{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-09-12","aktenzeichen":"I ZB 40/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nI ZB 40/13\nvom\n\n12. September 2013\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter\nPokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 25. März 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 550,33 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen\nWohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Lippstadt hat, vor dem Amtsgericht München\nauf Schadensersatz in Höhe von 200 € und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in\nHöhe von 703,80 € wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines\nFilmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit\nder Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Vergleich hat der\nKläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n2 Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in\nHöhe von 676,49 € und 11 € sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 24 € geltend gemacht. Weiter hat der Kläger die Festsetzung\nvon Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges in Höhe von 54 € und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € verlangt.\nDas Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\n3 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass\ner weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen\nkönne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend. Die vom Kläger\ngeltend gemachte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze seine Ansprüche in besonderer Weise, stelle lediglich eine strategische Überlegung des\n„forum-shopping“ dar, die nicht vom Schutzzweck der §§ 32, 35 ZPO erfasst sei.\n\n4 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und\nauch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung\ndes Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5 1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts\nder obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nnotwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex\nante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen\nSchritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden\nBetrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich\neinstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - Baseball-Caps, mwN).\n\n6 2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weil der im Ausland ansässige\nKläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35\nZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder\nam Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).\n\n7 a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris\nRn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom\n16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz,\n4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft\nund Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile\nerwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis\nzur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei\nansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9\nmwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist\nregelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen\nRechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im\nStreitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbevollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen\nhat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.\n\n8 b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzge-\n\nrichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.\n\n9 aa) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen\nGerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen\nknüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs\nim Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für\nden Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3;\nZöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,\n§ 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1; Musielak/\nHeinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob\nder Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den\nFall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen\nwürde (OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember\n2008 - 17 W 211/08, juris-Rn. 23; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749). Um einen\nWertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu\nvermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Betracht, wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt.\n\n10 bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des\nWahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen, wenn der\nRechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des\nklägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege,\nhält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand.\n\n11 Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneingeschränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes\nInteresse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen\nSchritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar, die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig\nhandelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören,\nbei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen, ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits\nErfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung\nvon Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG;\n§ 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern\nentspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger - wie im Streitfall - aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten\nbestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO\n§ 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den\nKläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen\nVerbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35\n\nZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).\n\n12 Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand\nnaturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich\nallein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für\neinen Rechtsmissbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet.\nDie ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf\nder Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Im Streitfall sind solche Umstände\nvom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.\n\n13 IV. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\nkeine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.\n\nBornkamm Pokrant Schaffert\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 142 C 3167/12 -\nLG München I, Entscheidung vom 25.03.2013 - 13 T 20194/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/i-zb-40-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/i-zb-40-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:03.348303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-12/i-zb-40-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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