{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-06-27","aktenzeichen":"3 StR 115/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 115/13\nvom\n\n27. Juni 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nProf. Dr. Tolksdorf\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nDr. Schäfer,\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin der Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Januar 2013 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die\nSachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Angeklagte,\ndie Kokain und Alkohol konsumiert hatte, nach einem Gaststättenbesuch gegen\n16.00 Uhr zur Straßenbahnhaltestelle, wohin ihr der Geschädigte, den sie zuvor\nin der Gaststätte kennengelernt hatte, folgte. An der Haltestelle erwarteten bei-\n\nde nebeneinander stehend die Straßenbahn. Als der trotz haltestellenbedingter\nBremsung mit \"zügigem Tempo\" einfahrende Zug noch etwa drei bis fünf Meter\nentfernt war, nahm die Angeklagte Blickkontakt zum Fahrer auf, ergriff den Geschädigten mit beiden Händen am linken Oberarm und stieß ihn auf das Gleisbett. Dabei nahm sie das Herannahen der Straßenbahn wahr und erkannte,\ndass der Geschädigte von dieser überrollt und getötet werden könnte, was sie\nbilligend in Kauf nahm. Der Geschädigte, der in die Mitte des Gleisbetts geriet,\nversuchte zwar, wieder in Richtung des Warteplateaus zu gelangen, konnte der\nherannahenden Bahn jedoch nicht mehr vollständig ausweichen. Er wurde von\ndieser erfasst und kam auf der Warteplattform zum Liegen. Dabei zog er sich\neine Rippenfraktur und eine Knieverletzung zu und musste drei Tage stationär\nsowie danach mit Schmerzmitteln behandelt werden. Die Angeklagte war sehr\naufgebracht und schrie u.a.: \"Warum bist Du nicht verreckt, spring doch von der\nBrücke\".\n\n3 Dass die Angeklagte, die in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, den\nGeschädigten ins Gleis geschubst zu haben, mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelte, hat die Strafkammer wesentlich darauf gestützt, dass die sich trotz\ndes kurz bevorstehenden Haltevorgangs noch mit einer hohen Geschwindigkeit\nnähernde Straßenbahn im Zeitpunkt des Stoßes bereits auf drei bis fünf Meter\nherangekommen war. Dies habe die Angeklagte erfasst und damit auch die\nGefahr erkannt, dass der Geschädigte von der Straßenbahn überrollt werden\nkönnte.\n\n4 2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge-\n\nrichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74). Nach diesen revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstäben enthält die Beweiswürdigung auf die\nSachrüge zu beachtende Rechtsmängel, weil sie gegen Denkgesetze verstößt.\n\n6 b) Der objektive Geschehensablauf, auf den die Strafkammer maßgeblich die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gründet, kann sich so wie\nfestgestellt nicht abgespielt haben. Danach soll die Straßenbahn, die - nach der\nSchätzung des Straßenbahnfahrers, zu deren Richtigkeit die Strafkammer nicht\nStellung genommen hat - mit ca. 30 km/h heranfuhr, noch drei bis fünf Meter\nentfernt gewesen sein, als die Angeklagte zu ihrem Angriff auf den Geschädigten ansetzte. Welche Zeit die Straßenbahn benötigte, diese Strecke zu durchfahren, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Geht man nach überschlägiger\nBerechnung von einem Zeitraum von höchstens einer Sekunde aus, so erscheint es denkgesetzlich nicht möglich, dass sich das mehraktige Geschehen,\nbei dem die Angeklagte zunächst den Arm des Geschädigten ergriff, ihn dann\nauf das Gleisbett stieß und es diesem schließlich noch gelang, trotz erheblicher\nAlkoholisierung den Gleisbereich wieder weitgehend in Richtung der Einsteigeplattform zu verlassen, innerhalb dieses Zeitraums vollzogen haben kann.\n\n7 c) Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme einer größeren Entfernung des\nZuges zu Tatbeginn andere Schlüsse zum subjektiven Tatbestand gezogen\nhätte.\n\n8 Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung einen Sachverständigen zu hören.\n\nTolksdorf Hubert Schäfer\n\nRiBGH Gericke ist urlaubs- Spaniol\nbedingt an der Unterzeichnung\ngehindert.\nTolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/3-str-115-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/3-str-115-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.928121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-27/3-str-115-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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