{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-09-17","aktenzeichen":"1 StR 370/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 370/13\n\nvom\n17. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. März 2013 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes mit Todesfolge\nsowie wegen schweren Raubes in vier Fällen und versuchten schweren Raubes\nin zwei Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-\n\nlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nII.\n\n2 Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die Vorschrift des § 55 StGB außer Acht gelassen und es versäumt hat, die Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro aus\ndem seit 3. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 26. März 2012 im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe zu\nprüfen, sowie einen zusätzlichen Härteausgleich dafür vorzunehmen, dass die\nan sich gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus der seit 15. Dezember 2011\nrechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 15. Dezember 2011 wegen Vollstreckung nicht mehr in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden konnten.\n\n3 § 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Die Vorschrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei\ngetrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im\nErgebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\nZäsurwirkung 13). Die Anwendung des § 55 StGB ist für den Tatrichter zwingend. Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt\n12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32).\n\n4 Da alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten des Angeklagten\nsowohl vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen\nvom 15. Dezember 2011, wie auch vor dem Erlass des Strafbefehls vom\n26. März 2012 durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen begangen worden sind, lagen mit jeweiligem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilungen die\nVoraussetzungen des § 55 StGB vor.\n\n5 Dementsprechend wird die neue Strafkammer die Einbeziehung der\nGeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen\nvom 26. März 2012 zu prüfen und diese gegebenenfalls bei der Bildung der\nneuen Gesamtstrafe ebenso zu berücksichtigen haben wie die Vornahme des\nHärteausgleichs wegen der bereits in Unterbrechung der Untersuchungshaft\nvollständig vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nVillingen-Schwenningen vom 15. Dezember 2011.\n\nRaum Graf Die RiBGH Prof. Dr. Jäger und\nProf. Dr. Mosbacher sind wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nCirener Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-17/1-str-370-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-17/1-str-370-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:08.159594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-17/1-str-370-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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