{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-07-11","aktenzeichen":"IX ZR 336/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 336/12\n\nvom\n\n11. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die\nRichter Dr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 11. Juli 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2012 wird\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht\nbegründet.\n\n3 Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB geltend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der\nVerwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur\n- wie der Kläger einräumt - nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch\nausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien\nwegen der ihnen erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen, den\nGrundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten.\nBei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das\nProzessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem\nVorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig\nhält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB\n214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).\n\n4 2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundlage von § 134 InsO durch.\n\n5 Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine\nGegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird,\nder Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 26. April 2012\n- IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 39). Die Beklagte zu 1 hat den ihr übertragenen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden\nKaufpreises ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch\nberührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin\nverwendet wurde.\n\n6 3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage unterbreitet, ob § 181 BGB auf den Abschluss und die Genehmigung des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien vollmachtlos\ngeschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlt es an der gebotenen Darlegung\n\nder Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen Verträge mangels wirksamer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, inwieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden\nentstanden ist.\n\nKayser Gehrlein Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 84 O 95/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 - 6 U 16/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-11/ix-zr-336-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-11/ix-zr-336-12","retrieved":"2026-10-24 08:00:51.396737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-11/ix-zr-336-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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