{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-09-26","aktenzeichen":"V ZA 4/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 4/13\nvom\n\n26. September 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er Eigentümer eines Grundstücks mit dem aus einem näher bezeichneten Katasterwerk ersichtlichen\nGrenzverlauf geworden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die\nBerufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Klägers den Wert von 600 € nicht übersteige.\n\n2 Der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt, ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt beizuordnen. Er hat darauf verwiesen, dass 16 Rechtsanwälte,\ndie bei dem Bundesgerichtshof zugelassen seien, die Vertretung abgelehnt\noder auf seine Anfrage nicht geantwortet hätten.\n\nII.\n\n3 Der Antrag ist unbegründet.\n\n4 1. Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1\nZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei\ngünstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann\n(BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).\nDiese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen\nRechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner\nSchriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein\naussichtlosen Sachen bewahren (Senat, Beschluss vom 29. September 2011\n- V ZA 14/11, NJW-RR 2012, 84; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 6).\n\n5 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre schon deshalb aussichtslos, weil das Berufungsgericht den Wert der Beschwer rechtsfehlerfrei auf 436,50 € festgesetzt hat.\n\n6 a) Es ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen,\ndass sich der Wert der Beschwer des Klägers, der die Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs begehrt, im Fall der Klageabweisung nach dem objektiven Verkehrswert der streitigen Grundstücksfläche bestimmt (vgl. BGH, Urteil\nvom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 ff.). Die streitige Fläche in\nForm eines Geländestreifens von maximal 20 cm Breite entlang der Grenze\nzum Grundstück der Beklagten beträgt nach den Berechnungen des Klägers\n5,82 qm. Bei der Bemessung des Verkehrswerts ist das Berufungsgericht in\nnicht zu beanstandender Weise von der Bodenrichtwertauskunft zum Stichtag\n31. Dezember 2010 ausgegangen. Die lediglich vorläufige Festsetzung des\n\nStreitwertes, auf die der Kläger verweist, beruhte auf einer nicht näher begründeten Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und vermag daher den von\ndem Berufungsgericht herangezogenen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen\nvon 75 € je qm nicht in Frage zu stellen. Diesem Wert können entgegen der\nAnsicht des Klägers nicht noch Erschließungskosten, Kosten für Hausanschlüsse und sonstige Kosten hinzugerechnet werden. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der hinübergebaute Gebäudeteil als\nScheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB\nwesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wurde (Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300\nmwN), und daher bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleibt.\n\n7 b) Soweit der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer auf das\nvon der Sachverständigen Dipl. Ing. H. im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens erstellte Verkehrswertgutachten zum Stichtag 23. September\n2004 verweist, führt dies ebenso wenig weiter wie die von ihm vorgelegte Kostenschätzung des Architekten L. vom 30. März 1993. Die Sachverständige\nist in ihrem Gutachten von den Bodenrichtwerten zum 31. Dezember 2002 ausgegangen. Der Architekt setzt in der Kostenschätzung ohne nähere Erläuterung\nfür den Erwerb des Grundstücks und die gesamte Erschließung einen Betrag\nvon 99.000 DM an. Damit aber sind diese Unterlagen nicht geeignet, die we-\n\nsentlich aktuellere Bodenrichtwertauskunft, auf die sich das Berufungsgericht\nstützt, in Zweifel zu ziehen.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Hof, Entscheidung vom 09.07.2012 - 13 O 607/10 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2013 - 5 U 160/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/v-za-4-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/v-za-4-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.652073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-26/v-za-4-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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