{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-07-30","aktenzeichen":"4 StR 190/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 190/13\n\nvom\n\n30. Juli 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der\nNeben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen\nund die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu\ntragen.\n\nErgänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai\n2013 ist anzumerken :\n\nDie Aufklärungsrüge, das Gericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der einzigen Belastungszeugin einzuholen, obgleich\nsie seit mehreren Jahren Cannabis konsumiere, die schädigende Wirkung des Cannabiskonsums auf kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe und\nkeine verlässlichen Aussagen zu ihrem Konsumverhalten bestünden, ist nicht zulässig erhoben. Denn die Revision trägt lediglich vor, das Gutachten „hätte möglicherweise ergeben, dass eine glaubhafte Aussage nur eingeschränkt möglich“ sei\n(RB S. 20), ohne bestimmte Beweistatsachen und ein zu erwartendes, konkretes\nBeweisergebnis mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit zu behaupten (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 1 StR 320/12, NJW 2013, 1688, 1689; Urteil\nvom 26. August 1988 – 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).\n\nHinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Vorsitzende Richterin erscheint\nfraglich, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – ein Angeklagter durch eine\nÄußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht beschwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3\noben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn\nder Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken,\ner habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein\nmögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 525/83, bei Holtz MDR\n1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die\nVorsitzende – worauf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt –\n\nhinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angeklagten vorfestgelegt hatte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-30/4-str-190-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-30/4-str-190-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:05.097689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-30/4-str-190-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2013-07-30","dockets":["4 StR 190/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – 4 StR 190/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-30/4-str-190-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:05.097689+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}