{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-06-25","aktenzeichen":"X ZR 52/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 52/12 Verkündet am:\n25. Juni 2013\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 25. Juni 2013 durch den Richter Gröning, die Richterin\nMühlens sowie die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil\ndes 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 600 502 (Streitpatents), das - unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 2. Dezember 1992 - am 2. Dezember 1993 angemeldet wurde.\nDas Streitpatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, umfasst 18 Patentansprüche. Patentanspruch 2 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"2. Getränkebehälter, insbesondere Getränkebeutel, aus Monomaterial oder mehrschichtigem Verbundmaterial, der mit einer\nEinstichsöffnung zum Einstechen eines Trinkhalmes versehen\nist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstichsöffnung (2)\ndurch alle Schichten (4, 5, 6) des Mono- oder Verbundmaterials (3) eingestanzt ist und an der Innenseite des Mono- oder\nVerbundmateriales (3) eine zusätzliche Verschlussfolie (11)\num die Einstichsöffnung (2) angebracht ist, die durch die Einstichsöffnung (2) nach außen freigelegt ist, wobei die Verschlussfolie als 'Flicken' (11) auf die Einstichsöffnung (2) aufgeschweißt ist.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass Patentanspruch 2 sowie die hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 13 und 16\nbis 18 nicht patentfähig seien.\n\n3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent\nhilfsweise mit drei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n4 Die Klägerin hat das Streitpatent auch in der Fassung der drei Hilfsanträge als nicht patentfähig angegriffen und hinsichtlich des Streitpatents in der\n\nFassung des zweiten Hilfsantrags zudem geltend gemacht, dass dessen Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgehe.\n\n5 Das Patentgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die\nBerufung der Beklagten mit der sie das Streitpatent in der Fassung der erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsanträge sowie in der Fassung eines weiteren Hilfsantrags verteidigt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n7 I. Das Streitpatent betrifft einen Getränkebehälter, der aus Mono- oder\nmehrschichtigem Verbundmaterial besteht und eine Einstichsöffnung für einen\nTrinkhalm aufweist.\n\n8 Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift ist bei einem derartigen\nGetränkebehälter problematisch, dass sich insbesondere bei heißsteriler Abfüllung im Kopfraum des Behältnisses zunächst Wasserdampf bilde, der nach\ndem Abkühlen kondensiere, so dass sich im Kopfraum kaum noch Luft befinde.\nDas habe zur Folge, dass sich das Einstichsloch nunmehr unter dem Flüssigkeitsspiegel befinde, wodurch es bei unvorsichtigem Öffnen zu unkontrolliertem\nFlüssigkeitsaustritt kommen könne. Zudem flache sich der nachgiebige und flexible Beutel durch die ausgeübte Einstichskraft ab, was bei unvorsichtigem Ein-\n\nstechen dazu führen könne, dass auch die Rückseite des Behälters durchstochen werde.\n\n9 Aus der österreichischen Patentschrift 36 59 97 sei bei einem aus mehrschichtigem Verbundmaterial bestehenden Getränkebehälter eine bis auf die\nInnenschicht durchgehende Vorlochung bekannt, die mit einem mehrschichtigen Verschlussstreifen abgedeckt sei. Dieser sei im Bereich der Vorlochung mit\nder freigelegten Innenschicht der Behälterwand verschweißt, so dass beim Öffnen des Behältnisses durch Abreißen des Verschlussstreifens auch die Innenschicht aufgerissen und damit ein einfaches Einführen des Trinkhalms ermöglicht werde. Es bestehe allerdings die Gefahr, dass der Verschlussstreifen von\nden Verbrauchern nach dem Aufreißen nicht ordnungsgemäß entsorgt werde.\n\n10 Demgegenüber sei in der deutschen Patentanmeldung 10 99 445 ein\ntetraederförmiger Verpackungsbehälter beschrieben, bei dem die Behälterwand\naus einer Träger- und einer Kunststoffschicht an deren Innenseite gebildet werde. Zum Einstecken des Trinkhalmes sei eine Öffnung vorgesehen, die nicht\ndurch die innere Kunststoffschicht gehe.\n\n11 Nach den weiteren Angaben in der Streitpatentschrift liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, einen Getränkebehälter zu schaffen, der ein leichtes Einstechen eines Trinkhalmes ermögliche und gleichzeitig unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes vertretbar sei.\n\n12 Das soll nach Patentanspruch 2 durch folgende Merkmalskombination\nerreicht werden:\n\n1. Getränkebehälter, insbesondere ein Getränkebeutel, der\n\na) aus Monomaterial oder mehrschichtigem Verbundmaterial besteht und\n\nb) mit einer Einstichsöffnung (2) zum Einstechen eines\nTrinkhalmes versehen ist.\n\n2. Die Einstichsöffnung (2) ist durch alle Schichten (4, 5, 6) des\nMono- oder Verbundmaterials (3) eingestanzt.\n\n3. An der Innenseite des Mono- oder Verbundmaterials (3) ist eine zusätzliche Verschlussfolie (11) um die Einstichsöffnung\n(2) angebracht.\n\n4. Die zusätzliche Verschlussfolie (11) ist\n\na) durch die Einstichsöffnung (2) nach außen freigelegt\n\nund\n\nb) als \"Flicken\" auf die Einstichsöffnung (2) aufgeschweißt.\n\n13 Der Fachmann, der entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts\nein Ingenieur der Fachrichtung Verpackungstechnik ist, der über umfassende\ntheoretische Kenntnisse und praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der\nGetränkeverpackungen aus Mono- und mehrschichtigem Verbundmaterial verfügt, entnimmt der Beschreibung des Streitpatents zum Begriff des \"Flickens\" in\nMerkmal 4 b, dass die zusätzliche Verschlussfolie entweder ringförmig, quadratisch, rechteckig, rasterartig oder in konzentrischen Kreisen um die Einstichsöffnung an der Innenseite des Mono- oder Verbundmaterials materialsparend\nals \"Flicken\" aufgeschweißt sein kann (Sp. 2, Z. 10 ff.). Anspruch 2 grenzt sich\ndamit von Anspruch 1 des Streitpatents ab, bei dem die erste Schweißstelle an\nder Einstichsöffnung durch die Fixierung der Verschlussfolie an mindestens ei-\n\nner zweiten Schweißstelle an den Seitennähten entlastet ist (Sp. 2, Z. 8 ff.; Anspruch 1, Sp. 4, Z. 54 ff.). Demgegenüber ist die zusätzliche Verschlussfolie\nnach der Lehre aus Patentanspruch 2 nicht an den Seitennähten des Getränkebehälters fixiert, sondern als \"Flicken\" auf die Einstichsöffnung aufgeschweißt, wodurch sich die äußeren Ränder der Verschlussfolie jedenfalls an\nden Seiten vergleichsweise näher an der Einstichsöffnung befinden. Aus fachlicher Sicht nimmt die Lehre aus Patentanspruch 2 damit in Kauf, dass die\nSchweißstelle an der Einstichsöffnung nicht in gleichem Maße entlastet wird,\nwie dies bei dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 aufgrund der Fixierung\nder Verschlussfolie an einer zweiten Schweißstelle an den Seitennähten der\nFall ist, hat dafür aber den Vorteil, dass die Verschlussfolie kleiner und damit\nmaterialsparender als (nicht bis zum Seitenrand reichender) \"Flicken\" zugeschnitten werden kann, wobei - bei Einhaltung dieser Vorgabe - die weitere\nAusbildung eines solchen \"Flickens\" als kreisförmiges, quadratisches oder eine\nsonstige flächige Form aufweisendes Gebilde in das freie Ermessen des Fachmanns gestellt ist. Entscheidend ist insoweit nur, dass um die Einstichsöffnung\nherum ein dichter Abschluss entsteht (Sp. 2, Z. 15 ff.).\n\n14 Veranschaulicht wird dies dem Fachmann in den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen des Streitpatents, wobei in den Figuren 3 und 5 Ausführungsbeispiele gezeigt werden, bei denen ein Verschlussfolienstreifen (7) ringförmig um das Einstichsloch (2) an den Schweißstellen (8) an der Innenseite\ndes Verbundmaterials (3) angeschweißt und - entsprechend der Lehre aus Patentanspruch 1 - zusätzlich an den Seitennähten (12) mittels Schweißpunkten\n(9) fixiert ist (Sp. 4, Z. 15 ff.; Sp. 4, Z. 23 ff.), während aus Figur 4 ein Ausführungsbeispiel hervorgeht, bei dem die Verschlussfolie (11) - entsprechend Patentanspruch 2 - als Flicken ringförmig (allein) an den Schweißstellen (8) an der\nInnenseite des Verbundmaterials (3) angeschweißt ist (Sp. 4, Z. 19 ff.).\n\n15 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n16 1. Der in dem deutschen Gebrauchsmuster 75 18 856 (D1), aus dem die\nnachfolgend gezeigte Figur 1 stammt,\n\noffenbarte Getränkebehälter weise zwar die Merkmale 1 bis 4 a des Patentanspruchs 2 in der erteilten Fassung auf. Aufgrund der flächigen Ausdehnung des\nAbdeckstreifens sei dieser jedoch nicht als \"Flicken\" mit Material sparender\nFormgebung der Verschlussfolie im Sinne des Merkmals 4 b ausgestaltet. Der\nFachmann interpretiere den in den Figuren 1 bis 3 der D1 gestrichelt dargestellten Linienzug unterhalb der Einstichöffnung (3) als Darstellung einer (verdeckten) Körperkante des den Verschlusstreifen bildenden Abdeckstreifens ähnlich\nden Linienzügen in Figuren 3 oder 5 des Streitpatents, so dass der Abdeckstreifen bis zu den seitlichen Rändern des Getränkebehälters reiche.\n\n17 Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der erteilten Fassung sei jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt worden. Den Ausgangspunkt für\ndie Überlegungen des Fachmanns bilde der aus der D1 bekannte Beutel, dem\nausdrücklich eine leichte Durchstoßbarkeit des eine vorgestanzte Einstichsöff-\n\nnung von innen verschließenden Abdeckstreifens zugeschrieben werde. Gegenüber dem sich flächig über die gesamte Breite der Beutelwandung erstreckenden Abdeckstreifen leiste ein Getränkebehälter mit einem \"Flicken\" im Sinne des Merkmals 4 b lediglich eine weitere Verkleinerung der Verschlussfolie,\ndie dem Fachmann im Rahmen einer Optimierung nach technisch-wirtschaftlichen Kriterien innerhalb der durch die D1 und die deutsche Patentschrift\n34 22 679 (D2) vorgegebenen Grenzen ohne weiteres möglich und auch nahegelegt sei. So überragten die aus Folienmaterial ausgestanzten, scheibenförmigen Dichtungsteile 17 und 18, die in den Figuren 5 und 7 der D2 gezeigt würden, die abgedeckte, in der Behälterwandung vorgestanzte Durchführungsöffnung 16 nur in dem für die jeweilige kreisringförmige Schweißnaht erforderlichen Maß.\n\n18 Zwar sei dem Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse der Fertigungstechnik bekannt gewesen, dass über die gesamte Breite des Beutels reichende\nAbdeckstreifen - wie aus der D1 bekannt - fortlaufend von der Rolle aufgebracht\nwerden können, während zur Herstellung eines Beutels mit vereinzelten Flicken, wie in der D2 beschrieben, ein gesondertes Ausstanzen und Positionieren\nauch in Breitenrichtung erforderlich sei. Der Fachmann, der vor dem Problem\neiner Minimierung des Herstellaufwandes für das Massenprodukt \"Getränkebehälter\" gestanden habe, habe gleichwohl aufgrund fachüblicher Überlegungen\nund angeregt durch die D2 Anlass gehabt, bei den aus der D1 bekannten Getränkebehältern die Verschlussfolie Material sparend als \"Flicken\" auszugestalten.\n\n19 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 sei auch nicht in der Fassung\ndes ersten Hilfsantrags patentfähig, der sich von der Fassung des Hauptantrages darin unterscheide, dass die Verschlussfolie als eine Verbundfolie vorgese-\n\nhen sei. Auch insoweit habe das technische Problem in der Optimierung der\nSperreigenschaft der Verschlussfolie gelegen. Dieses Problem sei bereits in der\nD1 angesprochen, in der für einen Getränkebeutel, der aus einer Drei-Schichten-Verbundfolie mit dem Aufbau Polyester-Aluminium-Polyethyleninnenschicht hergestellt sei, ein Abdeckstreifen \"in lichtundurchlässiger Einfärbung\" vorgeschlagen werde. Diese dem Beutelwandungsmaterial aufgrund der\nAluminiumschicht inhärente Eigenschaft biete somit auch der Abdeckstreifen.\n\n20 In der europäischen Patentanmeldung 0 156 600 A2 (D4; deutsche Übersetzung des österreichischen Teils des europäischen Patents 0 156 600 B1\n= D4b) sei für die Abdeckung einer Einstichsöffnung - ähnlich der Lösung aus\nD2 - die Ausführung nach Art eines \"Flickens\" beschrieben, der ein vorgestanztes Loch an der Innenseite des Behälters nicht nur flüssigkeitsdicht abdecke,\nsondern für den auch eine Ausführung mit Barriere-Schichten gegen Gasdurchtritt beschrieben sei. Wenngleich in dem in der D4 offenbarten Ausführungsbeispiel zusätzlich ein außenliegender Abdeckfolienabschnitt vorgesehen sei, werde der Fachmann in dem Hinweis auf die Verwendung von Verbundmaterial als\nAustauschmittel für Monomaterial eine Lösungsmöglichkeit für das hier gestellte\nProblem erkennen. Die in der D4 benannten Nachteile einer Verbundfolie für\ndie innenseitige Abdeckung der Einstichsöffnung beträfen nur die Materialkosten und eine mangelnde Delaminierfestigkeit einer speziellen Verbundfolie bei\nVerwendung in Zusammenhang mit einem außenseitig angeschweißten Abreißstreifen, wobei die D4 die innenseitige Anwendung trotz dieses behaupteten\nNachteils lehre.\n\n21 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der Fassung des zweiten\nHilfsantrags sei gegenüber der Fassung des ersten Hilfsantrags weiter dadurch\nqualifiziert, dass die Verbundfolie eine Barriere-Schicht aus EVOH (Ethylen-\n\nVinylalkohol-Copolymer) aufweise, dem im Streitpatent eine geringe Sauerstoffdurchlässigkeit zugeschrieben werde. In Anbetracht der in der D4 angesprochenen Probleme von Aluminium als Barriere-Schicht, das selbst an freiliegenden Schnittkanten nicht in Kontakt mit dem Füllgut stehen dürfe, und der\ndort angesprochenen Kostennachteile einer reinen Kunststoff-Verbundfolie mit\nPVDC (\"polyvinylidene chloride\") als Gasbarriere-Schicht zwischen siegelfähigen PE-Deckschichten (Polyethylen) sei der Fachmann gehalten gewesen,\nauch andere als Verpackungsmaterial gebräuchliche Kunststoff-Verbundfolien\nauf ihre Eignung hin zu überprüfen.\n\n22 Die US-Patentschrift 4 239 826 (S1) belege, dass lange vor dem Zeitrang\ndes Streitpatents siegelbare Verbundfolien mit einer EVOH-Zwischenschicht\naufgrund ihrer besonderen Gasbarriere-Eigenschaft bekannt gewesen seien.\nDa in der S1 derartige Verbundfolien für Verpackungszwecke als Ersatz für\nMonofolien vorgeschlagen würden, sei der Fachmann jedenfalls aufgrund des\nVorbildes in D4 zu einer Substitution veranlasst, wobei er den Erfolg einer verbesserten Sperrwirkung (geringere Sauerstoffpermeabilität) einer solchen Verschlussfolie in einem Getränkebehälter habe erwarten können. Zwar werde in\ndem das Fachwissen zum Kunststoff EVOH belegenden Beitrag von Blackwell\n(Plastic Film Technology, Volume One, Technomic Publishing Company, 1989,\n41 ff., D14 = deutsche Übersetzung D14a) von einer Abhängigkeit der Barriere-Eigenschaft von der Feuchtigkeit gesprochen. Jedoch sei die Durchlässigkeit\nselbst bei vollständig benetzter Folie (relative Feuchtigkeit RH = 100%) absolut\nund relativ vernachlässigbar gering gegenüber der Durchlässigkeit von Polyethylen-Folien.\n\n23 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der Fassung des dritten\nHilfsantrags unterscheide sich von dem in der zweiten Fassung dadurch, dass\n\ndie Verbundfolie einen Aufbau \"Siegelmaterial/Haftvermittler/Barriere-Schicht/Haftvermittler/Siegelmaterial\" aufweise und zwischen 20 µm und 120\nµm stark sei. Verbundfolien mit einem solchen Aufbau seien als Beispiele 5 und\n14 in der Tafel I der S1 aufgeführt. Die äußeren Schichten aus (mittel-dichtem)\nPolyethylen seien insoweit siegelfähig, das Material der eingeschlossenen Barriere-Schicht sei EVOH und als notwendiger Haftvermittler dienten dort Vinylacetatpolymere (\"polyvinyl acetate polymer\"). Die für das Beispiel 14 angegebene Dicke in der alternativen Einheit \"mils\" entspreche 0,0762 mm und liege\ndamit in dem beanspruchten Bereich. Die leichte Durchstoßbarkeit, die das\nStreitpatent einer Verbundfolie mit dieser Dicke zuspreche, ergebe sich somit\nzwangsläufig bei Verwendung der in S1 für Verpackungszwecke vorgeschlagenen Varianten. Aus den zum zweiten Hilfsantrag genannten Gründen habe der\nFachmann Anlass gehabt, diese siegelfähige Verbundfolie als Ersatz für die in\nD1 angesprochene Monofolie aus Polyethylen zu nehmen und sich an der S1\nzu orientieren.\n\n24 III. Das Urteil des Patentgerichts hält der Berufung im Ergebnis stand.\n\n25 1. Der Gegenstand aus Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung ist\nneu.\n\n26 a) Er wird durch die D1 nicht vollständig offenbart. Zwar konnte der\nFachmann der D1 die Merkmale 1 bis 4 a entnehmen, wie bereits das Patentgericht zutreffend festgestellt hat. Nicht gezeigt oder beschrieben wird darin\njedoch das Merkmal 4 b, wonach die zusätzliche Verschlussfolie als \"Flicken\"\nauf die Einstichsöffnung aufgeschweißt sein soll. Wie auch die Klägerin nicht in\nAbrede stellt, offenbaren Figur 1 und auch die weiteren Zeichnungen der D1\neinen Abdeckstreifen, der sich über die Breite des Schlauchbeutels erstreckt.\nEin solcher Abdeckstreifen kann jedoch - wie oben erläutert - aus fachlicher\n\nSicht nicht als \"Flicken\" im Sinne des Patentanspruchs 2 des Streitpatents angesehen werden.\n\n27 Die Klägerin meint allerdings, dass sich für den Fachmann aus der Beschreibung der D1 ergebe, dass sich der Abdeckstreifen nicht zwingend von\neiner zur anderen Seitenwandnaht erstrecken müsse, weil es der Entgegenhaltung nicht auf die Verschweißbarkeit in Kopf- oder Siegelnähten, sondern auf\ndie Verschweißbarkeit zwischen der inneren Beutelwandung und dem Abdeckstreifen ankomme. Damit verkennt sie jedoch, dass zum Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung nur gehört, was der Fachmann dieser unmittelbar\nund eindeutig entnehmen konnte. Zwar ist damit nicht nur der Inhalt offenbart,\nder in einer Beschreibung ausdrücklich erwähnt ist, sondern auch Selbstverständliches oder Unerlässliches, das vom Fachmann aufgrund seines Fachwissens über den Wortlaut hinaus ohne weiteres \"mitgelesen\" wird und das deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Beschreibung bedurft hat. Davon\nzu unterscheiden sind jedoch Ergänzungen durch das Fachwissen, die zum\nInhalt der Beschreibung hinzutreten und damit nicht mehr Gegenstand der Offenbarung sind (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008\n- X ZR 89/07 Rn. 20 - Olanzapin).\n\n28 Dass der die Entnahmeöffnung verschließende Abdeckstreifen in anderer Weise auf der Beutelwandung angeordnet sein kann als in den Figuren der\nD1 gezeigt, wird weder in deren Beschreibung erwähnt noch liegt darin eine\nselbstverständliche oder unerlässliche Maßnahme. Vielmehr handelt es sich um\nalternative Ausgestaltungen, die nur unter Einsatz fachlichen Wissens aus dem\nOffenbarungsgehalt der Vorveröffentlichung ergänzt und deshalb nicht mehr als\nTeil desselben angesehen werden kann.\n\n29 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der erteilten Fassung auch nicht der D2 zu entnehmen, aus welcher die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5, 8a und 8b stammen:\n\n30 Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass die in den Figuren 5 und 8a\nder D2 gezeigten Ausführungsformen keine Verschlussfolie aufweisen, die\ndurch die Einstichsöffnung nach außen freigelegt ist. Vielmehr wird in den in\nden Figuren 5 und 8a gezeigten Ausführungsbeispielen die Durchführungsöffnung für Trinkhalme (16) durch ein erstes innenliegendes Dichtungsteil (17) und\nein zweites innenliegendes Dichtungsteil (18) sowie einen außenliegenden\nStreifen (21) überdeckt. Die Klägerin meint jedoch in der Figur 8b werde ein\nnoch verschlossener Behälter gezeigt, bei dem die innenliegende Dichtungsfolie (18) nach außen freigelegt sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.\n\n31 Figur 8b veranschaulicht das Öffnen des in Figur 8a gezeigten Behälters\ndurch den Benutzer. Insoweit ist von Bedeutung, dass das erste innenliegende\nDichtungsteil (17) mit seinem mittleren Abschnitt in die Vertiefung gebogen und\n\nmit dem äußeren Streifen (21) haftend verbunden ist. Das hat zur Folge, dass\nder Benutzer, wenn er den Streifen (21) ergreift und diesen von dem vorderen\nFlächenteil (12) zum Öffnen des Behälters abzieht, zugleich auch das innenliegende Dichtungsteil (17) durchbricht und dadurch die Einführungsöffnung (16)\nfür den Trinkhalm von außen freilegt (D2, S. 5, Z. 15 ff.; vgl. auch S. 4, Z. 46 ff.).\nGleichwohl bleibt die Öffnung (16) zunächst noch durch das zweite innenliegende Dichtungsteil (18) von innen verschlossen, wie in Figur 8b gezeigt (D2,\nS. 5, Z. 18 ff.). Dadurch wird erreicht, dass ein etwa ruckartiges Abziehen des\nStreifens nicht zu einem unerwünschten Austreten von Flüssigkeit führen kann.\nDieses zweite innenliegende Dichtungsteil (18) wird erst später vom Benutzer\nmit Hilfe der Trinkhalmspitze durchstochen (D2, S. 3, Z. 18 ff.). Dabei kann das\nDurchstechen mit Leichtigkeit erfolgen, weil die Festigkeit des zweiten Dichtungsteils reduziert ist (D2, S. 3, Z. 30 f.; Patentanspruch 1, Z. 12 ff.). Die D2\noffenbart damit auch in dem in den Figuren 8a und 8b gezeigten Ausführungsbeispielen ein Behältnis, das neben zwei innenliegenden Dichtungsteilen einen\naußenliegenden Streifen aufweist. Demgegenüber soll eine solche Ausgestaltung des Behälters mit Aufrisslasche, wie sie nach der Beschreibung des Streitpatents etwa aus der österreichischen Patentschrift 36 59 97 bekannt gewesen\nist und bei der die Gefahr besteht, dass die Aufrisslasche nicht ordnungsgemäß\nentsorgt wird (vgl. Sp. 1, Z. 28 ff.), nach der streitpatentgemäßen Lehre durch\ndie Vorgabe in Merkmal 4 a gerade ausgeschlossen werden (Sp. 2, Z. 4 ff.).\n\n32 2. Aus fachlicher Sicht war es jedoch naheliegend, den aus der D1 bekannten, sich von einer zur anderen Seitennaht erstreckenden Abdeckstreifen\nmaterialsparend als streitpatentgemäßen \"Flicken\" umzugestalten.\n\n33 Der Fachmann konnte der D1 entnehmen, dass es bei Beuteln, deren\nWandungen aus einem Laminat, etwa mit einer Aluminiumfolie, bestehen und\n\ndie eine Entnahmeöffnung aufweisen, die durch einen Klebestreifen oder durch\nAufsiegelung eines Streifens außen an der Beutelwand verschlossen sind,\ndurch die ständige Berührung des Füllgutes an der Stanzstelle mit den Kanten\nder einzelnen Folienlagen und des diese verbindenden Klebstoffes einerseits zu\nDelaminierungen und andererseits zu Beeinträchtigungen der Qualität des Füllgutes kommen kann (D1, [druckschriftliche] S. 2, Abs. 2). Um diese negativen\nAuswirkungen zu vermeiden, gleichwohl aber einen Beutel zu schaffen, der eine verschlossene, aber, insbesondere mit einem Trinkhalm, leicht zu durchstoßende Entnahmeöffnung aufweist (D1, S. 2, Abs. 3), wird dem Fachmann in der\nD1 vorgeschlagen, im Bereich der Entnahmeöffnung einen Abdeckstreifen aus\neiner leicht durchstoßbaren Kunststofffolie im Inneren der Beutelwandung aufgesiegelt anzubringen (D1, S. 3, Abs. 2; Anspruch 1).\n\n34 Zwar ist in den Figuren der D1 lediglich ein im Inneren der Beutelwandung angeordneter Abdeckstreifen gezeigt, der von einer Beutelsiegelnaht zur\nanderen reicht. Sah sich der Fachmann jedoch vor die Aufgabe gestellt, eine\nsolche Ausgestaltung im Hinblick auf eine Optimierung der Herstellungskosten\nweiter zu verbessern, ergab sich für ihn aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnisse der Gedanke, sich mit Schweißstellen von den Seitennähten weg\nnäher in Richtung der Entnahmeöffnung zu begnügen, um dadurch Material zu\nsparen.\n\n35 Zu diesen Überlegungen wurde er weiter durch die D2 angeregt, bei der\ndie Einführungsöffnung (16) - nach Abziehen des außenliegenden Streifens\n(21) und der damit einhergehenden Entfernung des ersten innenliegenden\nDichtungsteils (17) - von einem zweiten innenliegenden Dichtungsteils (18) verschlossen ist, bis der Benutzer den Trinkhalm einsticht. Dieses zweite Dichtungsteil, das damit für kurze Zeit alleine die Einführungsöffnung verschließt, ist\n\nals \"Flicken\" im Sinne des Merkmals 4 b ausgestaltet und haftet entlang seinem\nUmfangsbereich (20) an der Innenfläche des vorderen Flächenteils an (D2,\nS. 5, Z. 10 ff.). Das bestärkte den Fachmann in seiner Überlegung, eine derartige \"Flickenlösung\" auch für ein Behältnis in Erwägung zu ziehen, dessen Einstichsöffnung - wie in D1 offenbart - allein durch eine innenliegende, aufgeschweißte (\"aufgesiegelte\") Folie verschlossen wird. Dagegen spricht entgegen\nder Ansicht der Beklagten auch nicht, dass die D2 flickenförmige Innenabdeckungen nur in Verbindung mit einem außenliegenden Verschlussstreifen\nzeigt. Denn aus fachlicher Sicht ist es evident, dass eine auf einen Flicken reduzierte Innenabdeckung ihren Zweck unabhängig davon voll erfüllen kann, ob\nzusätzlich ein außenliegender Streifen verwendet wird oder nicht.\n\n36 3. Patentanspruch 2 in der Fassung des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal 5, das wie\nfolgt lautet:\n\n37 5. Als Verschlussfolie (7, 11) ist eine Verbundfolie vorgesehen.\n\n38 Auch in dieser Fassung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, beruht der Gegenstand von Patentanspruch 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.\n\n39 Der Fachmann, der sich näher mit den Eigenschaften der aus der D1\nbekannten Verschlussfolie beschäftigte, entnahm dieser Druckschrift, dass die\ndie Entnahmeöffnung von innen überdeckende Verschlussfolie einerseits mit\neinem Trinkhalm leicht durchstoßbar sein soll und andererseits die Folienlagen\nder Beutelwände von dem Füllgut gut isoliert sein sollen, um Delaminierungen\nund Beeinträchtigungen derselben zu vermeiden (D1, S. 2 Abs. 2 und 3 Über-\n\ngang zu S. 3). Zudem hat die Verschlussfolie, wie sich bereits in ihrer Bezeichnung (D1, Schutzanspruch 1: \"Abdeckstreifen\") ausdrückt, die Funktion einer\nBarriere zwischen der Entnahmeöffnung und dem Füllgut. Insoweit wird für die\nVerschlussfolie die Verwendung von Polyethylen als \"bewährtes\" Material empfohlen, wobei besonders bevorzugt Polyethylen in lichtundurchlässiger Einfärbung eingesetzt werden soll (D1, S. 3, Abs. 3).\n\n40 Dem Fachmann, der darüber nachdachte, die Barriere-Eigenschaften\ndieser aus der D1 bekannten Verschlussfolie weiter zu verbessern, wurde in der\nD4, aus der die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 stammt,\n\nein Flüssigkeitsbehälter beschrieben und gezeigt, bei dem die Trägerschicht (2)\nan der Gießöffnung mit einem Schutzüberzug aus zwei Thermoplastschichten\n(3 und 4) versehen ist, um - ähnlich der der D2 zugrundeliegenden Problemstellung - Delaminierungen und die Beeinträchtigung des Füllgutes zu verhindern,\nund der darüber hinaus zum Verschließen der Öffnung neben einem außenliegenden Abdeckstreifen (8) zusätzlich eine innenliegende Siegelschicht (13)\naufweist. Für diese innenliegende Siegelschicht (13), die - wie die aus der D1\nbekannte innenliegende Verschlussfolie - bevorzugt aus Polyethylen besteht\nund die Öffnung flüssigkeitsdicht verschließt (D4, S. 8, Z. 4 ff. = D4b, S. 9,\nZ. 6 ff.), werden für den Fall, dass eine noch höhere Sicherheit auch gegenüber\neinem Austritt von Gas erwünscht ist, zusätzliche Gassperrschichten vorgeschlagen (D4, S. 8, Z. 24 ff. = D4b, S. 9, Z. 31 ff.). Das gab dem Fachmann An-\n\nlass, darüber nachzudenken, die aus der D1 bekannte innenliegende Verschlussfolie als Verbundfolie bestehend aus Polyethylen- und einer oder mehreren Gassperrschichten auszugestalten, um neben dem Austritt von Flüssigkeit\nauch den von Gas effektiv zu verhindern.\n\n41 Das gilt auch dann, wenn der Fachmann erwägt, die aus der D1 bekannte innenliegende Verschlussfolie entsprechend der Anregung aus D2 materialsparend als \"Flicken\" im Sinne des Merkmals 4 a auszugestalten, zumal sich\ndie Beschreibung der D4 nicht darüber verhält, an welcher Stelle die die Öffnung überdeckende Siegelschicht 13 mit der inneren Thermoplastschicht 10\nverschweißt wird (vgl. D4, S. 8, Z. 3 ff.; S. 11, Z. 14 ff. = D4b, S. 9, Z. 6 ff.;\nS. 12, Z. 35 ff.) und die in Figur 2 der D4 wiedergegebene Siegelschicht 13 wie\nein \"Flicken\" im Sinne des Merkmals 4 a gezeichnet ist.\n\n42 Der Fachmann wurde von diesen Überlegungen auch nicht durch die in\nder allgemeinen Beschreibung der D4 genannten Nachteile einer Verbundfolie\nfür die innenseitige Abdeckung von Einstichsöffnungen abgehalten. Wie das\nPatentgericht zutreffend ausgeführt hat, betreffen diese Nachteile allein die Materialkosten und eine mangelnde Delaminierfestigkeit einer speziellen Verbundfolie bei Verwendung mit einem außenseitig angeschweißten Abreißstreifen und\nkönnen deshalb kein allgemeines Vorurteil begründen, das den Fachmann von\nder Verwendung von Verbundfolien bei einer ausschließlich innenliegenden\nAbdeckung der Behälteröffnung abhält. Der Gesichtspunkt der Materialkosten\nmotivierte den Fachmann vielmehr dazu, die innenliegende Verschlussfolie als\n\"Flicken\" auszugestalten, während sich die genannten weiteren Nachteile mangelnder Delaminierfestigkeit bei Fortlassen eines außenseitig angeschweißten\nAbreißstreifens von vornherein nicht mehr stellen. Soweit in dem Dokument\nchemische Veränderungen bei saurem Füllgut wie unter anderem Säften be-\n\nschrieben sind, werden diese allein mit Metallfolien als Gassperrschicht in Verbindung gebracht. Im Übrigen schlägt die D4 dem Fachmann ungeachtet der\ngenannten Kritik an einer speziellen Verbundfolie - wie bereits ausgeführt - bei\nder Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ausdrücklich die Verwendung\nmehrlagiger Folien vor, um neben der Undurchlässigkeit gegenüber Flüssigkeiten auch eine solche gegenüber Gasen zu erreichen.\n\n43 Unerheblich ist schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten, dass in\nD4 nicht von den speziellen Anforderungen an die Verschlussmaterialien die\nRede ist, die sich daraus ergeben, dass die Entnahme des Behältnisinhalts mit\nTrinkhalmen vorgesehen ist. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei D4 um\ngattungsgemäßen Stand der Technik handelt und die Nutzbarmachung der sich\ndaraus ergebenden Anregungen durch einfache Versuche verifiziert werden\nkann.\n\n44 4. Anspruch 2 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags unterscheidet\nsich von selbigem in der Fassung des ersten Hilfsantrags dadurch, dass folgendes Merkmal 6 hinzukommt:\n\n45 6. Die Verbundfolie weist eine Barriere-Schicht aus EVOH auf.\n\n46 Ob ein solcher Gegenstand des Patentanspruchs 2 unzulässig über den\nInhalt der Ursprungsanmeldung hinausgeht, wie von der Klägerin geltend gemacht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls beruht\ndieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in\nnaheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.\n\n47 Wie das Patentgericht überzeugend ausgeführt hat, wurden dem Fachmann, der sich mit der Frage befasste, aus welchem Material sich die - nach\n\nden vorstehenden Ausführungen - durch den Stand der Technik nahegelegte\ninnenliegende, flickenartige Verbundfolie zum Verschluss der Einstichsöffnung\nzusammensetzen sollte, um die gewünschte Funktion als effektive Barriere\nnicht nur gegen Flüssigkeits- sondern auch gegen Sauerstoffdurchlässigkeit zu\nerreichen, in der S1 Verbundfolien für Verpackungszwecke mit einer EVOH-Zwischenschicht vorgeschlagen (S1, Sp. 1, Z. 9 ff.; Z. 47 ff.; Z. 65 ff.). Etwa wird\nin der S1 eine Verbundfolie beschrieben, bei welcher eine EVOH-Zwischenschicht mit einer oder mehreren Polyolefin-Schichten, wie etwa Polyethylen-Schichten, mit geeigneter Adhäsion verbunden ist (S1, Sp. 1,\nZ. 47 ff.). Nach den Angaben der S1 verfügen derartige Verbundfolien mit einer\nEVOH-Zwischenschicht über wesentlich bessere Eigenschaften als Barriere-Schicht für Sauerstoff als Folien aus Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypropylen, wobei zugleich die Eigenschaften dieser Folien (Siegelfähigkeit und\nFeuchtigkeitsbeständigkeit) beibehalten werden, weil diese weiterhin als äußere\nSchichten eingesetzt werden (S1, Sp. 1, Z. 9 ff.; Z. 65 ff.). Der Fachmann wurde\ndadurch veranlasst, die Verwendung einer Verbundfolie mit einer Zwischenschicht aus EVOH als Verschlussfolie in seine Erwägungen mit einzubeziehen.\n\n48 Dem steht nicht entgegen, dass in der S1 darauf hingewiesen wird, dass\ndie gewünschten Eigenschaften der Vinylalkoholfolien in der Anwesenheit von\nFeuchtigkeit nachlassen (S1, Sp. 1, Z. 21 ff.). Das gilt auch dann, wenn zusätzlich die Entgegenhaltung D14 berücksichtigt wird. Diese Druckschrift belegt\nnach den Feststellungen des fachkundig besetzten Patentgerichts das Fachwissen des Fachmanns zum Kunststoff EVOH. Darin werden nicht nur die hervorragenden Eigenschaften von EVOH als Sauerstoffbarriere hervorgehoben\n(etwa D14, S. 41, Abstract = D14a, S. 2, Zusammenfassung), sondern es wird\nauch von einer Beeinträchtigung dieser Eigenschaft in Anwesenheit von Feuchtigkeit berichtet, was auf die Hydrophilie des Polymers zurückzuführen sei (D14,\n\nS. 45, Abs. 1 = D14a, S. 6, Abs. 3). Diese Durchlässigkeit ist jedoch, wie auch\ndas Patentgericht ausgeführt hat, selbst bei voll benetzter Folie absolut und relativ gering gegenüber der Durchlässigkeit von Polyethylen-Folien. So konnte\nder Fachmann etwa der Tafel 4 der D14 entnehmen, dass benetztes PE eine\nSauerstoffdurchlässigkeit von 2700 cc/m2.24hrs.atm aufweist, während EVOH-Werkstoffe, etwa in einer Polyethylen-Verbundfolie, maximal über eine Sauerstoffdurchlässigkeit von 25 cc/m2.24hrs.atm verfügen, so dass der Fachmann\nauch insoweit keinen Grund hatte, eine Verbundfolie mit einer EVOH-Zwischenschicht nicht in seine Überlegungen mit einzubeziehen.\n\n49 Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert daran auch der besondere\nEinsatz der Verbundfolie mit einer Barriere-Schicht aus EVOH als innenliegender Flicken zum Verschluss einer Einstichsöffnung nichts. Auch wenn der\nFachmann nach Kenntnisnahme der S1 und der D14 nicht sicher wissen konnte, ob die Eigenschaft der EVOH-Schicht als Barriere gegen die Durchlässigkeit\nvon Sauerstoff durch den Kontakt mit Flüssigkeit an den Flickenrändern beeinträchtigt würde, gibt es doch keinen Anhalt dafür, dass ihn dies davon abgehalten hat, die Tauglichkeit einer Verbundfolie mit einer EVOH-Schicht im Hinblick\nauf deren hervorragende Eigenschaften als Sauerstoff-Barriere für den genannten Zweck auszutesten, zumal Feuchtigkeit ins Flickeninnere allenfalls bis zu\nden inneren Schweißstellen vordringen konnte. Es lässt sich also insoweit jedenfalls eine angemessene Erfolgserwartung feststellen, was nach der Rechtsprechung des Senats hinreichend für die Annahme eines Naheliegen im Sinne\ndes Art. 56 EPÜ oder § 4 PatG sein kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai\n2012 - X ZR 98/09 Rn. 46, GRUR 2012, 803 - Calcipotriol-Monohydrat) und im\nvorliegenden Fall hinreichend ist, weil es den Fachmann zu der in Patentanspruch 2 unter Schutz gestellten Lehre geführt hat, ohne dass dem Hinderungsgründe entgegenstanden.\n\n50 5. Anspruch 2 in der Fassung des dritten Hilfsantrags hebt sich von der\ndes zweiten Hilfsantrags durch das folgende zusätzliche Merkmal 7 ab:\n\n7. Die Verbundfolie\n\na) weist folgenden Aufbau auf:\nSiegelmaterial/Haftvermittler/Barriere-Schicht/Haftvermittler/\nSiegelmaterial\nb) ist zwischen 20 µm und 120 µm stark.\n\n51 Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der Fassung des dritten Hilfsantrags ist zwar zulässig, ergab sich für den Fachmann jedoch in naheliegender\nWeise aus dem Stand der Technik.\n\n52 Ein Fachmann, der darüber nachdachte, welche Struktur eine die Einstichsöffnung abdeckende, innenliegende und als Flicken ausgebildete Verbundfolie mit einer Barriere-Schicht aus EVOH aufweisen sollte, konnte Tabelle\n1 der S1 in den Beispielen 5 und 14 koextrudierte Folienstrukturen entnehmen,\nderen beidseitige äußere Schichten aus Polyethylen (\"medium density polyethylene\" = \"MDPE\") bestehen. Die Kernschicht dieser beiden Folienstrukturen ist\naus EVOH gebildet. Als effektiver Haftvermittler zwischen der Kernschicht und\nden beiden äußeren Schichten wird jeweils hydrolisiertes Vinylacetatpolymer\noder -copolymer (\"hydrolized vinyl acetate polymer or copolymer\") eingesetzt\n(S1, Sp. 1, Z. 47 ff.; Z. 65 ff.; Sp. 3, Z. 7 ff., 61 ff.; Sp. 4, Z. 40 ff.; Anspruch 1).\n\n53 Nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Ausführungen des\nPatentgerichts liegt die Dicke der in Beispiel 14 angegebenen Folienstruktur bei\numgerechnet 0,0762 mm (3 mils) und damit innerhalb des in Merkmal 7 b beanspruchten Bereichs.\n\n54 Soweit die Beklagte einwendet, dass der Fachmann Vorbehalte gehabt\nhabe, ein entsprechendes Material als Verschlussfolie im Beutelinneren einzusetzen und erst Recht nicht als Flickenstruktur, kann ihr nicht beigetreten werden. Wie ausgeführt, bestand aus Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die D1\nund die D2 sowie die S1 und die D14 die hinreichende Aussicht, dass eine Verschlussfolie aus Verbundmaterial, die als Flicken von innen aufgeschweißt ist,\neinerseits die Einstichsöffnung gegen Flüssigkeits- und Sauerstoffdurchlässigkeit hinreichend abdichten würde und andererseits durch die Spitze eines\nTrinkhalmes leicht geöffnet werden könnte. Gründe, die aus fachlicher Sicht\ndagegen sprachen, die Struktur der Verbundfolie so auszugestalten, wie sie in\nden Beispielen 5 und 14 der S1 beschrieben ist, werden von der Beklagten\nnicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n55 6. Anspruch 2 in der Fassung des vierten Hilfsantrags unterscheidet sich\nvon der des dritten Hilfsantrags durch die folgenden zusätzlichen Merkmale 8\nund 9:\n\n8. Die Einstichsöffnung ist ausschließlich durch die Verschlussfolie\nabgedichtet ohne eine zusätzliche auf der Außenseite anzubringende Aufrisslasche.\n9. Die Verschlussfolie ist ringförmig um die Einstichsöffnung aufgeschweißt.\n\n56 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verteidigung des Streitpatents in\nder Fassung des vierten Hilfsantrags, die erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Alt. 1 PatG ist. Denn\njedenfalls ist der Gegenstand von Anspruch 2 in der Fassung des vierten Hilfsantrags durch den Stand der Technik für den Fachmann nahegelegt.\n\n57 Hinsichtlich des Merkmals 8 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass es für den Fachmann im Hinblick auf die\nD1 und die D2 naheliegend war, die Einstichsöffnung ausschließlich durch die\nVerschlussfolie abzudichten, also keine zusätzliche, auf der Außenseite anzubringende Aufrisslasche vorzusehen. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass es sich für den Fachmann ergab, die Verschlussfolie\n- entsprechend Merkmal 4 b - als \"Flicken\" auf die Einstichsöffnung aufzuschweißen. War für den Fachmann mithin die flickenartige Ausgestaltung der\ninnenliegenden Verschlussfolie naheliegend, bot es sich für ihn auch an, den\n\"Flicken\" insbesondere ringförmig um die Einstichsöffnung aufzuschweißen.\n\n58 7. Dass die Unteransprüche 3 bis 13 und 16 bis 18, soweit diese auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind, auf einer eigenständigen erfinderischen Tätigkeit beruhen, ist weder von der Beklagten in der Berufungsinstanz geltend\ngemacht worden noch sonst ersichtlich.\n\n59 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nGröning Mühlens Grabinski\n\nRiBGH Hoffmann ist durch urlaubsbedingte Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.\nGröning Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 Ni 21/09 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/x-zr-52-12","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/x-zr-52-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.684620+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-25/x-zr-52-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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