{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-07-17","aktenzeichen":"I ZR 151/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 151/11\nvom\n17. Juli 2013\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,\nProf. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. April 2013\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.\n\n2 I. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in der mündlichen Verhandlung\nam 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Frage einer\nVerletzung des Vervielfältigungsrechts im zweiten Revisionsverfahren nach anderen Maßstäben als im ersten Revisionsverfahren beurteilen werde. Entgegen\nder Ansicht der Beklagten hat der Senat in beiden Revisionsverfahren denselben Prüfungsmaßstab angelegt.\n\n3 Der Senat hat in seiner ersten Revisionsentscheidung ausgeführt, dass\nes für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, zunächst allein auf\neine technische Betrachtung ankommt. Die Vervielfältigung ist als körperliche\nFestlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller\nder Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung tech-\n\nnisch bewerkstelligt. Hat der Hersteller die Vervielfältigung allerdings nicht für\nden eigenen Gebrauch, sondern für einen Dritten angefertigt, ist diese Vervielfältigung dem Dritten zuzurechnen, wenn der Hersteller sich darauf beschränkt,\nals dessen „notwendiges Werkzeug“ tätig zu werden (BGH, Urteil vom 22. April\n2009 - I ZR 175/07, ZUM 2009, 765 Rn. 15-17).\n\n4 In seiner zweiten Revisionsentscheidung hat der Senat ausgeführt, dass\ndie - beim Vorliegen mehrerer Kundenaufträge zur Aufnahme einer Sendung zu\ngleicher Zeit zunächst erfolgende - Speicherung von Sendungen der Klägerin\nauf dem Aufnahmeserver eine unbefugte Vervielfältigung durch die Beklagte\nzu 1 darstellt. Hersteller dieser Vervielfältigung ist zwar der Nutzer, der diese\nkörperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Da die Vervielfältigung nach\nden vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht dem privaten Gebrauch dieses Nutzers dient, sondern von der Beklagten zu 1 als zentrale Kopiervorlage („Masterkopie“) für die Herstellung von kundenindividuellen\nVervielfältigungen auf kundenindividuellen Speicherplätzen des Fileservers\nverwendet wird, ist sie der Beklagten zu 1 zuzurechnen, die sich dieses Nutzers\ngleichsam als eines „Werkzeugs“ zur Herstellung der „Masterkopie“ bedient\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris Rn. 18).\n\n5 II. Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe ihren\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in der mündlichen Verhandlung\nam 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er - anders als das\nBerufungsgericht - von einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts ausgehe.\n\n6 Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senatsvorsitzende in der\nmündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine\nVerletzung des der Klägerin zustehenden Vervielfältigungsrechts im Blick auf\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts zur technischen Ausgestaltung des\nvon der Beklagten zu 1 angebotenen Internetvideorecorders „Save-TV“ zu be-\n\njahen sein könnte und dieses Angebot daher insoweit möglicherweise anders\nzu beurteilen ist als das in den beiden Parallelverfahren I ZR 152/11 und\nI ZR 153/11 in Rede stehende Angebot des Internetvideorecorders „Shift.TV“.\n\nBornkamm Pokrant Büscher\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 O 2123/06 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2011 - 14 U 801/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-17/i-zr-151-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-17/i-zr-151-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:03.089252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-17/i-zr-151-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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