{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-09-12","aktenzeichen":"I ZR 65/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 65/11\nvom\n\n12. September 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter\nPokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Januar 2013\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.\n\n2 I. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist\nes nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen\nder Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Den\nvon der Klägerin im Einzelnen bezeichneten und als übergangen gerügten Vortrag hat der Senat in vollem Umfang berücksichtigt.\n\n3 II. 1. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, der Senat hätte den Rechtsstreit dazu, ob Werbung in überregionalen Medien beschränkt werden kann, an\ndas Berufungsgericht zurückverweisen müssen, so dass die Klägerin nach einem richterlichen Hinweis Gelegenheit gehabt hätte, zu diesem von den Vor-\n\ninstanzen nicht für relevant erachteten Gesichtspunkt vorzutragen. Auf einen\nentsprechenden Hinweis hätte die Klägerin geltend gemacht, bei einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht vorzutragen und unter Beweis zu stellen,\ndass in überregionalen Zeitschriften eine Beschränkung der Werbung auf bestimmte Wirtschaftsräume und die Ausklammerung von bestimmten Wirtschaftsräumen bei der Beilagenwerbung und der normalen Anzeigenwerbung\ntechnisch möglich, keineswegs unüblich und nicht mit einem nennenswerten\nwirtschaftlichen Mehraufwand für den Werbenden verbunden sei.\n\n4 Zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um der\nKlägerin nach einem richterlichen Hinweis Gelegenheit zu geben, zur Werbung\nin bundesweit vertriebenen Medien und deren beschränkter Verbreitung vorzutragen, bestand kein Anlass. Zwar können der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des fairen Verfahrens es gebieten, das Berufungsurteil aufzuheben, um\neiner Partei Gelegenheit zu geben, zu einem Gesichtspunkt vorzutragen, wenn\nein nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotener Hinweis unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 43 - Modulgerüst II; Urteil\nvom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011,\n742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Davon kann im Streitfall\naber keine Rede sein.\n\n5 Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Beklagte ein Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unternehmens hat, weil sie in der\nWahl und Ausgestaltung ihres Marketingkonzepts in den durch das Recht gezogenen Grenzen frei ist. Diese Annahme des Berufungsgerichts, die auch der\nSenat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Klägerin nicht mit einer\nGegenrüge angegriffen. Das war aber erforderlich, weil die Klägerin damit rechnen musste, dass der Senat in der Sache selbst entscheidet.\n\n6 Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin sich mit einer Gegenrüge gegen\ndie Annahme eines Interesses der Beklagten an einer bundesweiten Werbung\nwenden musste, bestand schon deshalb kein Anlass für eine Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht, weil die Frage, ob die Beklagte ein schützenswertes Interesse an einer bundesweiten Werbung hat, nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen zu den zentralen Fragen gehörte, zu denen\ndie Parteien von sich aus - und nicht erst auf einen richterlichen Hinweis - vortragen mussten. Entsprechend ist die Beklagte in den Tatsacheninstanzen auch\nverfahren und hat für sich in Anspruch genommen, unter ihrem Unternehmenskennzeichen überregional werben zu dürfen. In Anbetracht dessen bedurfte es\nkeines Hinweises an die Klägerin, zu einem fehlenden Interesse der Beklagten\nan einer bundesweiten Werbung vorzutragen.\n\n7 2. Die Klägerin macht geltend, sie habe zur Möglichkeit einer Beschränkung überregionaler Werbung nach Nielsen-Gebieten mehrfach vorgetragen.\nDer Senat hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, das Vorbringen jedoch\nnicht für entscheidungserheblich erachtet.\n\n8 Der Senat hat angenommen, es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine\nBeschränkung der Werbung in bundesweit vertriebenen Medien auf den Wirtschaftsraum, in dem die Beklagte tätig sei, mit vertretbarem Aufwand und ohne\nEinschränkungen der Wirkung der Werbung möglich sei. Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen. Aus dem Vortrag, dass die Beklagte soweit als möglich Werbung im Wirtschaftsraum Nord vermeidet, kann die Klägerin nichts für sie Günstiges ableiten. Die Beklagte hat in dem von der Klägerin in\nihrer Klageschrift vom 29. Oktober 2009 in Bezug genommenen Schriftsatz der\nBeklagten vom 9. Februar 2009 aus dem Verfahren des Landgerichts Hamburg\n\nmit dem Aktenzeichen 327 O 533/08 nicht eingeräumt, überregionale Werbung\nsei in der \"Welt am Sonntag\" durch Herausnahme des Vertriebsgebiets Nielsen I möglich. Aus den Angaben im Schriftsatz der Beklagten und dem in der\nAnhörungsrüge in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin ergibt sich allenfalls, dass eine Beschränkung in Regionalteilen von Printmedien nicht ausgeschlossen ist.\n\n9 III. 1. Die Klägerin macht geltend, der Senat habe sich im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen\nder Parteien und der Gefahr einer Irreführung der Verbraucher trotz der Hinweistexte der Beklagten und zu den Auswirkungen ihrer Werbekampagnen mit\nentscheidungserheblichem Vortrag nicht befasst. Auf die Gutachten B.\nund C. sei der Senat nicht eingegangen. Der Werbetext, der dem\nGutachten der I. GmbH von Juli 2007 zugrunde gelegen habe, sei noch\ndeutlicher gewesen als im vorliegenden Fall.\n\n10 Aus diesen Rügen folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der\nKlägerin. Sie stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob der in der Werbung\nder Beklagten angebrachte aufklärende Text den Anforderungen genügt, einem\nunzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße entgegenzuwirken. Dazu reicht es nach der Senatsrechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen aus, dass die Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß verringert wird. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die von der Klägerin\nangeführten Gutachten berücksichtigt. Er hat sie nur nicht als geeignet angesehen, um im Sinne der Klägerin zu der Schlussfolgerung zu gelangen, die aufklärenden Hinweise der Beklagten seien nach den Grundsätzen des Rechts der\nGleichnamigen unzureichend. Die dem Gutachten C. zugrundeliegende\nWerbung \"Mode für Meilen\" enthält - anders als die im vorliegenden Rechts-\n\nstreit in Rede stehende Werbung - keinen Hinweis darauf, dass es zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit Hauptsitz in Düsseldorf und\nHamburg gibt. Dieser Unterschied ist für das Verständnis des aufklärenden\nTextes von entscheidender Bedeutung. Das Gutachten B. verhält sich\nim ersten Abschnitt zur Wirkung der Werbung mit Beiheftern in überregionalen\nZeitschriften und regionalen Abonnementzeitungen. Darum geht es in diesem\nZusammenhang nicht. Soweit im zweiten Abschnitt des Gutachtens B.\ndie Störung von Kundenbeziehungen durch eine bundesweite Werbung\nuntersucht wird, ist dem Gutachten entweder nicht zu entnehmen, dass die dort\nbeschriebene Werbung mit der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Werbung\nvergleichbar ist, oder es wird auf die im Gutachten C. wiedergegebene\nWerbung Bezug genommen, deren Beurteilung für den vorliegenden Fall unergiebig ist. Zu dem Gutachten der I. GmbH setzt die Klägerin in unzulässiger\nWeise nur ihre eigene Würdigung der beanstandeten und der dem Gutachten\nzugrundeliegenden Werbung an die Stelle der Beurteilung durch den Senat.\n\n11 2. Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren im Revisionsschriftsatz vom\n1. Oktober 2012 und ihren weiteren durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Vortrag zur Verbraucherwahrnehmung unberücksichtigt gelassen.\n\n12 Das trifft nicht zu. Maßgeblich für die Frage, ob die aufklärenden Hinweise ausreichten, ist die Wahrnehmung der fraglichen Anzeigen durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C-120/04, Slg. 2005,\nI-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom\n27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778\n- AMARULA/Marulablu). Zur Beurteilung der Sichtweise des Durchschnittsver-\n\nbrauchers bedarf es im Regelfall - so auch vorliegend - keiner Einholung eines\nMeinungsforschungsgutachtens. Vielmehr kann grundsätzlich der mit der Sache\nbefasste Richter die Verkehrsauffassung der Anzeige, die sich an das allgemeine Publikum richtet, beurteilen. An Anträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht nicht gebunden. Diese Entscheidungspraxis steht\nin Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl.\nEuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRUR Int. 1998,\n795 Rn. 30 bis 35 - Gut Springenheide und Tusky; Urteil vom 8. September\n2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 89 - American\nBud II) und ist durch eine gefestigte Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl.\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07, GRUR 2010, 365\nRn. 15 = WRP 2010, 531 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II;\nUrteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 - Biomineralwasser). Dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben ist, in dem dies anders zu beurteilen ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.\n\n13 Weiterhin ist die Frage, ob die aufklärenden Hinweise ausreichen, auch\nmit rechtlichen Erwägungen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen verknüpft. Durch die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage der Parteien sind diese nicht nur in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, sondern auch in\ndem Umfang, in dem sie kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen den Namensgleichen geltend machen können, Beschränkungen unterworfen, die die\n\nParteien im Verhältnis zu Dritten nicht hinnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom\n31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 28 bis 33 = WRP 2010, 880\n- Peek & Cloppenburg I; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011,\n623 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 569/09 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 140/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/i-zr-65-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/i-zr-65-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:06.246711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-12/i-zr-65-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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