{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-09-18","aktenzeichen":"1 StR 456/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 456/13\n\nvom\n18. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das\nRechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen\nhat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64\nStGB anzuordnen.\n\n3 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis. Aufgrund des gesteigerten Cannabis-Konsums kam es in seiner Lehrzeit zu häufigen Fehltagen, was zu einer Wiederholung des letzten Lehrjahres führte. Seit 2000 nahm er zusätzlich Speed.\n2010 stieg er von Cannabis auf Methamphetamin um. Nachdem er zwischenzeitlich täglich ein Gramm zu sich genommen hatte, konsumierte er zuletzt etwa\n0,5 Gramm täglich. Er ist u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorverurteilt. Die vom betäubungsmittelabhängigen Angeklagten beschafften Drogen dienten seinem Eigenkonsum.\n\n4 Sachverständig beraten lehnt das Landgericht die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ab. Zwar sei bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung zu diagnostizieren, da der Angeklagte aber ausschließlich\nMethamphetamin konsumiere, „kein wirklich schweres Suchtgeschehen“ vorliege und der intensive Suchtmittelkonsum noch zeitlich eng begrenzt sei, sei dies\nnoch nicht ausreichend, um einen Hang anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer suchtmittelbedingten Depravation seien nur teilweise gegeben.\n\n5 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer von\neinem falschen Maßstab für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64\nStGB ausgegangen ist.\n\n6 Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine\nchronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest\neine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung\nerworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Ein\nübermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der\nBetroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder\ngefährlich erscheint (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12; vgl. auch BGH, Beschluss vom\n12. April 2012 - 5 StR 87/12). Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation\nsteht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss\nvom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8).\n\n7 Da das Landgericht nicht nur eine Abhängigkeitserkrankung feststellt,\nsondern auch Auswirkungen des Suchtmittelkonsums auf den Werdegang des\nmit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretenen Angeklagten, durfte es\ndie Annahme eines Hanges im Anschluss an den Sachverständigen nicht wegen des Nichterreichens eines nicht näher konkretisierten Schweregrades der\nAbhängigkeitserkrankung oder deren Ausrichtung auf nur einen Suchtstoff ablehnen.\n\n8 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher\ngetroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung\nder Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste.\n\n9 Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung.\n\n10 3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\nRaum Jäger Spaniol\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-18/1-str-456-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-18/1-str-456-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:08.333333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-18/1-str-456-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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