{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-07-11","aktenzeichen":"IX ZR 50/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 50/13\n\nvom\n\n11. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die\nRichter Dr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 11. Juli 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n9. Januar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.091,81 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Rechtsfrage, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten darin liegt, dass er dem Schuldner die freihändige\nVeräußerung der Vorbehaltsware gestattet habe, den Zulassungsgrund der\nRechtsfortbildung (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht, ist den\nDarlegungserfordernissen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR\n222/12, WM 2013, 714 Rn. 4) nicht genügt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der vorläufige Verwalter - wie das Berufungsgericht angenommen hat - im Verhältnis zu Aus- und Absonderungsberechtigten\n\neiner Schadensersatzpflicht unterliegt, sofern er deren Rechte missachtet\n(BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 29 mwN).\n\n3 2. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte unter Berufung auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), nicht an den zwischen der Klägerin und dem Schuldner geschlossenen Treuhandvertrag gebunden gewesen zu sein. Diese Frage\nist nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hatte der Beklagte als vorläufiger\nInsolvenzverwalter sicherzustellen, dass das Aussonderungsrecht der Klägerin\ngewahrt wurde. Daher durfte er dem Schuldner eine Veräußerung der dem\nAussonderungsrecht unterliegenden Ware zu eigenem Vorteil nicht gestatten.\n\n4 3. Im Blick auf die Rüge des Beklagten, der Klägerin sei wegen eines ihr\nzustehenden Ersatzaussonderungsrechts (§ 48 InsO) kein Schaden entstanden, ist vor dem Hintergrund des von dem Landgericht mitgeteilten, möglicherweise vorliegend Rechtskraft entfaltenden Vorprozesses den Anforderungen\nder Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht genügt. Außerdem setzt\nsich die Beschwerde nicht mit der tragenden Begründung des Berufungsgerichts auseinander, wonach infolge der Vermischung der eingenommenen Gelder mit den sonstigen Barerlösen durch die Überweisung auf das Geschäftskonto kein Ersatzaussonderungsrecht begründet wurde.\n\n5 4. Die von dem Beklagten gegen die Würdigung des Berufungsgerichts,\nwonach er dem Grunde nach einer Schadensersatzpflicht unterliegt, erhobenen\nGehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet.\n\n6 a) Zu Unrecht macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung im Blick auf\ndie Feststellung des Zeitpunkts geltend, in dem der Beklagte von dem Vorbehaltseigentum der Klägerin Kenntnis erlangt hat. Das Oberlandesgericht hat das\n\ndiesbezügliche Vorbringen des Beklagten ausweislich des Tatbestandes ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Dass es daraus keine ihm günstigen\nRechtsfolgen abgeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs\ndes Art. 103 Abs.1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai\n2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).\n\n7 b) Ebenso scheidet ein Gehörsverstoß aus, soweit der Beklagte meint, er\nhabe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für eine gesonderte\nVerwahrung der auf Aus- und Absonderungsrechte entfallenden Veräußerungserlöse Sorge tragen müssen. Im Blick auf die dem Beklagten nachteilige\nrechtliche Würdigung ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO).\n\n8 5. Die im Blick auf die Höhe des Schadensbetrages geltend gemachten\nVerstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.\n\n9 a) Den Vortrag des Beklagten, von der Treuhand erst am 25. Juli 2006\nerfahren zu haben, hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Tatbestands\nzur Kenntnis genommen. Die von ihm daraus hergeleiteten rechtlichen Folgerungen verletzen nicht Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai\n2011, aaO). Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht den Schaden nicht auf\nder Grundlage der Treuhandabrede berechnet hat.\n\n10 b) Das weitere Vorbringen, der Schadensersatzanspruch sei im Blick auf\nersparte eigene Aufwendungen zu mindern, hat das Berufungsgericht ebenso\nberücksichtigt, aber eine ausreichende Darlegung vermisst. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt.\n\n11 6. Soweit sich der Beklagte im Blick auf das Willkürverbot unter Hinweis\nauf § 171 Abs. 1 und 2 InsO auf weitere Abzüge beruft, verkennt er, dass diese\nVorschrift im Falle eines Forderungseinzugs durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010\n- IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 31).\n\nKayser Gehrlein Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Göttingen, Entscheidung vom 09.11.2011 - 8 O 86/11 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2013 - 3 U 214/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-11/ix-zr-50-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-11/ix-zr-50-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:51.425679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-11/ix-zr-50-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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