{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-09-26","aktenzeichen":"IX ZR 47/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 47/13\n\nvom\n\n26. September 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann\nund den Richter Dr. Fischer\n\nam 26. September 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n18. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 659.740,44 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Verkehrswert\nvon einer Million Euro eine wertausschöpfende Belastung des der Beklagten\nübertragenen Miteigentumsanteils abgelehnt hat, greift der geltend gemachte\nZulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch.\n\n3 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung eines belastenden Grundstücks nur dann eine Benachteiligung der\nGläubiger zur Folge haben kann, wenn der in der Zwangsvollstreckung erziel-\n\nbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des\nZwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Februar\n2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht im Blick auf die besondere Lage und hochwertige Ausstattung der\nbetroffenen Penthauswohnung angenommen, dass in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Erlös ausnahmsweise der Verkehrswert der Wohnung erzielt\nworden wäre. Diese auf die besonderen Umstände des Streitfalls abzielende\nEinzelfallwürdigung füllt den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung nicht aus.\n\n4 2. Die für sich tragende Begründung des Berufungsurteils, die zu Gunsten der F. AG eingetragene Grundschuld führe mangels hinreichenden\nSachvortrags der Beklagten zur Höhe ihrer noch bestehenden Valutierung nicht\nzu einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks, wird\nvon der Beschwerde nicht substantiiert unter Berufung auf einen Zulassungsgrund angegriffen. Mangels hinreichender Darlegung der Restforderung durch\ndie Beklagte brauchte der insoweit angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben zu\nwerden. Die Rügen der Beschwerde, die sich mit der Wirksamkeit der der\nGrundschuldbestellung zugrunde liegenden Vereinbarung befassen, sind mithin\nnicht entscheidungserheblich.\n\n5 3. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten\nder S. eingetragenen Zwangssicherungshypothek eine\nwertausschöpfende Belastung nicht angenommen werden. Mithin sind die insoweit von der Beschwerde erhobenen Rügen ebenfalls nicht entscheidungserheblich.\n\n6 4. Soweit das Berufungsgericht noch festzusetzende Kostenerstattungen\nfür Pfändungsmaßnahmen in der Schweiz in Höhe von 16.972,09 € berücksichtigt hat, liegt der Entscheidung ein von der angeführten Vergleichsentscheidung\n(BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210) abweichender Rechtssatz nicht zugrunde. Ein etwaiger Rechtsfehler vermag für sich\ngenommen die Zulassung nicht zu tragen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2-27 O 55/07 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 U 262/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/ix-zr-47-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/ix-zr-47-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:52.351626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-26/ix-zr-47-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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