{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-09-04","aktenzeichen":"V ZA 27/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 27/13\nvom\n\n4. September 2013\n\nin der Zwangsversteigerungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes. Das Landgericht setzte den Verkehrswert auf 151.000 € fest.\nIn dem ersten Termin zur Zwangsversteigerung am 11. September 2012 gab die\nVertreterin der Gläubigerin für ein verbundenes Unternehmen ein Gebot über\n70.000 € ab. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt. In der Terminbestimmung für den zweiten Termin am 11. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass\nin einem früheren Termin der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt worden sei. In\ndiesem Termin gab der Beteiligte zu 3 ein Gebot über 50.000 € ab, zu dem ihm\nam 18. Dezember 2012 der Zuschlag erteilt wurde. Mit Beschluss vom 25. Januar\n2013 hob das Landgericht den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag mit der Begründung, das im Termin vom 11. September 2012 abgegebene\nGebot sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb die Wertgrenzen fortgälten.\nFür den 30. April 2013 wurde daraufhin ein neuer Termin angesetzt. In der Terminbestimmung wurde wiederum mitgeteilt, dass in einem früheren Termin der\nZuschlag gemäß § 85a ZVG versagt worden sei.\n\n2 In dem Termin vom 30. April 2013 ist der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot\nvon 15.000 € Meistbietender geblieben. Mit Beschluss vom 29. Mai 2013 hat das\nAmtsgericht ihm den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der\n(zugelassenen) Rechtsbeschwerde wenden und beantragt zu diesem Zwecke die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe. Ferner beantragt er mit Blick auf die für den\n10. September 2013 angesetzte Räumung, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses auszusetzen.\n\nII.\n\n3 1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist\nzurückzuweisen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der zugelassenen\nRechtsbeschwerde fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und sich auch keine ungeklärten Rechtsfragen stellen, über die nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe entschieden werden dürfte. Ein zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung gemäß § 100 ZVG liegt nicht vor.\n\n4 a) Der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG ist nicht gegeben.\n\n5 aa) Es bestand kein Anlass zur Aufhebung des Termins vom 30. April 2013\ngemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Die Bekanntmachung des Termins ist unter Einhaltung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt. Danach soll die Tatsache, dass der Zuschlag in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen\ndes § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist, in der Terminbestimmung angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Schuldners\nenthielt die Terminbestimmung für den Termin am 30. April 2013 zu Recht den\nHinweis, dass in einem früheren Termin der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt\n\nworden ist. Denn der dem Ersteher am 18. Dezember 2012 erteilte Zuschlag ist\ndurch das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. Januar 2013 aufgehoben\nund gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden.\n\n6 bb) Der Einwand des Schuldners, die Terminbestimmung für den vorangegangenen Termin am 11. Dezember 2012 sei falsch gewesen, kann der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Hat nämlich das Vollstreckungsgericht\nden Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs\nnach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere\nVerfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre,\nsondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung (Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 118/06, Rpfleger\n2007, 617 Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09, NJW 2010,\n2217 Rn. 27). Daran gemessen war die Terminbestimmung für den 11. Dezember\n2012 schon deshalb richtig, weil der Zuschlag in dem Termin vom 11. September\n2012 gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden und diese Entscheidung nicht angegriffen worden ist.\n\n7 cc) Danach war die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht veranlasst. Ob es einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 7 ZVG begründet, wenn in der Terminbestimmung\nirrtümlich, also objektiv unzutreffend mitgeteilt wird, dass in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des\n§ 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation LG\nAmberg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 33 T 318/11, unveröffentlicht), ist nicht\nentscheidungserheblich.\n\n8 b) Weitere Zuschlagsversagungsgründe liegen nicht vor. Eine sittenwidrige\nHärte aufgrund einer Verschleuderung des Grundbesitzes verneint das Beschwerdegericht mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung, die mit der\nständigen Rechtsprechung des Senats im Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom\n14. Juli 2011- V ZB 25/11, NJW-RR 2011, 1434 Rn. 8 mwN). Das Beschwerdegericht ist auch nicht - wie der Schuldner meint - davon ausgegangen, dass die Kosten für die Schadensbeseitigung und Erschließung von dem Verkehrswert abzuziehen seien; ohnehin sind die darauf bezogenen Ausführungen nicht tragend. Mit\nder eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Schuldners setzt sich\ndas Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf auseinander, dass\ndiese in den vorangehenden Terminen keine Gebote abgegeben und ihre Bonität\nnicht nachgewiesen hat. Auch dass eine geringe Gläubigerbefriedigung erzielt\nwird, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.\n\n9 2. Schließlich besteht kein Anlass, der Anregung des Schuldners entsprechend die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Pirmasens\nvom 29. Mai 2013 gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Der\nVollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten\nerscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder\n\njedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (Münchkomm-ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 507 Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 571 Rn. 4). Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Pirmasens, Entscheidung vom 29.05.2013 - 2 K 77/10 -\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 T 71/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-04/v-za-27-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-04/v-za-27-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.416640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-04/v-za-27-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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