{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-09-09","aktenzeichen":"II ZR 72/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 72/13\n\nvom\n\n9. September 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des\nSenats vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 ZPO zulässig, führt in der\nSache aber nicht zum Erfolg.\n\n2 Der Senat hat nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen,\nindem er die Klägerin nicht auf die Umstände hingewiesen hat, aus denen sich\ndie Unbegründetheit ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ergibt. Es\nversteht sich von selbst, dass einer Partei, die bereits von einem Anwalt vertreten worden ist, ein Notanwalt nicht unabhängig von den Gründen für die Niederlegung dieses Mandats beigeordnet werden kann. Ebenso bedurfte es keines\nHinweises darauf, dass eine Bitte um Mandatsübernahme erst drei Tage vor\ndem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist zu spät ist.\n\n3 Im Übrigen wäre der Vortrag, den die Klägerin ausweislich ihrer Rügeschrift nach einem etwaigen Hinweis gehalten hätte, nicht ausreichend gewesen, um ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts stattgeben zu können.\n\n4 Danach hatte Rechtsanwalt Dr. S. bereits mit Schreiben vom\n13. Mai 2013 der Klägerin mitgeteilt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde\nnicht begründen könne. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 15. Mai 2013 hat er\num Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, die dann bis zum 21. Juni\n2013 gewährt worden ist.\n\n5 Die Klägerin hatte mithin fast sechs Wochen Zeit, sich um einen anderen\nProzessbevollmächtigten zu bemühen. Stattdessen hat sie nach ihrem Vortrag\nzu einem von ihr nicht genannten Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr. S. gebeten,\nentweder das Mandat fortzuführen oder einen Kollegen damit zu befassen.\nDamit genügte sie nicht der Pflicht, sich in angemessener Weise um einen zur\nMandatsübernahme bereiten und am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen. Sie hätte sich vielmehr unverzüglich an weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte wenden müssen. Zudem hat sie auch auf\ndas Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 10. Juni 2013, in dem dieser\n\nihr mitgeteilt hat, er werde das Mandat nur wiederaufnehmen, um die Beschwerde zurückzunehmen, nicht umgehend reagiert, sondern bis zum 18. Juni\n2013 gewartet, um andere Anwälte anzuschreiben.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 -\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11-102- -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-09/ii-zr-72-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-09/ii-zr-72-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.617828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-09/ii-zr-72-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2013-09-09","dockets":["II ZR 72/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.09.2013 – II ZR 72/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-09/ii-zr-72-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des\nSenats vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:31.617828+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}