{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-07-25","aktenzeichen":"II ZR 116/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 116/11\n\nvom\n\n25. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin\nDr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom\n19. Februar 2013 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom\n26. Juni 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.\n\n2 Die der Festsetzung der Verbandstrafe zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten sind nicht widersprüchlich. Dies gilt - entgegen der\nAuffassung der Revision - gerade auch bei Berücksichtigung des Wortlauts.\n§ 12 lit. f der Satzung der Beklagten regelt eindeutig und speziell die Folgen\neines Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht, wenn es dort heißt: „Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Milchlieferungspflicht hat das Mitglied pro\nKilogramm nicht abgelieferter Milch eine Vertragsstrafe von 0,03 € zu zahlen.\nDie fehlende Menge berechnet sich nach der im Mittel der beiden Jahre von\nihm gelieferten Milchmenge. ...“\n\n3 Diese Regelung wird nicht dadurch unklar, dass § 12 lit. h der Satzung\nallgemeine Regeln für Verbandsstrafen der Beklagten enthält. Dass bei der\nAufzählung möglicher Verstöße der Verstoß gegen die Milchlieferungspflicht\nerneut genannt wird, spricht nicht gegen die Auslegung der Satzungsbestimmungen durch den erkennenden Senat. Es handelt sich dabei lediglich um eine\nbeispielhafte Zusammenfassung der zu ahndenden Verstöße der Mitglieder der\nBeklagten. Angesichts der Ausführlichkeit und Eindeutigkeit der Regelung des\nVerstoßes gegen die Milchlieferungspflicht in § 12 lit. f der Satzung soll § 12\nlit. h der Satzung der Beklagten die erstgenannte Bestimmung nicht verdrängen, sondern ergänzen. Soweit § 12 lit. f der Satzung die Folgen des Verstoßes\ngegen die Milchlieferungspflicht regelt, findet der allgemeine, für mehrere Verbandsstrafen geltende § 12 lit. h der Satzung keine Anwendung. Soweit dies\nnicht der Fall ist, wie etwa bei der Regelung über die Zuständigkeit der Festsetzung einer Verbandsstrafe durch den Vorstand, gilt § 12 lit. h der Satzung auch\nim Falle eines Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht. Ob die in § 12 lit. h\nder Satzung angeordnete Höchstgrenze für Verbandsstrafen auf Verstöße gegen die Milchlieferungspflicht Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung.\nDenn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der festgesetzten\nVerbandsstrafe für den einzelnen Verstoß des Klägers diese Höchstgrenze\nnicht erreicht.\n\n4 Die Revision hat im Ausgangspunkt Recht, wenn sie meint, die Satzung\nenthalte keine Regelung dahin, bereits ohne Vorliegen eines Verstoßes lediglich bei der Erwartung einer endgültigen Leistungsverweigerung eine Verbandsstrafe auszusprechen. Das hat der Vorstand der Beklagten aber auch nicht getan. Die Festsetzung erfolgte vielmehr, nachdem der Kläger bereits ca. für einen Monat seiner Milchlieferpflicht nicht nachgekommen war, die Beklagte ihn\nschriftlich hierauf hingewiesen und angedroht hatte, nach Ablauf einer gesetz-\n\nten Frist das „vorgesehene Verfahren zur Festsetzung von Vertragsstrafen“ einzuleiten. Dass die Festsetzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch zukünftige Zeiträume umfasste, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn eine\nfortdauernde Lieferpflicht besteht, der Genosse die Leistung endgültig verweigert hat und die Verbandsstrafe erst nach Verstreichen des jeweiligen Abrechnungsmonats oder des Zeitraums, in dem die Verpflichtung zu erfüllen war, fällig wird.\n\n5 Die Revision hat letztlich auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen\ndie Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers durch das\nBerufungsgericht. Im Schreiben vom 15. Mai 2006 kündigte der Kläger keine\nMaßnahmen an, die er nach Beendigung der Mitgliedschaft ergreifen werde.\nVielmehr kündigte er, nachdem er zu Beginn des Schreibens seine Milchlieferpflicht bestritten hatte, Maßnahmen an, mit denen er nach seiner Auffassung\neine etwa noch bestehende Lieferpflicht beenden könne.\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Lübeck, Entscheidung vom 09.07.2009 - 10 O 213/08 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.04.2011 - 6 U 19/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-25/ii-zr-116-11","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-25/ii-zr-116-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.570602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-25/ii-zr-116-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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