{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-08-26","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 31/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 31/13\n\nvom\n\n26. August 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und\nSeiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer\nam 26. August 2013\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nihm an Verkündungs statt am 20. April 2013 zugestellte Urteil des\n2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.\n\nII.\n\n2 Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen\nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\n3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6\nund vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 - die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlagen. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel\nan der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen.\n\n4 a) Die Ausführungen des Klägers zu seinen Bemühungen während des\ngerichtlichen Verfahrens, mit dem S. Rechtsanwaltsversorgungswerk\neine Ratenzahlung zu vereinbaren, sind schon aus zeitlichen Gründen, da nach\ndem maßgeblichen Zeitpunkt gelegen, ohne Bedeutung. Abgesehen davon sind\ndie Verhandlungen gescheitert, betreibt die Gläubigerin weiterhin die Zwangs-\n\nvollstreckung und hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt.\nDer Hinweis des Klägers, dass er sich \"im Übrigen\" in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, ist ungeeignet, die gegenteilige Annahme des Anwaltsgerichtshofs in Frage zu stellen. Bereits der Umstand, dass es in der Vergangenheit nach den Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers mehrfach zu Zwangsvollstreckungsverfahren des Versorgungswerks gegen den Kläger gekommen ist, die Schulden des Klägers beim Versorgungswerk kontinuierlich angewachsen sind und nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs\nzum maßgeblichen Zeitpunkt ca. 30.000 € betrugen, steht der Annahme geordneter Vermögensverhältnisse entgegen. Dass ausschließlich das Versorgungswerk gegen den Kläger Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist ohne\nBedeutung.\n\n5 b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung\ndaher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines\nVermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom\n31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg)\n12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom\n21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010\n\n- AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und\nvom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5). Die\nAnnahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass\nder Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet\nhat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom\n22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9).\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Hinweis des Klägers, er\nführe ein Rechtsanwaltsanderkonto, welches vor Pfändungen geschützt sei, ist\ndemgegenüber ungeeignet, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung\nder Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die Einrichtung eines Anderkontos schließt weder aus, dass Fremdgeld in den Gewahrsam des Klägers\ngelangt noch dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können. Im Übrigen sind\nSelbstbeschränkungen bzw. Sicherungsmaßnahmen eines Einzelanwalts nicht\nkontrollierbar und können jederzeit - ohne dass die Beklagte dies auch nur erfahren würde - aufgegeben werden; eine Reduzierung der Gefährdung auf ein\nnoch hinnehmbares Maß ist so nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom\n31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10;\nvom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 8 und vom 19. November 2012\n- AnwZ (Brfg) 56/12, juris Rn. 5).\n\nIII.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.\n§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nTolksdorf König Seiters\n\nQuaas Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH Dresden, Entscheidung vom 20.04.2013 - AGH 4/12 (II) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-26/anwz-brfg-31-13","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-26/anwz-brfg-31-13","retrieved":"2026-10-24 07:50:46.479087+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-26/anwz-brfg-31-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-08-26","dockets":["AnwZ (Brfg) 31/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.08.2013 – AnwZ (Brfg) 31/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-26/anwz-brfg-31-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nihm an Verkündungs statt am 20. 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