{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-07-09","aktenzeichen":"XI ZB 20/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXI ZB 20/12\n\nvom\n\n9. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Pamp\nund die Richterin Dr. Menges\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg\nvom 5. April 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n370.285,10 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in\ndie versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein Wechselvorbehaltsurteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Berufung kostenpflichtig verworfen worden ist.\n\n2 Das Landgericht hat den Beklagten durch Wechsel-Vorbehaltsurteil vom\n19. Mai 2004, das dessen Prozessbevollmächtigten am 21. Juni 2004 zugestellt worden ist, zur Zahlung von 370.285,10 € nebst Zinsen an die Klägerin\nverurteilt. Am 28. Juli 2004 hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmäch-\n\ntigten dagegen Berufung eingelegt, am 24. August 2004 Verlängerung der\nFrist zur Berufungsbegründung bis zum 27. September 2004 beantragt und\nnach antragsgemäßer Fristverlängerung an diesem Tag die Berufung begründet. Nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats am 28. Dezember 2004\ndarauf hingewiesen hatte, dass die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt sein\ndürfte, hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten, denen dieser\nHinweis am 30. Dezember 2004 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom\n12. Januar 2005, eingegangen bei dem Berufungsgericht am 13. Januar 2005,\nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.\n\n3 Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, die verspätete Einlegung der Berufung beruhe auf dem Fehler einer juristischen Hilfskraft, der\nRechtsreferendarin L. , die in der Rechtsanwaltssozietät seiner Prozessbevollmächtigten, der damals die Rechtsanwältinnen Li. und J.\n(nunmehr F. ) angehört hätten, seit 1. Januar 2003 jeweils an zwei Wochentagen gearbeitet habe und mit Notierung und Überwachung der Fristen\nbetraut gewesen sei. Dabei sei nach Posteingang regelmäßig sowohl auf dem\nEmpfangsbekenntnis als auch auf der Urteilsurkunde der gleiche Eingangsstempel angebracht worden. Daraufhin erfolge die Vorlage an die sachbearbeitende Rechtsanwältin, die nach Prüfung das Empfangsbekenntnis mit Datum versehe und unterzeichne. Sodann würden die Schriftstücke an die juristische Hilfskraft mit einer Verfügung der Rechtsanwältin zurückgegeben, unter\nanderem das Zustelldatum auf der Urteilsausfertigung zu vermerken und dieses sowie das Fristende im Fristenbuch einzutragen.\n\n4 Vom 8. Juni 2004 bis 23. Juni 2004 habe sich Frau L. , die sich als\nzuverlässig erwiesen habe, in den schriftlichen Prüfungen des Zweiten Juristischen Staatsexamens befunden. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin\nLi. sei während eines vom 14. Juni bis 30. Juni 2004 durchgeführten\nUrlaubs von Rechtsanwältin F. vertreten worden. Da diese nach einem\nunvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt vom 16. bis 18. Juni 2004 noch\n\ngeschwächt gewesen sei, habe sie am Vorabend des 21. Juni 2004 Rechtsreferendarin L. gebeten, sie am 21. Juni 2004 trotz der laufenden Prüfungen nachmittags in der Kanzlei zu unterstützen. Da Frau L. erst am\nNachmittag in der Kanzlei habe anwesend sein können, habe Rechtsanwältin\nF. persönlich am 21. Juni 2004 die Post vom Wochenende und damit\nauch das Vorbehalts-Wechselurteil in Empfang genommen. Sie habe das\nEmpfangsbekenntnis nach Prüfung mit Datum und ihrer Unterschrift versehen\nund mit Telefax an das Landgericht gesandt. Nach Eintreffen von Rechtsreferendarin L. in der Kanzlei am Nachmittag habe sie dieser die ausdrückliche und gesonderte Einzelanweisung erteilt, die Urteilsausfertigung mit dem\nEingangsstempel desselben Tages zu versehen, das Zustellungsdatum sowie\ndas Fristende in das Fristenbuch einzutragen, Wiedervorlage eine Woche vor\nFristende zu vermerken und danach die Schriftstücke in die Akte einzuordnen.\nAufgrund überhöhten Arbeitsanfalls in der Kanzlei und der Doppelbelastung\ndurch das zweite Staatsexamen habe Frau L. versehentlich weder die\nUrteilsausfertigung mit dem Tagesstempel versehen noch an diesem Tag den\nFristeintrag vorgenommen. Dies sei erst am 29. Juni 2004, dem nächsten Arbeitstag von Frau L. in der Kanzlei, mit dem unzutreffenden Datum dieses Tages geschehen.\n\n5 Mit dem angefochtenen Beschluss ist vom Berufungsgericht der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten kostenpflichtig verworfen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im\nWesentlichen ausgeführt, die damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwältin F. , treffe ein Verschulden an der Fristversäumung,\nda sie das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung unterzeichnet und\nzurückgegeben habe, obwohl die Eintragung des für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgeblichen Zustellungszeitpunktes und des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten nicht gewährleistet gewesen sei. Nach der\neidesstattlichen Versicherung der Rechtsreferendarin sei weiter zweifelhaft, ob\nRechtsanwältin F. bei Übergabe der Urteilsausfertigung überhaupt eine\n\ndetaillierte Anweisung erteilt habe. Eine allgemeine Anweisung an die Rechtsreferendarin L. , mit dem Urteil entsprechend zu verfahren, sei ebenso\nwenig ausreichend gewesen wie die konkrete Anordnung, dieses mit dem Tagesstempel zu versehen und die Berufungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Eine konkrete Anweisung, auf der Urteilsausfertigung und im Fristenkalender den 21. Juni 2004 als Zustellungsdatum zu vermerken, sei durch die\nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht. Zudem\nbleibe offen, wo das Originalempfangsbekenntnis verblieben sei.\n\n6 Ungeachtet dessen treffe Rechtsanwältin F. weiter ein Organisationsverschulden, weil sie keine Vorkehrungen zur Überwachung der in mündlicher Form erteilten Anweisung getroffen habe. Zwar brauche ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu\nüberwachen. Betreffe diese aber die Notierung einer Rechtsmittelfrist und sei\nsie nur mündlich erteilt, müssten ausreichende organisatorische Vorkehrungen\ndagegen getroffen werden, dass die Anweisung vergessen werde und die\nFristeintragung unterbleibe. Das Fehlen jeder Sicherung bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel.\n\n7 Im Übrigen habe sich Rechtsanwältin F. nach den konkreten Umständen auch nicht darauf verlassen können, dass die Ausführung der von ihr\nerteilten Anweisung an diesem Tag gewährleistet gewesen sei. Die Rechtsreferendarin L. habe bei ihrem Erscheinen in der Kanzlei bereits die Anstrengungen einer fünfstündigen Examensklausur hinter sich gehabt. Hinzu\nkomme, dass an diesem Tag nach dem Vortrag des Beklagten ein überhöhter\nArbeitsanfall in der Kanzlei vorgelegen habe. Zudem sei die Rechtsreferendarin nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung gesundheitlich\nstark angeschlagen gewesen und habe wegen eines heftigen Infektes am Vortag sogar den Notdienst bemühen müssen. Bei Vorliegen solcher besonderer\nUmstände erhöhe sich die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts. Deswegen hätte\n\nsich Rechtsanwältin F. vergewissern müssen, dass ihre Anweisung ausgeführt worden ist.\n\n8 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Aufhebung dieses\nBeschlusses, die Gewährung von Wiedereinsetzung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.\n\nII.\n\n9 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein\nmüssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151,\n42, 43, vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 7. Mai\n2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nweder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung\ndes Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf einer\nrechtsfehlerfreien Begründung und verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip;\nvgl. BVerfG, NJW 2003, 281).\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat die Berufungsfrist rechtsfehlerfrei und von\nder Rechtsbeschwerde unangegriffen als versäumt angesehen, weil der Beklagte erst am 28. Juli 2004 und damit nicht innerhalb der bis zum 21. Juli\n2004 laufenden Frist Berufung eingelegt hat (§ 517 ZPO).\n\n11 2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen Versäumung der Berufungsfrist rechtsfehlerfrei abgelehnt und\nseine Berufung verworfen, weil der Beklagte nicht ohne das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).\n\n12 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der\nRechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung im Grundsatz erst dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn in den\nHandakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im\nFristenkalender notiert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September\n2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 und vom 2. Februar 2010 - VI ZB\n58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6).\n\n13 Unterlässt der Anwalt dies, so ist er verpflichtet, auf andere Weise dafür\nzu sorgen, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214). Dafür reicht eine mündlich erteilte Anweisung nur aus,\nwenn sie kontrolliert wird. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er vielmehr darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen korrekt befolgt (vgl. BGH, Urteil vom\n6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853 sowie Beschlüsse vom\n7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11 und vom\n4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). Bei Eintragung einer\nBerufungs- oder Berufungsbegründungsfrist müssen jedoch - anders als die\nRechtsbeschwerde meint - in der Anwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH,\n\nBeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783,\nvom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, vom 9. Oktober\n2007 - XI ZB 14/07, juris Rn. 6, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW\n2004, 688, 689 und vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743\nRn. 11). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist\nnur mündlich vermittelt wird, dann begründet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574, vom 4. November 2003\n- VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689 und vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07,\njuris Rn. 6).\n\n14 b) Der Beklagte hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass\ndie Fristenkontrolle im konkreten Fall diesen Anforderungen entsprach.\n\n15 aa) Vielmehr steht nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwältin F. fest, dass diese das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und\nper Telefax an das Gericht gesandt hat, obwohl weder auf der Urteilsausfertigung noch sonst in den Handakten und auch nicht im Fristenbuch der Zustellungszeitpunkt des landgerichtlichen Urteils vermerkt war. Die Rechtsanwältin\nhat die notwendigen Eintragungen in die Handakte und im Fristenkalender\nauch nicht unverzüglich selbst vorgenommen.\n\n16 bb) Rechtsanwältin F. durfte sich auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - statt dessen auf eine mündliche Anweisung an die\nRechtsreferendarin L. beschränken, die Urteilsausfertigung mit dem Tagesstempel zu versehen und die Berufungsfrist in dem Fristenkalender einzutragen. Vielmehr musste sie - wie ausgeführt - zusätzlich organisatorische\nVorkehrungen treffen, damit die besonders wichtige Anweisung zur Notierung\neiner Rechtsmittelfrist nicht übersehen wird. Zu solchen Vorkehrungen hat der\nBeklagte weder etwas vorgetragen noch ergeben sie sich aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklärungen. Auch die Rechtsbeschwerde trägt nicht\nvor, durch welche Anweisungen oder allgemeine organisatorische Maßnah-\n\nmen sichergestellt worden wäre, dass die mündliche Anweisung der Rechtsanwältin zur Notierung der Frist nicht in Vergessenheit gerät.\n\n17 3. Auf die Frage, ob die Weisung von Rechtsanwältin F. darüber\nhinaus deswegen fehlerhaft gewesen ist, weil sie nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lediglich das Anbringen eines Tagesstempels und\nnicht den Vermerk des Zustellungsdatums auf der Urteilsausfertigung und\ndessen Eintragung im Fristenbuch verlangt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783), kommt es\ndanach nicht mehr an. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwältin F. habe am\n21. Juli 2004 nicht darauf vertrauen dürfen, Rechtsreferendarin L. werde\nwie bisher zuverlässig arbeiten, da diese durch die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen und eine Erkrankung ersichtlich\nüberlastet gewesen sei (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012\n- XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 33).\n\n18 4. Da dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung infolge der\nschuldhaften Fristversäumnis seiner Prozessbevollmächtigten, die dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht stattzugeben war, hat\ndas Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nPamp Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 HO 2515/02 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 14 U 532/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-09/xi-zb-20-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-09/xi-zb-20-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.947940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-09/xi-zb-20-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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