{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-09-12","aktenzeichen":"I ZR 65/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 65/11\nvom\n\n12. September 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter\nPokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nIn Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der\nStreitwert für die Revisionsinstanz auf 150.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung\n\"Peek & Cloppenburg KG\" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.\n\n2 Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen\nWerbung in den Zeitschriften \"Vanity Fair\" und \"GQ\" auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.\n\n3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung\nder Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungs- und den Auskunftsanspruch sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht.\nDen Streitwert hat es auf 125.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus\ndem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision\nhat der Senat auf 125.000 € festgesetzt.\n\n4 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist\nteilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 150.000 €.\n\n5 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich\naus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin\nund den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren\nAnsprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der\nParteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht\ndenselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1\nGKG).\n\n6 a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt\nes sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004\n\n- IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich\nidentisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010\n- II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein\nEventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen\nstattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen\nAntrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge\n(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003,\n713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom\n6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).\n\n7 b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich\nidentisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1\nSatz 2 GKG zu addieren.\n\n8 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 150.000 € festzusetzen.\n\n9 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche\nim Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind,\nhat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch\nfestzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und\n\ndeshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich\nnicht gerechtfertigt ist.\n\n10 Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen\nUnterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1\nSatz 3 GKG vorliegen.\n\n11 b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf\ndas Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 125.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren\n\nentschieden hat, um jeweils 12.500 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das\nRevisionsverfahren 150.000 € ausmacht.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 569/09 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 140/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/i-zr-65-11-2","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/i-zr-65-11-2","retrieved":"2026-10-24 07:57:06.275515+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-12/i-zr-65-11-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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