{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-06-25","aktenzeichen":"1 StR 284/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 284/13\n\nvom\n25. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 2013 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich\nbegangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nsowie in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Die auf eine Aufklärungsrüge und die nicht weiter ausgeführte\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg.\n\nII.\n\n2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte\nin allen Fällen als Mittäter an der Einfuhr von jeweils nicht geringen Mengen\nHeroin und Amphetamin (zwischen 150 und 350 Gramm eines Heroingemisches mit jeweils mindestens 20 % HHC-Anteil sowie jeweils zusätzlich zwischen 200 und 250 Gramm Amphetamin mit jeweils mindestens 26 % Amphetaminbase) nach Deutschland beteiligt; er verkaufte einen großen Teil des Heroins und des Amphetamins weiter und konsumierte den jeweils kleineren Rest\nselbst. Dabei lagen sowohl die Verkaufs- als auch die Eigenverbrauchsmenge\nüber dem Grenzwert der nicht geringen Menge.\n\n3 Danach hat sich der Angeklagte jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei\ntateinheitlichen Fällen kann nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 jeweils mwN). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch ab.\n\nIII.\n\n4 Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus\nergibt, dass die Strafkammer in keinem Bereich der Strafzumessung darauf\nabgehoben hat, dass der Angeklagte neben den Tatbeständen der Einfuhr und\ndes Handeltreibens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht hat. Der Senat\n\nschließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der zutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafen verhängt hätte: Der Besitz-Tatbestand ist zwar konkurrenzrechtlich weggefallen,\nder Schuldumfang indes weiterhin dadurch geprägt, dass der Angeklagte - anders als beispielsweise ein Einfuhrkurier - die zum Eigenverbrauch bestimmten\nBetäubungsmittel noch längere Zeit in seinem Besitz hatte.\n\nIV.\n\n5 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n6 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den\ndurch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nWahl Graf Jäger\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/1-str-284-13","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/1-str-284-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.719358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-25/1-str-284-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2013-06-25","dockets":["1 StR 284/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.06.2013 – 1 StR 284/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-25/1-str-284-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 2013 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich\nbegangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:07.719358+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}