{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-08-08","aktenzeichen":"5 StR 316/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 316/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 8. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen\neines Fallmessers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt – entsprechend\ndem Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Eines Eingehens auf\ndie Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.\n\n2 Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand,\nweil die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden\nRücktritt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint\nhat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Freiwilligkeit liegt\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter\n„Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder aufgrund äußerer\nnoch innerer Zwangslage unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen; maß-\n\ngebliche Beurteilungsgrundlage ist die Vorstellung des Täters, wobei aber die\näußeren Gegebenheiten insoweit von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse\nauf die innere Einstellung ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16\nmwN). Dass es der Angeklagte nach diesen Maßstäben aus als zwanghaft\nempfundenen Gründen unterlassen hat, den Geschädigten weiter zu verfolgen und dann zu erstechen, ist bisher nicht hinreichend dargetan.\n\n3 Die Schwurgerichtskammer hat angenommen, der Angeklagte habe\ndie Verfolgung abgebrochen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er die Tat\ninnerhalb des Parks nicht mehr würde vollenden können und dass außerhalb\ndes Parks – wie alljährlich in Berlin in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai – zahlreiche Polizeibeamte postiert gewesen seien, was dortiger Vollendung aus\nTätersicht entgegengestanden habe. Damit hat sie den im Grundsatz relevanten Gesichtspunkt einer sich dem Täter als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung herangezogen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom\n24. Juni 1992 – 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006\n– 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265 Rn. 5). Indessen bedarf es in einem solchen\nFall genauer Darlegung der Umstände, aus denen die für den Täter nicht\nmehr hinnehmbare Risikosteigerung gefolgert wird. Daran fehlt es hier. Nicht\nzu Unrecht rügt die Revision, dass die Urteilsgründe namentlich keine Angaben dazu enthalten, wie weit das Opfer vom Ausgang entfernt war, als der\nihm in unmittelbarer Nähe hinterherlaufende und währenddessen weitere\nStichbewegungen vollführende Angeklagte die Verfolgung aufgab. Diesbezügliche Ausführungen wären aber unabdingbar gewesen, um die Prüfung\nder Freiwilligkeit der Tataufgabe durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.\n\n4 Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies\nerstreckt sich auf die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten\nwegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und wegen\ndes Waffendelikts.\n\n5 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass\n– sollte sich ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt jedenfalls nicht ausschließen lassen – im Hinblick auf das auch dann unverändert außerordentlich schwere Tatbild, die lebensgefährlichen Verletzungen sowie gravierenden körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen weiteren Beeinträchtigungen des Opfers und die Vorahndungen des Angeklagten wegen vielfacher massiver Gewaltdelikte die Strafe nicht geringer ausfallen muss.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-08/5-str-316-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-08/5-str-316-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.748159+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-08/5-str-316-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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