{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-08-14","aktenzeichen":"2 StR 143/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 143/13\n\nvom\n\n14. August 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten G. gegen die\nim Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2012 getroffene Kostenentscheidung wird auf ihre Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nAuch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten T. hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier\nMonaten verurteilt.\n\nDabei hat es im Fall II. 22., in dem es den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge verurteilt hat, jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 30a\nAbs. 3 BtMG angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen\ndes § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt,\nder Strafrahmen des verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG entfalte bei Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall\ngemäß § 29a Abs. 2 BtMG vorliege.\n\nDabei hat die Strafkammer übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber\ndie für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Februar 2003, 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440, 441; Beschluss vom 25. Mai\n2010, 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).\n\nOb dieser Rechtsprechung, mit der Wertungswidersprüche in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafrahmenuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen.\n\nDas Landgericht hätte danach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren Freiheitsstrafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15\nJahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Der Senat schließt jedenfalls\naus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der im Fall II. 22. verhängten Einzelstrafe, die sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrah-\n\nmens bewegt, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen.\n\nDie von der Angeklagten G. erfolgte Beanstandung der Kostenentscheidung im Rahmen der erhobenen Sachrüge, ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) auszulegen. Das Rechtsmittel\nist jedoch unzulässig, da es die Beschwerdeführerin versäumt hat, die sofortige\nBeschwerde innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen. Infolgedessen war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-14/2-str-143-13-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-14/2-str-143-13-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.964474+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-14/2-str-143-13-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-08-14","dockets":["2 StR 143/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – 2 StR 143/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-14/2-str-143-13-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":4},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StPO/464","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464","label":"§ 464 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/300","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"300","label":"§ 300 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:54.964474+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}