{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-06-25","aktenzeichen":"5 StR 260/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 260/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Geiselnahme\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 22. Januar 2013, soweit es ihn\nbetrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur\nNötigung (§§ 239, 240 StGB statt § 239b StGB) verurteilt\nwird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision\ndes Angeklagten U. erzielt mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der erst nach Abschluss\nder durch den Mitangeklagten P. verübten Gewalthandlungen\nund Bedrohungen des Nebenklägers mit dem Tod hinzugekommene und in\nden Tatplan nicht eingeweihte, vielmehr von der Situation überraschte (UA\nS. 38) Angeklagte U. bei seinem – für sich betrachtet rechtsfehlerfrei angenommenen – erst im zweiten Handlungsabschnitt geleisteten Gehilfenbeitrag die qualifizierte Nötigungsabsicht des Haupttäters im Sinne des § 239b\nAbs. 1 StGB (Drohung mit dem Tod des Opfers) in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte. Demgemäß ist ihm diese ebenso wenig nach § 27 Abs. 1\nStGB zurechenbar wie – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (UA S. 38) – die durch den Haupttäter im ersten Handlungsabschnitt\nverübten Körperverletzungshandlungen. Indessen waren vom Vorsatz des\nAngeklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale der § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1\nStGB umfasst, weswegen sich dieser wegen Beihilfe zu diesen Delikten\nstrafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1957\n– 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen\nHauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme tragen, und ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3 2. Die Schuldspruchänderung entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind hingegen durch den Rechtsfehler nicht berührt\nund können deshalb insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist\nnicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\n4 3. In der neuen Hauptverhandlung werden die Voraussetzungen des\n§ 46a Nr. 1 StGB nochmals zu bewerten sein. Für den Fall der abermaligen\nAblehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs werden der Abschluss der Schlichtungsvereinbarung und die Zahlung eines Schmerzensgelds durch den Angeklagten – anders als im angefochtenen Urteil geschehen – jedenfalls als\n\ngewichtige Strafmilderungsgründe in die Strafzumessungserwägungen einzustellen sein.\n\nBasdorf Sander Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-260-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/5-str-260-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.324953+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-25/5-str-260-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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