{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2013-07-04","aktenzeichen":"III ZR 338/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 338/12\nVerkündet am:\n4. Juli 2013\nKiefer\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter\nDr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\nKammergerichts vom 21. September 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des\nnach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T. . Er war dort im Zeitraum vom 30. Oktober\n2006 bis zum 16. Mai 2007 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht\nabgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm untergebracht. Das\nLandgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage -\nzur Zahlung von 2.300 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den\nBeklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB,\nArt. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu.\n\n3 Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter\nVerletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen, über die sich der\nSenat anlässlich einer Ortsbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten\nTeilanstalt I der JVA T. informiert habe, stellten, wie vom Verfassungsgerichtshof Berlin in der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung\nvom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in\ndas Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde dar. Der Amtshaftungsanspruch scheitere aber daran, dass der Beklagte seine gegenüber dem\nKläger bestehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht fahrlässig gehandelt. Es sei seinerzeit auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar gewesen, davon\nauszugehen, dass die Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der\nMenschenwürde noch nicht überschritten hätten.\n\n4 Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK\nbeziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten der Haft. Die streitgegenständlichen Haftbedingungen führten nicht zur\n\nRechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs.\n\nII.\n\n5 Die zulässige Revision ist unbegründet.\n\n6 1. Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht\ndes Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG\n- oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur\nBVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom\n1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der\nStrafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt\ngenerell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände\ndes konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005\n- III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09,\nNJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f). Als erhebliche\nUmstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche,\ndie Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der\nUnterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur\nBVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375). Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember\n2005 aaO).\n\n7 Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht im\nWege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt\nhätten. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin; der Beklagte erhebt insoweit\nkeine Gegenrügen.\n\n8 Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf\nden erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. September 2011 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der Bewertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag, die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen,\nwodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt\nund insoweit - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend\nsubstantiiert zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geprüft. Er hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer\nnäheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n9 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt,\ndass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten\ngefehlt habe.\n\n10 a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen,\nderen Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder\nInhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu\nprüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des\n\nAmtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren\nMissbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf\nnicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90,\nBGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158,\n3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom\n9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist\nzwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur\nEntscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend\nbehandelt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66,\nVersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168,\n169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f;\nBeschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe\nzum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839\nRn. 204 ff).\n\n11 b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht\nin Abrede gestellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amtsträger des Beklagten als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt dahin überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die\nWürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Oktober\n2004 - XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04,\nBGHZ 163, 351, 353; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238\nRn. 24 mwN). Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.\n\n12 aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt,\ndass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen oberund höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen\nbetrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht\nbereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich,\ndass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris\nRn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31). Bei der Zuweisung\neines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf\nAchtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84). Lediglich\nvereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl.\netwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von\n9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppelbelegung in einem\nRaum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen\ndie Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz)\n54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm\n(einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häftlingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als\n\nVerstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unterbringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in\neinem Raum von 9,06 qm - jeweils einschließlich separater Toilette - als Verstoß gegen die Menschenwürde; das OLG Hamm ging insoweit von einem\n\"Grenzwert\" von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29: Einzelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde). Aus keiner der genannten Entscheidungen mussten die zuständigen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des\nKlägers verstoße gegen die Menschenwürde.\n\n13 bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden:\nEGMR), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug\ngenommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt\nund insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK (\"Niemand darf der Folter oder\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.\") anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa\nUrteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f\nmwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine\nWürdigung mit ein (siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer,\nEMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in\nLöwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3\nRn. 88). Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für\ndie Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen\n(vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung des Verschuldens eines\nAmtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK - zumal wie hier\nnur als einer von mehreren Aspekten - nicht unbeachtet bleiben kann.\n\n14 cc) Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der\nTeilanstalt I der JVA T. nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach im Übrigen der - bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs -\nRechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2008, 222, 223 f). Zwar gilt insoweit - weil es sich, wie das Berufungsgericht\nzutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten\nLandesbehörde handelte - die so genannte Kollegialgerichts-Richtlinie nicht\n(vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99,\n106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei\nder tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen.\n\n15 dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der\nMenschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau\nder Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der\nRevision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde\nnicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist.\n\n16 Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers verstoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu dieser - für die Berliner\nBehörden maßgebenden - Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in untauglicher Weise,\nseine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.\n\n17 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint.\n\n18 Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.\n\n19 a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren\nSchadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch\ndie öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64,\nBGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45,\n58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat,\nUrteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei\ninnerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann\n(mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die\nVoraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann,\ngeringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom\n14. Juli 1971 - III ZR 181/61, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO\nS. 270).\n\n20 b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen,\nein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der\ninstanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle,\nNJW 2003, 2463 f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG, OLGR 2005, 813; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, nv. Abdruck S. 4; wohl auch\nOLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai\n\n2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss\nvom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom\n13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26).\n\n21 Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich\ngrundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft\nbefindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat,\nUrteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr.\n47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011,\nBeschwerde-Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im\nSenatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf\nArt. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg, aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl.,\nArt. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12;\nMeyer-Ladewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Art. 3 EMRK enthält aber - anders als\nArt. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nationalem Recht, in Deutschland also nach §§ 839, 249 ff BGB. Erst und nur\ndann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für\nDeutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1\n\nAbs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte\nder Rechtsprechung des EGMR -, kommt eine gerechte Entschädigung nach\nMaßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der\nEGMR im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig ist.\n\n22 Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in\ndem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts- oder in\neinem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den Häftling\nabzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglichkeiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war\nund der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger\nvom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Rechtmäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die\nUmstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5\nEMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.\n\n23 Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR\n124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch\nunter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in\neinem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom\n\n13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit\nanderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl.\nBVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht\nkommt (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen\nFall - für dessen Vorliegen hier allerdings nichts ersichtlich ist - wird jedoch der\nAnwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik\nder Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare\nHaftbedingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst.\n\n24 Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5\nEMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB\n- der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984\n- III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss\nvom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG\nDuisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur\nEMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO\nS. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2\n\ndes österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November\n1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2011 - 86 O 334/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2012 - 9 U 123/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/iii-zr-338-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/iii-zr-338-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:59.116023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-04/iii-zr-338-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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