{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-09-11","aktenzeichen":"2 StR 287/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 287/13\nvom\n\n11. September 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 2013, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\nZeng,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2013 werden\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend ergänzt,\ndass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\nbesonders schwerem Raub, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft; beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 46-jährige Angeklagte seit\n1991 unter Spielsucht, weshalb er in der Vergangenheit mehrere stationäre und\nambulante Therapien ohne nachhaltigen Erfolg absolviert hat. Infolge exzessiven Spielens verlor er mehrfach seinen Arbeitsplatz und häufte Schulden in\nHöhe von ca. 50.000 € an; dies führte im November 2011 auch zur Trennung\nvon seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern.\n\n3 Am 22. Mai 2012 hatte sich der Angeklagte unter einem Vorwand von\nseinem damaligen Arbeitgeber einen Vorschuss von 500 € erschwindelt, den er\nim Verlaufe des Abends und der Nacht in seiner Stamm-Spielhalle \"\n\" vollständig verspielte. Einzige Spielhallenaufsicht in dieser Nacht war die\n47-jährige Nebenklägerin, die ihren Dienst in einem durch Glasscheiben umgebenen Aufsichtsrondell versah. Gegen 5 Uhr morgens kurz vor Schließen der\nSpielhalle entschloss sich der Angeklagte als letzter Gast, die Nebenklägerin zu\nüberfallen, um mit der erhofften Beute in einer anderen Spielhalle weiter spielen\nzu können. Im Bereich der Herrentoilette spiegelte er Kreislaufprobleme vor und\nlockte so die Nebenklägerin aus dem Aufsichtsrondell. Diese stützte den Angeklagten, half ihm, sich auf den Boden zu setzen und holte ihm ein Glas Wasser.\nDiese Situation nutzte der Angeklagte zum Überfall aus, indem er aufsprang,\ndie Geschädigte würgte und in einen von der optischen Überwachungsanlage\nnicht erfassten Bereich der Spielhalle zerrte. Dort schlug er - den Tod der Geschädigten billigend in Kauf nehmend - diese mit zwei wuchtigen Faustschlägen\nins Gesicht zu Boden, ergriff ihren Kopf und schlug diesen mehrfach gegen die\nWand und auf den Boden. Anschließend trat er ihr noch zweimal mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf, drehte sein bewusstloses Opfer auf den Bauch\nund fesselte es für den unerwarteten Fall der Wiedererlangung des Bewusstseins. Die aus den Kopfverletzungen und dem Ohr blutende Geschädigte erlitt\n\ninfolge der Schläge und Tritte u.a. eine Mittelgesichts- und Nasenbeinfraktur.\nDurch das Aufschlagen des Kopfes gegen Wand und Boden entstand ein\nschwerstes Schädel-Hirntrauma, weshalb akute Todesgefahr bestand. Dem\nAngeklagten, der die Schwere der Verletzungen erkannte, war bewusst, dass\ndie Geschädigte ohne medizinische Hilfe alsbald versterben würde. Gleichwohl\nsetzte er den Überfall fort, indem er aus dem offenstehenden Aufsichtsrondell\nMünzgeld im Wert von 290 € sowie die Handtasche der Geschädigten mit Ausweispapieren, Handy und Portemonnaie an sich nahm, bevor er wegen des Eintreffens einer weiteren, zum Schichtwechsel eintreffenden Spielhallenaufsicht\nfluchtartig das \" \" verließ. Anschließend fuhr er zu einer anderen\nSpielhalle, wo er mit dem erbeuteten Geld das Glücksspiel an Automaten fortsetzte. Im Verlaufe des Morgens veränderte er sein Aussehen, indem er neue\nKleidung erwarb und sich eine Glatze rasieren sowie den Bart abnehmen ließ.\nAm darauffolgenden Tag nahm der Angeklagte auf Betreiben seiner Familie von\nder bereits vorbereiteten Flucht in die Türkei Abstand und stellte sich den Behörden.\n\n4 Die Geschädigte befindet sich seit dem Überfall im Wachkomazustand\nund ist vollständig auf Pflege angewiesen. Eine Besserung ihres Zustandes ist\nnicht zu erwarten.\n\nII.\n\n5 1. Die Revision des auch zur subjektiven Seite umfassend geständigen\nAngeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n6 Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern und bedarf nur insoweit der\nKlarstellung, dass der Angeklagte wegen eines tateinheitlich begangenen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Auch der Strafausspruch ist nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer hat im Grundsatz zutreffend berücksichtigt,\n\ndass der Angeklagte vier Straftatbestände in jeweils mehreren Varianten verwirklicht hat, so den versuchten Mord mit dem Merkmal der Habgier, der Heimtücke und in Ermöglichungsabsicht, den besonders schweren Raub in den\nAlternativen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a und b StGB, die schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Tatbestandsalternativen Siechtum,\nLähmung und geistige Behinderung sowie die gefährliche Körperverletzung\ngemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB.\n\n7 Soweit das Landgericht verkannt hat, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB von\n§ 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB verdrängt wird (BGH NStZ 2006, 449), schließt der\nSenat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf\neine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n8 2. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) ist ebenfalls unbegründet.\n\n9 Dass die Strafkammer hier eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und eine zeitige Freiheitsstrafe von\nvierzehn Jahren verhängt hat, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n10 Dem Revisionsführer ist darin zuzustimmen, dass die rechtsfehlerfreie\nAnwendung des § 23 Abs. 2 StGB eine Gesamtschau verlangt, die neben der\nPersönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere auch die versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie einbezieht. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über\n\ndie versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe\nabhängt (BGH NStZ 2004, 620).\n\n11 Diesen Anforderungen genügt die vom Landgericht vorgenommene Gesamtabwägung im Ergebnis [noch]. Die Revision beanstandet, die Strafkammer\nhabe bei der Abwägung, ob eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, als\nfür den Angeklagten sprechenden Umstand gewertet, dass \"die Tat im Hinblick\nauf den Tatbestand des Mordes unvollendet blieb\". Eine solche Erwägung lässt\nfür sich genommen befürchten, die Strafkammer habe verkannt, dass die Nichtvollendung der Tat Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Ermessensspielraums des Tatrichters ist und keinen ermessensbestimmenden Faktor innerhalb\nder vorzunehmenden Gesamtwürdigung darstellt. Ob dieser Formulierung tatsächlich ein solch rechtsfehlerhaftes Verständnis seitens des Landgerichts zugrundeliegt, kann hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls schließt der Senat ein\nBeruhen des Urteils auf dieser Erwägung aus. Das Landgericht hat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen, dass \"das Erfolgsunrecht der Tat sehr nah\nan dasjenige des vollendeten Mordes heranreicht.\" Gleichzeitig hat es jedoch\nauch eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des Angeklagten sprechender\nUmstände festgestellt. So ist der Angeklagte nicht vorbestraft und hat ein sozial\nintegriertes Leben geführt. Es handelte sich um eine Spontantat mit geringer\nBeute, bei der der Angeklagte infolge seiner Spielsucht zwar nicht erheblich in\nseiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, wohl aber enthemmt war. Nach der\nTat hat er sich der Polizei gestellt und ein von Reue und Einsicht getragenes\numfassendes Geständnis auch zur subjektiven Seite abgelegt. Schließlich hat\ner sich in der Hauptverhandlung entschuldigt und zur Wiedergutmachung die\nZahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages angeboten.\n\n12 Auch soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne\nnochmals - mit gemindertem Gewicht - zu Gunsten des Angeklagten gewertet\n\nhat, dass die Tat unvollendet blieb, führt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar kann innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs\ngemildert worden ist, allein der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, keine Bedeutung für die Findung der angemessenen Strafe entfalten (BGH NStZ 1990,\n30). Allerdings schließt der Senat im Hinblick auf die bereits geschilderten, auch\nhier zu Gunsten des Angeklagten sprechenden gravierenden Milderungsgründe\naus, dass die Strafkammer innerhalb des bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens eine höhere Freiheitsstrafe als 14 Jahre verhängt hätte.\n\nAppl Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/2-str-287-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-11/2-str-287-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:55.205750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-11/2-str-287-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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