{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-09-17","aktenzeichen":"3 StR 209/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 209/13\nvom\n17. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Dezember 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 4 und 5 der Urteilsgründe,\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Computerbetrug, wegen\nschwerer räuberischer Erpressung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nin Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel\nhat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision bleiben ohne\nErfolg. Dies gilt auch für die Rüge, das Landgericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass er sich bei Begehung\nder ihm vorgeworfenen Taten im Zustand zumindest erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit befand, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Der Angeklagte hat\nim Rahmen der Antragsbegründung ausgeführt, er habe sich im Januar 2007\nstationär in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie befunden und sei\nnach zehn Tagen mit der Diagnose eines Restzustandes nach Cannabiskonsum entlassen worden. Er hat weiter vorgetragen, er habe von August bis Oktober 2011 vor dem Hintergrund der Diagnose pathologisches Glücksspiel (ICD\n10F 63.0) an einer stationären Rehabilitation in einer internistisch psychosomatischen Fachklinik teilgenommen, nachdem ihm das Amtsgericht Dinslaken in\nseinem Beschluss vom 22. August 2011 über die Aussetzung des Restes einer\ngegen ihn vollzogenen Jugendstrafe aufgegeben hatte, an einer Therapie in\ndieser Fachklinik teilzunehmen.\n\n3 Es kann dahinstehen, ob dem Antrag trotz der ihm beigegebenen Begründung mangels hinreichend konkreter Beweisbehauptung die Qualität eines\nBeweisantrags fehlt, und das Landgericht, so es sich doch um einen Beweisantrag handeln sollte, durch dessen Ablehnung wegen völliger Ungeeignetheit des\nBeweismittels gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 StPO verstoßen hat; denn je-\n\ndenfalls könnte das Urteil auf dem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruhen.\nNach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die als\nAnknüpfungstatsachen auch von einem beigezogenen Sachverständigen hätten zugrunde gelegt werden müssen, ist auszuschließen, dass das Landgericht\nnach sachverständiger Beratung zu der Überzeugung hätte gelangen können,\nder Angeklagte sei bei Begehung der Taten aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums und einer Spielsucht (je für sich oder in Kombination) in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Im Einzelnen:\n\n4 a) Der Konsum von Betäubungsmitteln und eine Betäubungsmittelabhängigkeit begründen für sich weder eine Schuldunfähigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise\nder Fall, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten bzw. solche befürchtet hat und dadurch dazu getrieben wurde,\nsich mittels einer Straftat Drogen oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen,\noder unter Umständen auch dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt hat (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff., Rn. 451 f.\nmwN).\n\n5 Auch \"Pathologisches Spielen\" oder \"Spielsucht\" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende\nkrankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar.\nMaßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine \"Spielsucht\"\ngravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in\nihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur\n\nwenn die \"Spielsucht\" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder\nder Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten\nhat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom\n25. November 2004 - 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369 ff.; Beschluss vom\n9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12, NJW 2013, 181 f., je mwN).\n\n6 b) Das Vorliegen derartiger Besonderheiten in der Persönlichkeit des\nAngeklagten, die ihre Ursachen in einer \"Spielsucht\", einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder in dem Zusammentreffen beider Suchtformen hätten, ist\nnach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen.\n\n7 Danach erreichte der Angeklagte während der gegen ihn bis Ende August 2011 vollstreckten Jugendstrafe den Realschulabschluss. Nach Entlassung aus der Haft und der erfolgreichen Absolvierung der ihm aufgegebenen\nTherapie wegen \"pathologischen Glücksspiels\" begann er ab 1. Dezember\n2011 ein Praktikum zur Vorbereitung einer Ausbildung bei der Fa. T.\n; ohne seine Inhaftierung in vorliegender Sache hätte er\nkonkrete Aussichten gehabt, eine offizielle Ausbildungsstelle zu erhalten. Zwar\nbegann der Angeklagte ab Ende Februar 2012 wieder verstärkt Spielhallen zu\nbesuchen, wo er auch erhebliche Summen verspielte. Auf seinen durch das\nPraktikum strukturierten Tagesablauf oder sein sonstiges Verhalten wirkte sich\ndies indes nicht wesentlich aus. Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte\nnur in Maßen, zuletzt in unregelmäßigen Abständen drei bis vier Joints pro Woche; sonstige Betäubungsmittel mied der Angeklagte und nahm Alkohol nur\ngelegentlich und in geringen Mengen zu sich. Soweit er und seine Tatgenossen\n\nbei den verfahrensgegenständlichen Taten größere Geldbeträge erbeuteten,\nverwendete der Angeklagte seinen Anteil - außer für das Spielen an Spielautomaten - jeweils auch für Drogen und Alkohol sowie zum Kauf von Essen, Trinken und Zigaretten und zur Finanzierung von Bordellbesuchen.\n\n8 Vor diesem Hintergrund liegen bei Anwendung der dargelegten rechtlichen Maßstäbe die Voraussetzungen des § 21 StGB ersichtlich nicht vor. Deshalb musste sich das Landgericht auch nicht dazu gedrängt sehen, zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts\nwegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Auch die\nvon der Revision insoweit zusätzlich erhobene Aufklärungsrüge bleibt daher\nerfolglos.\n\n9 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zum\nSchuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Die Strafzumessung hat hingegen nur zum Teil Bestand. Der\njeweilige Einzelstrafausspruch in den Fällen II. 3, 4 und 5 (Taten vom 11./12.\nMai 2012) kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht insoweit die Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB\nrechtsfehlerhaft nicht geprüft hat.\n\n10 Nach den Urteilsgründen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe hinsichtlich der Taten vom\n24. März 2012 und vom 7. Mai 2012 (Taten II. 1 und 2 der Urteilsgründe) geleistet hat. Aufgrund dessen hat das Landgericht in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in diesen Fällen den Strafrahmen jeweils gemäß § 49\n\nAbs. 1 StGB gemildert und dies ausführlich begründet. In den übrigen drei Fällen hat das Landgericht die Milderung des Strafrahmens hingegen nicht vorgenommen und das Absehen hiervon auch nicht begründet. Daher ist davon auszugehen, dass das Landgericht diese Strafrahmenmilderung insoweit nicht geprüft oder von vornherein nicht für möglich gehalten hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\n11 § 46b StGB - in seiner zu den Tatzeiten geltenden Fassung (§ 2 Abs. 1\nStGB) - ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden\nTat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat,\nkein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR\n182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BT-Drucks. 17/9695 S. 1, 6). Daher ist,\nwenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß\nerhöhten Freiheitstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind\n(§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB), für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf\neine dieser Taten bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR\n8/13, NStZ-RR 2013, 203; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 mwN). Eine solche Abwägung hat das Landgericht in den Fällen II. 3, 4 und 5 der Urteilsgründe - auch\nnach deren Gesamtzusammenhang - nicht vorgenommen. Der Senat kann\nnicht ausschließen, dass es bei Ausübung seines Ermessens in jedem dieser\nFälle den gemilderten Strafrahmen angewandt und eine niedrigere Einzelstrafe\nfestgesetzt hätte. Der Wegfall dieser Einzelstrafen (neun Monate, ein Jahr und\nneun Monate sowie zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\n12 Den neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, dass sich die Anwendbarkeit der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 46b StGB\n(46. StrÄndG vom 10. Juni 2013, BGBl. I S. 1497) nach den allgemeinen Vorgaben des § 2 StGB bestimmt. Hat - wie hier - der Aufklärungsgehilfe seine\nTaten vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen, so ist daher gemäß § 2\nAbs. 3 StGB über die mögliche Strafrahmenverschiebung nach den Maßstäben\ndes § 46b StGB in seiner alten Fassung zu entscheiden (vgl. BT-Drucks.\n17/9695 S. 9).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nRiBGH Mayer befindet sich Spaniol\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-17/3-str-209-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-17/3-str-209-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:02.573453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-17/3-str-209-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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