{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-09-03","aktenzeichen":"3 StR 232/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 232/13\nvom\n3. September 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützten Revision. Das\n\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das\nLandgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nabgelehnt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt:\n\n\"Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse abzusehen, kann jedoch keinen Bestand haben. An fehlenden Sprachkenntnissen ausländischer Angeklagter soll die Maßregelanordnung\nnämlich nicht scheitern, zumal wenn gemäß Art. 68 SDÜ - was nahe\nliegt, aber von der Strafkammer nicht erörtert wird - eine Überstellung\ndes Angeklagten in sein Heimatland zum Maßregelvollzug in Betracht\nkommt (BGH NStZ 2012, 689f; NStZ-RR 2002, 7 jeweils mwN). Zu weiteren einen Behandlungserfolg gefährdenden Umständen - wie einer\nTherapieunwilligkeit des Angeklagten, (mehrfach) erfolglos absolvierten\nTherapie- und Entgiftungsversuchen, etc. - verhält sich das Urteil nicht.\nDie Urteilsfeststellungen reichen auch für einen Ausschluss des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat nicht aus,\nso dass die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten aufzuheben ist.\"\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\n4 Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992\n- 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362), das Landgericht einen Hang im Sinne von\n§ 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den\nbisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein aus-\n\nscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO; BGH, Urteil 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-03/3-str-232-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-03/3-str-232-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:02.380803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-03/3-str-232-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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