{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2013-07-16","aktenzeichen":"VIII ZR 397/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 397/12\nvom\n\n16. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die\nRichter Dr. Achilles und Dr. Schneider\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil\ndes 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n7. Dezember 2012 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revisionsinstanz, an einen anderen Senat\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 141.703,90 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot. Der Beklagte hatte der Klägerin mit notariellem Vertrag vom\n31. August 2007 sämtliche Geschäftsanteile an der G.\nGmbH (im Folgenden: G. ) verkauft und sich verpflichtet, für die\nDauer von fünf Jahren nicht in Wettbewerb zu der veräußerten Gesellschaft zu\ntreten. Von dem Wettbewerbsverbot ausgenommen waren bestimmte Tätigkeitsbereiche der neu gegründeten D. GmbH (im Folgenden: D. GmbH), unter anderem die \"Einführung neuer Produkte, Herstel-\n\nlung, Großhandel, Vertrieb\". Zusätzlich schlossen die Parteien einen Beratervertrag, durch den die ordnungsgemäße Überleitung der Geschäfte der veräußerten Gesellschaft auf die Klägerin sichergestellt werden sollte.\n\n2 Im Jahr 2008 bezog die C. GmbH (im Folgenden: C. ),\nmit der die G. in den Jahren 2006 und 2007 Umsätze von 863.749 €\nund 1.074.682 € getätigt hatte, von der D. GmbH Gussteile zum Preis von\n390.038,29 €. Die Klägerin sieht darin einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten, durch den ihr ein Gewinn in Höhe von 141.703,90 € entgangen sei.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seinem Lieferangebot\nan die C. , das zudem unterhalb der ihm bekannten Preise der G.\ngelegen habe, habe der Beklagte seine vertraglichen Pflichten aus dem\nKaufvertrag und dem Beratervertrag verletzt. Der Beklagte könne sich auch\nnicht darauf berufen, dass er nach dem Kaufvertrag zum Vertrieb neuer Produkte durch die D. GmbH berechtigt gewesen sei. Denn die von ihr gelieferten\nProdukte wiesen lediglich Detailänderungen bei gleichem technischem Anwendungsbereich auf. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden (entgangener Gewinn) sei auch durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursacht\nworden, denn aufgrund der Aussage des Zeugen J. stehe fest, dass die\nC. ohne das Angebot des Beklagten ihre Produkte im Jahr 2008 von\nder G. bezogen hätte.\n\n4 Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung\ndes Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich\ndie Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, ausgeführt:\n\n6 Der Beklagte habe über sein neues Unternehmen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - an die C. ein \"neues\" Produkt geliefert, was\nihm nach dem Kaufvertrag ausdrücklich gestattet gewesen sei. Der Beklagte\nhabe behauptet, dass die an C. gelieferten Bauteile in einer von ihm\nentwickelten Legierung mit so genannten \"seltenen Erden\" hergestellt worden\nseien und deshalb über deutlich verbesserte Materialeigenschaften verfügt hätten, unter anderem über eine höhere Verschleiß- und Hitzebeständigkeit. Da es\nsich um nach den Vorgaben des Bestellers gegossene Teile gehandelt habe,\nmüsse bei der Beurteilung der \"Neuheit\" nicht auf die Form, sondern auf das\nMaterial abgestellt werden.\n\n7 Diesen substantiierten Vortrag habe die Klägerin nur pauschal bestritten.\nSoweit sie in Abrede gestellt habe, dass überhaupt Legierungen geliefert worden seien, die sich von denen der G. signifikant unterschieden hätten,\nhabe der Beklagte zu Recht auf die in den Rechnungen der D. GmbH ausgewiesenen Materialien (seltene Erden) hingewiesen. Dafür, dass diese in den\nRechnungen bewusst falsche Angaben aufgenommen hätte, bestünden keine\nAnhaltspunkte.\n\n8 Der Verweis auf die erstinstanzliche Vernehmung des Zeugen J.\nhelfe der Klägerin nicht weiter. Zwar habe der Zeuge bekundet, dass lediglich\neine Lamelle aus einem anderen Werkstoff gefertigt worden sei. Auf der anderen Seite habe der Zeuge aber auch angegeben, dass Anlass für den Wechsel\ndie günstigeren Preise der D. GmbH gewesen seien. Dem stehe aber entgegen, dass deren Preise fast ausnahmslos über den Preisen der G. ge-\n\nlegen hätten. Jedenfalls habe der Beklagte keinesfalls seine Kenntnisse um die\nPreisstruktur bei der G. genutzt, um diese zu unterbieten. Unter diesen\nUmständen könne aus den Angaben des Zeugen J. auch nicht der Schluss\ngezogen werden, die D. GmbH habe entgegen den Angaben in ihren Rechnungen keine Produkte mit anderen Legierungen an die C. geliefert.\n\nIII.\n\n9 Der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist stattzugeben, weil die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO).\nDas Berufungsgericht hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht - den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in\nentscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Aussage des Zeugen\nJ. , auf die sich die Klägerin berufen hat, in wesentlichen Teilen nicht zur\nKenntnis genommen und sie im Übrigen anders gewürdigt hat als das Landgericht, ohne den Zeugen zuvor selbst vernommen zu haben. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05,\nFamRZ 2006, 946; Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR\n2009, 1291 Rn. 4).\n\n10 1. Der für die C. tätige Zeuge J. hat vor dem Landgericht\nbekundet, dass er nach seinem Empfinden vom Beklagten für dessen neue\nFirma abgeworben worden sei. Der Beklagte habe ihn darauf hingewiesen,\ndass der Geschäftsführer der Klägerin nicht über die für die Produktion von\nGussteilen erforderlichen Spezialkenntnisse verfüge. Er habe ihm ein umfas-\n\nsendes Angebot gemacht, das auch kleine Änderungen einiger Gussteile unter\nBerechnung anteiliger Modelländerungskosten enthalten habe. Im Übrigen habe der Beklagte die Teile aber etwas billiger angeboten als bisher die G.\n. Der größte Teil der Produktpalette sei völlig identisch gewesen, lediglich eine Lamelle sei aus einem anderen Werkstoff gefertigt worden. Ohne das\nAngebot der D. GmbH hätte er die Produkte bei der Klägerin beziehen müssen. Denn der beabsichtigte Wechsel zu einer anderen Gießerei sei aus produktionstechnischen Gründen nur mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa\nacht bis zwölf Monaten möglich, weil es erforderlich sei, zunächst Modelle zu\nfertigen und Probeabgüsse zu erstellen. Aufgrund des Angebots der D. GmbH\nhabe er angenommen, dass diese schon über die erforderlichen Modelle verfüge.\n\n11 2. Das Berufungsgericht hat nur einen kleinen Ausschnitt dieser Aussage\nin Betracht gezogen, nämlich die Frage, ob eine Abwerbung über den Preis erfolgte. Die weiteren Angaben des Zeugen, dass es sich um eine im Wesentlichen gleiche Angebotspalette und somit nicht um \"neue\" Produkte gehandelt\nhabe und dass der Beklagte die Fachkompetenz der G. in Frage gestellt habe, hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Auch hat es den Umstand\nnicht berücksichtigt, dass die Angaben des Zeugen zu der erforderlichen Vorlaufzeit bei einem Wechsel der Gießerei es zumindest nahelegen, dass der Beklagte aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit für die G. noch über die erforderlichen Modelle verfügte und sein neues Unternehmen deshalb - anders\nals eine fremde Gießerei - den Bedarf der C. kurzfristig decken konnte; es liegt auf der Hand, dass eine etwaige Ausnutzung derartiger Möglichkeiten zum Nachteil der Klägerin vertragswidrig wäre, weil es die Erfüllung des\nVertragszwecks sowohl des Kaufvertrages als auch des Beratervertrages, die\nÜberleitung der Kundenbeziehungen des veräußerten Unternehmens auf die\nKlägerin sicherzustellen, vereiteln konnte.\n\n12 Soweit das Berufungsgericht die Angaben des Zeugen berücksichtigt\nhat, hat es diesen zudem als unglaubwürdig angesehen und seine Aussage\ndamit anders gewürdigt als das Landgericht. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist\ndas Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten\nRechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der\nentscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme\nzwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH,\nUrteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, NJW 1996, 663 unter III 3; vom\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 2 a, st. Rspr.). Die\nnochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn\nsich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch\ndie Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH,\nUrteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa;\nvom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222 unter II 1 b).\n\n13 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn das Berufungsgericht\nhält die Angaben des Zeugen, das Angebot der C. sei günstiger als\ndie von der G. angebotenen Preise gewesen, für unzutreffend, während das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte für die C.\ndie ihm bekannten Preise der G. unterboten habe. Auch wenn\ndas Landgericht bei diesen Ausführungen nicht ausdrücklich auf die Aussage\ndes Zeugen Bezug nimmt, beruhen seine Feststellungen jedoch auch insoweit\nersichtlich auf den entsprechenden Angaben dieses einzigen vernommenen\nZeugen, den das Landgericht an anderer Stelle ohne jede Einschränkung als\nglaubwürdig angesehen hat.\n\nIV.\n\n14 Die aufgezeigten Verletzungen des rechtlichen Gehörs nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, denn es ist\nnicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu\neinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO\nGebrauch.\n\nBall Dr. Milger Dr. Hessel\n\nDr. Achilles Dr. Schneider\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 08.11.2011 - 11 O 18/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2012 - I-16 U 6/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-16/viii-zr-397-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-16/viii-zr-397-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:11.966661+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-16/viii-zr-397-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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