{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-09-17","aktenzeichen":"1 StR 443/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 443/10\nvom\n17. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin K.\nals Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte führt die Revision gegen seine Verurteilung durch Urteil\ndes Landgerichts München II vom 9. März 2010. Das vom Pflichtverteidiger,\nRechtsanwalt S. , eingelegte und vom damaligen Wahlverteidiger,\nRechtsanwalt Prof. Dr. W. , begründete Rechtsmittel hat der Senat durch\nBeschluss vom 8. Oktober 2010 als unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen. Durch Urteil vom 19. März 2013 ist dieser Beschluss vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Revision an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden.\n\n2 Das Mandat von Rechtsanwalt Prof. Dr. W. ist mittlerweile erloschen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2013 hat Rechtsanwältin K. die Vertretung des Angeklagten angezeigt und ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin\nbeantragt. Daneben hat sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 Rechtsanwalt\nDr. Sc. als Wahlverteidiger für den Angeklagten angezeigt.\n\n3\n\nIn einem am 1. September 2013 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte selbst um Entpflichtung von Rechtsanwalt S. und um\nBeiordnung von Rechtsanwältin K. als Pflichtverteidigerin ersucht. Mit\ngleichzeitig eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwältin K. zur Begründung ihres Beiordnungsantrages vom 20. März 2013 ausgeführt, ihr Mandant\n„begehre die Entpflichtung von Rechtsanwalt S. “; ihre eigene Beiordnung sei „aus Gründen der Verfahrenssicherung“ geboten.\n\nII.\n\n4 Der Entpflichtungsantrag des Angeklagten und der Beiordnungsantrag\nvon Rechtsanwältin K. bleiben erfolglos.\n\n5 1. Der Angeklagte beruft sich zur Begründung seines Entpflichtungsantrages auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger. Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten\nbestehe nicht mehr, kann für sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der\nBestellung eines Verteidigers nicht begründen. Sie muss auf konkreten Tatsachenvortrag gestützt sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR\n649/07, StraFo 2008, 243 mwN). Hieran fehlt es indes.\n\n6 Der Angeklagte führt zwar an, der Pflichtverteidiger habe gegen seinen\nausdrücklich geäußerten Wunsch im Verfahren vor dem Landgericht München\nII an einer Verständigung mitgewirkt. Im Revisionsverfahren hatte der Angeklagte indes zur Begründung der Revision noch vortragen lassen, sowohl der\nPflichtverteidiger als auch er selbst hätten dem Verständigungsvorschlag des\nGerichts seinerzeit ausdrücklich zugestimmt (RB S. 8).\n\n7 Entgegen seiner weiteren Behauptung - er habe sich wegen der gegen\nseinen Willen erfolgten Verständigung „fortan“ von Rechtsanwältin K. verteidigen lassen und wolle dies auch weiterhin - hat sich der Angeklagte zudem\nim gesamten ersten Revisionsverfahren weiter durch Rechtsanwalt S.\nals Pflichtverteidiger und durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W. als\nWahlverteidiger vertreten lassen. Rechtsanwältin K. hat sich demgegenüber erstmals am 20. März 2013 als Verteidigerin angezeigt.\n\n8 Weitere Gründe für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt S.\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n9 2. Einer - in der Revisionsinstanz grundsätzlich möglichen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48) - Beiordnung von\nRechtsanwältin K. bedarf es nicht. Die Durchführung des Revisionsverfahrens ist nicht gefährdet. Der Angeklagte wird im Revisionsverfahren durch seinen Pflichtverteidiger und zusätzlich durch einen Wahlverteidiger vertreten. Die\nMitwirkung eines weiteren, dritten Verteidigers ist nicht notwendig.\n\n(Dr. Raum, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-17/1-str-443-10-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-17/1-str-443-10-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:08.209643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-17/1-str-443-10-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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