{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-07-04","aktenzeichen":"V ZR 257/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 257/12\n\nvom\n\n4. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom\n18. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n10.880 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die an einem\nsteilen Südhang gelegen sind. Eigentümer des oben liegenden Grundstücks\nsind die Beklagten, Eigentümer des unten gelegenen Grundstücks die Kläger.\nZwischen den Grundstücken befindet sich eine Mauer. Nach deren Errichtung\nim Jahr 1971 hinterfüllten die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger diese mit\nErdmaterial und pflanzten auf die Hinterfüllung in unmittelbarer Nähe zur Mauerkrone eine Thujenhecke. Die Kläger machen eine Beeinträchtigung ihrer\nMauer durch die Bepflanzung und Hinterfüllung geltend.\n\n2 Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, die sich in unmittelbarer Nähe zu der klägerischen Grenzmauer befindliche Thujenhecke unmittel-\n\nbar oberhalb der Wurzelstöcke zu entfernen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. In einem Revisionsverfahren wollen sie die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung auch der\nWurzelstöcke und von Auffüllungen, die unmittelbar hinter der Mauer auf dem\nGrundstück der Beklagten erfolgt sind, erreichen, ferner die Feststellung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten für die verursachten und künftig noch entstehenden Schäden an der Grenzmauer.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8\nEGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.\n\n4 1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend\n(BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142).\nNeben dem Wert für die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der\nBeklagten sind die gegenüber der rechtskräftigen Verurteilung weitergehenden\nBeseitigungsanträge zu berücksichtigen. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich\nnach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet\n(vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die Beseitigung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers grundsätzlich unerheblich.\nDiese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der\nSache durch die Störung ergibt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006\n\n- VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640; Senat, Beschluss vom 10. April 2008\n- V ZR 154/07, Rn. 6 juris).\n\n5 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von\n20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss\nvom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002,\n3180). Daran fehlt es.\n\n6 a) In Bezug auf die weitergehenden Beseitigungsanträge legen die Kläger bereits nicht den Wert ihres Grundstücks ohne die behaupteten Beeinträchtigungen dar. Auch ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht in nachvollziehbarer\nWeise eine Wertminderung des Grundstücks von über 20.000 €. Die Kläger\nverweisen schlicht darauf, dass die Mauer, insbesondere ihr oberer Teil, der\nnicht zum Auffangen der durch die Auffüllungen geschaffenen zusätzlichen Belastungen konzipiert sei, irgendwann nachgeben könne und behaupten, diese\nGefahr für Leib und Leben mindere den Wert ihres Grundstücks um weit mehr\nals 20.000 €. Auch würde es mindestens 20.000 € kosten, die Stützmauer so\nherzurichten, dass sie die durch die Auffüllungen verursachte zusätzliche Last\ndauerhaft tragen könne. Dabei setzen sich die Kläger jedoch nicht damit auseinander, dass der Sachverständige G. die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sanierung der Grenzmauer wegen deren mangelhafter Qualität für\nnotwendig hält. Dies aber hat schon das Berufungsgericht zu einer Herabsetzung des Streitwerts für die im Berufungsverfahren gestellten Beseitigungsanträge auf insgesamt 9.500 € bewogen. Ohne eine nähere Begründung können\ndie Kläger hinsichtlich der Wertminderung ihres Grundstücks die durch die behauptete Störung seitens der Beklagten eingetreten sein soll, daher nicht auf\nden von dem Sachverständigen G. geschätzten Kostenaufwand verweisen.\n\n7 b) Hinsichtlich des Feststellungsantrages kann bei der Schätzung der\nHöhe des Schadens ebenfalls nicht ohne Weiteres von dem von dem Sachverständigen G. geschätzten Kostenaufwand ausgegangen werden. Der Feststellungsantrag erfasst nur die Ersatzpflicht für Schäden, die auf die Erdauffüllungen und die Anpflanzung der Hecke zurückzuführen sind. Solche Schäden\nhat der Sachverständige nicht feststellen können. Mangels anderer Anhaltspunkte ist vor diesem Hintergrund die vom Berufungsgericht vorgenommene\nSchätzung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der begehrten Feststellung auf 3.000 € nicht zu beanstanden.\n\n8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde wird ausgehend von den Wertfestsetzungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Kläger auf 10.880 € festgesetzt.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Regensburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - 3 O 957/09 (4) -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2012 - 13 U 2675/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/v-zr-257-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/v-zr-257-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.069506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-04/v-zr-257-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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