{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-08-13","aktenzeichen":"4 StR 249/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 249/13\n\nvom\n13. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. März 2013 im Maßregelausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit besonders schwerem Raub, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt,\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,\ndass zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.\nHiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält\neiner rechtlichen Prüfung nicht stand, weil ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den Anlasstaten nicht belegt\nund zudem die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht\nder Unterbringung nicht nachvollziehbar dargetan ist.\n\n3 a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 Satz 1\nStGB – neben einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende\nMittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der aus dem Hang resultierenden\nGefahr erheblicher rechtswidriger Taten – voraus, dass die Begehung der Anlasstaten zumindest mitursächlich auf den Hang zurückzuführen ist (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 – 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83, 84;\nvom 21. Oktober 2008 – 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48). Während die Strafkammer einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Cannabis\nfestgestellt und die sich hieraus ergebende Gefahr künftiger Beschaffungstaten\nbejaht hat, fehlen in dem angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen zu einem\nsymptomatischen Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen und\ndem sich auf den Konsum von Cannabis beziehenden Hang des Angeklagten.\nEin solcher Zusammenhang lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe nicht entnehmen. Nach den Feststellungen dienten die Raubüberfälle auf Passanten der Beschaffung von Bargeld, um in einem Lokal in der\nE. Innenstadt, das für billige alkoholische Getränke bekannt ist, gemeinsam zu feiern. Dass in dem Lokal Cannabis konsumiert werden sollte, hat das\nLandgericht nicht festgestellt, so dass offen bleibt, ob die Anlasstaten auf die\nBeschaffung von Geld auch für den Konsum von Cannabis abzielten. Ebenso\n\nwenig kann dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte die Taten\nunter dem Einfluss von Cannabis begangen hat.\n\n4 b) Die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht\nder Behandlung in der Unterbringung hat die Strafkammer trotz einer erfolglos\ngebliebenen früheren Maßregelunterbringung nach § 64 StGB bejaht und sich\nzur Begründung ohne nähere Ausführungen der Bewertung der Sachverständigen angeschlossen, wonach weitere, ausreichend positive Faktoren vorhanden\nseien, die eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs erwarten ließen. Dies reicht nicht aus, um die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung nachvollziehbar darzutun. Beschränkt sich das Tatgericht darauf, sich der\nBeurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies\nzum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 5 StR 52/12,\nNStZ 2012, 650, 651 mwN). Danach hätte es hier einer näheren, für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Darstellung derjenigen tatsächlichen Umstände\nbedurft, die von der Sachverständigen als positive Faktoren gewertet worden\nsind.\n\n5 2. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB entzieht\nder Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-13/4-str-249-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-13/4-str-249-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.220728+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-13/4-str-249-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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