{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-07-08","aktenzeichen":"5 StR 279/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 279/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 8. Juli 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2012 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der\nMaßgabe, dass der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung zu einer – zur Bewährung\nausgesetzten – Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision erhebt\nder Angeklagte eine (unzulässige) Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des Angeklagten sind als\neine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Die Freiheitsberaubung und die in deren Zuge verwirklichten Nötigungshandlungen beruhten auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten, verfolgten dasselbe Ziel (Erzwingen\nder Zahlung von 50.000 €) und waren aufgrund des zeitlichen, räumlichen\n\nund situativen Zusammenhangs so eng miteinander verknüpft, dass das gesamte Geschehen als eine natürliche Handlungseinheit zu bewerten ist (vgl.\nauch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 220/07).\n\n3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und sieht dabei\ndavon ab, die Zahl der gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle im\nSchuldspruch zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss\nvom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte nicht wegen eines\nVerbrechens der Geiselnahme (§ 239b StGB) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\n4 2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer\nfestgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen\nlassen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei zutreffender Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-08/5-str-279-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-08/5-str-279-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.450996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-08/5-str-279-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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