{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-06-18","aktenzeichen":"X ZR 103/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 103/11 Verkündet am:\n18. Juni 2013\nBesirovic\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den\nRichter Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 26. Mai 2011 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte, die unter anderem Folien und Vliesstoffe für die Bauindustrie herstellt, ist eingetragene Inhaberin des am 27. Mai 2004 angemeldeten\neuropäischen Patents 1 607 339. Es umfasst sechs Patentansprüche, deren\nerster in der Verfahrenssprache lautet:\n\n\"Flexibles Verpackungsbehältnis aus Kunststoff, bei welchem mittels Schweiß- oder Klebenähten durch einen Überlapp zwischen\nden beiden Außenkanten einer zur Herstellung des Verpackungsbehältnisses dienenden Folie ein Bereich mit innerer und äußerer\nWandung gebildet ist, wobei in der inneren Wandung Öffnungen\nvorgesehen sind, die einen Gasaustritt aus dem Inneren des Behältnisses in den Bereich zwischen der inneren und der äußeren\nWandung ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass die den Bereich einschließenden Quer-Schweiß- bzw. Klebenähte zumindest\nin einem Teilbereich so ausgebildet sind, dass ein kontrollierter\nGasaustritt zum Abbau eines während oder nach der Füllung auftretenden Überdruckes gewährleistet ist.\"\n\n2 Dieselbe Erfindung ist auch Gegenstand einer unter Inanspruchnahme\nder Priorität der europäischen Patentanmeldung vom 27. April 2004 getätigten\ninternationalen Patentanmeldung (WO 2005/115856) der Beklagten für zahlreiche Bestimmungsstaaten.\n\n3 Als Erfinder sind im Streitpatent und in der internationalen Patentanmeldung der Kläger, der früher bei der Beklagten beschäftigt war, sowie H. und L.,\nzwei weitere Angehörige ihres Unternehmens, genannt. Zu ihrer Erfindungsmeldung gab die Beklagte am 26. Juli 2004 eine schriftliche Erklärung ab (Anlage K10). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Diensterfindung mit dieser Erklärung rechtswirksam unbeschränkt in Anspruch genommen\nhat. Der Kläger hat aus eigenem Recht sowie als Prozessstandschafter für H.\nund L. Klage erhoben, der das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben hat.\nEs hat die Beklagte unter anderem sinngemäß verurteilt, das Streitpatent bzw.,\nsoweit in einzelnen Staaten noch kein Schutzrecht erteilt worden ist, die Rechte\naus seiner Anmeldung sowie aus der PCT-Anmeldung WO 2005/115856 auf\nden Kläger sowie H. und L. zu übertragen, die entsprechenden Registereintragungen zu bewilligen und unter anderem Rechnung über Benutzungshandlungen zu legen. Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten\n\nfestgestellt, an den Kläger sowie H. und L. jeweils ein Drittel des sich nach der\nRechnungslegung ergebenden Betrags verzinst zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit\nseiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\nbeantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung\nder Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 I. Das Streitpatent betrifft flexible Verpackungsbehältnisse aus Kunststoff\nzum Abfüllen von rieselfähigen Materialien, insbesondere von Baustoffen. Diese\nsind, wie in der Streitpatentschrift erläutert wird, einerseits häufig hygroskopisch, andererseits bildet sich während und nach ihrer Abfüllung ein Überdruck\nin der Verpackung. Dieser könne zwar bei Verwendung herkömmlicher Papiersäcke entweichen, doch biete dieses Verpackungsmaterial unzureichenden\nSchutz des Füllgutes gegen die Aufnahme von Feuchtigkeit. Die Streitpatentschrift erläutert mehrere im Stand der Technik bekannte Lösungsansätze und\nderen Nachteile und schlägt als Lösung des Problems, vor Verunreinigung\nund/oder Feuchtigkeit zu schützende Füllgüter, bei denen während und/oder\nnach dem Einfüllen ein Überdruck abzuleiten ist, preiswert und sicher zu verpacken, ein flexibles Verpackungsbehältnis mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 vor.\n\n5 Die nachfolgend eingefügten Figuren 1\n\nund 2\n\nzeigen ein streitpatentgemäßes Verpackungsbehältnis. Die Seitenkanten 2\nund 3 einer Endlos-Kunststofffolie, von denen eine mit Perforationen und Prägungen (12, 13) versehen ist, werden überlappend übereinandergelegt und mit\n\nLängsnähten 7 und 8 in Längsrichtung durch Verkleben oder Verschweißen\nfixiert. Quernähte 9 und 10 bilden den Boden und den oberen Abschluss. Figur 2 veranschaulicht im Schnitt, wie infolge der Überlappung und Versiegelung\nder beiden Außenkanten 2 und 3 der Folie ein Bereich 4 mit einer inneren\nWandung 5 und einer äußeren Wandung 6 entsteht. Die mit den Perforationen\nund Prägungen versehene Außenseite der Folie bildet nach dem Übereinanderlegen der Seitenkanten die innere Wandung 4, so dass ein nach dem Befüllen\nentstehender Überdruck zunächst in den Bereich zwischen den beiden Wandungen entweichen kann. Zur weiteren Ableitung dieses Überdrucks heißt es in\nder Patentschrift zum einen, dass die Außenkante 2 der Folie auf der später\nzum Inneren 14 des Behältnisses 1 gewandten Seite mit einem Trennlack 11\nversehen ist, der dazu führt, dass die Schweißnaht 7 einen Gasaustritt ermöglicht (Beschreibung Rn. 31). Zum anderen erläutert die Beschreibung, erfindungsgemäß würden Schweiß- bzw. Klebenähte in Querrichtung gasdurchlässig ausgebildet. Es sei aber zusätzlich möglich, sofern vorhanden, die Schweißbzw. Klebenaht in Längsrichtung insgesamt oder in Teilbereichen gasdurchlässig auszubilden. Eine bevorzugte Möglichkeit zur Ausbildung der Gasdurchlässigkeit bestehe darin, die Oberfläche der Folie an den zu verbindenden Stellen\noder auch insgesamt durch Aufbringung eines Trennmediums oder durch\nCorona-Behandlung so zu verändern, dass die Verbindung eine herabgesetzte\nFestigkeit aufweise. Der Auftrag bzw. die Behandlung könne dabei einseitig\noder mehrseitig, vollflächig oder partiell erfolgen. Für die Trennung eigneten\nsich alle Medien, die ein Verschweißen oder Verkleben der Kunststofffolie verhinderten, wie zum Beispiel Öle, Fette, Farben, Lacke, pulverförmige Feststoffe,\nusw. (Beschreibung Rn. 17 f.).\n\n6 II. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage sei, soweit der Kläger eigene Rechte geltend mache, unbegründet, weil er nicht Miterfinder sei, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger auf der\n\nGrundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen allenfalls für sich in\nAnspruch nehmen könne, an der Entwicklung einer Überdruckentlüftung mitgewirkt zu haben, bei der sich eine durch ein Trennmedium geschwächte Naht nur\nim Fall des entsprechenden Druckaufbaus öffne. Darin liege aber nicht der erfinderische Schritt, der zur Schutzfähigkeit des Streitpatents geführt habe. Dieser sei der Patentschrift zufolge in der Positionierung der Sekundärentlüftung in\nden Quernähten zu sehen, die dem Kläger nicht zuzurechnen sei. Den Einsatz\neines Trennmediums zur Schwächung der Naht sehe Patentanspruch 1 gar\nnicht vor, sondern lasse offen, wie die (Quer-)Nähte auszubilden seien, um den\nkontrollierten Gasaustritt zum Abbau des Überdrucks zu ermöglichen. Die Verwendung eines Trennmediums (also nicht notwendigerweise von Lack) zur\nSchwächung sei lediglich als eine bevorzugte Möglichkeit angegeben, alternativ\naber auch der Einsatz einer Corona-Behandlung zu diesem Zweck. Dass die\nEntwicklung einer kontrollierten Überdruckentlüftung unter Einsatz eines Trennmediums nicht Bestandteil der erfindungsgemäßen Lehre sei, ergebe sich auch\ndaraus, dass sowohl Wege zum kontrollierten Ausströmenlassen des Gases\n(EP 444 261), als auch der Einsatz von Trennmedien auf den Nähten zur Ermöglichung einer Überdruckentlüftung (CH 494 169) vorbekannt gewesen seien. Zwar werde nach der letztgenannten Schrift das Trennmedium mit dem Ziel\neingesetzt, die Nähte zu unterbrechen. Jedenfalls in der Gesamtschau beider\nSchriften liege in dem Einsatz eines Trennmediums zur Schwächung der Nähte\naber kein erfinderischer Schritt.\n\n7 III. Diese Begründung trägt die ausgesprochene Klageabweisung nicht.\nSie beruht nach dem Zusammenhang der Gründe auf der Rechtsauffassung,\nErfinder oder Miterfinder könne (nur) der sein, dessen Beitrag zu der Erfindung\ndie Qualität einer erfinderischen Tätigkeit aufweise. Damit hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missverstanden.\n\n8 1. Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht\nan diesem Gegenstand zusteht (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08,\nGRUR 2011, 903, Rn. 13 - Atemgasdrucksteuerung). Der für die Zuerkennung\ndes (Mit-)Erfinderstatus' erforderliche Beitrag braucht nicht selbstständig erfinderisch zu sein und für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen (BGH, Urteil vom 16. September 2003\n- X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren). Die Anerkennung als\nMiterfinder kann nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe \"nicht den springenden Punkt\" der Erfindung (BGH, Urteil vom\n17. Oktober 2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 f. - Rollenantriebseinheit I).\nVielmehr reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-)Erfinder anerkannt\nzu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für\ndie Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders\noder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, Urteil vom 5. Juni 1966\n- Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 f. - Spanplatten; Urteil vom 20. Juni 1978\n- X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Urteil vom 17. Januar\n1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse; Urteil vom\n16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren).\n\n9 Deshalb darf, wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil \"Biedermeiermanschetten\" ausgesprochen hat, nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung\ngenommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene\nErfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen,\nmit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden\nErfindung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77,\nBGHZ 73, 337, 343 f. - Biedermeiermanschetten). Auf die Fassung der Pa-\n\ntentansprüche kommt es bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von wem geleistet worden sind, nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht\nzu dem Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt\nworden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter\nden Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).\n\n10 Schließlich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen,\nob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen\n(BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung).\n\n11 Nur wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist, wie erforderlich (BGH,\nGRUR 2011, 903 Rn. 18 - Atemgasdrucksteuerung), gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt\nist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder\nerteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird.\n\n12 2. Danach gilt für den Streitfall Folgendes: Nach den vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts entwickelten der\nKläger und H. aus einem beobachteten Problem, nämlich dass hergestellte\n\nSäcke an der Längsnaht nicht hafteten, weil Lack zwischen die Wandungen\ngeraten war, die Überlegung, dies bewusst einzusetzen, um einen Mechanismus für eine Entlüftung zu schaffen. Dabei sollten in der inneren Wandung der\ndoppellagigen Längsnaht Öffnungen vorgesehen werden, die einen Gasaustritt\nin dem Bereich zwischen der inneren und der äußeren Wandung ermöglichen.\nWo genau die sekundäre Öffnung anzuordnen war, blieb abgesehen davon,\ndass sie möglichst weit entfernt von der primären Entlüftung liegen sollte, zunächst offen.\n\n13 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist bei der gebotenen,\ndie gesamte im Streitpatent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick nehmenden Würdigung (vorstehend III 1) nicht ersichtlich,\ndass der dem Kläger zuzurechnende Beitrag den Gesamterfolg gar nicht beeinflusst haben oder nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sein könnte. Ebenso wenig kann danach angenommen werden, dass dieser Beitrag deshalb keinen unmittelbaren Eingang in Patentanspruch 1 oder einen nachgeordneten Anspruch gefunden hat, weil eine ursprüngliche Ausführungsform fallengelassen worden und der Kläger deshalb\naus dem Kreis der Miterfinder auszuscheiden wäre. Vielmehr macht sich die\nunter Schutz gestellte Lehre ersichtlich nach wie vor den Einsatz von Trennmedien für Entlüftungszwecke zunutze. Dieser kann als Beitrag zu der Erfindung\nauch nicht mit dem Hinweis abgetan werden, in der Beschreibung lediglich als\nbevorzugte Möglichkeit erwähnt zu sein - und auch insoweit bereits in einer\nverallgemeinerten Form gegenüber der vom Kläger und von H. ins Spiel gebrachten konkreten Verwendung von Lack als Trennmedium. Die abstrahierte\nFassung von Patentansprüchen ist typischerweise Ausdruck des Bemühens\ndes Anmelders oder seines Patentanwalts, die konkrete Erfindung im naheliegenden Interesse eines weiten Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form\nzum Patent anzumelden (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 20 - Atemgasdruck-\n\nsteuerung). Das rechtfertigt es aber nicht, einem konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der Erfindung die Qualität einer schöpferischen (Mit-)Erfinderleistung\nabzusprechen. Soweit das Berufungsgericht dies im Hinblick auf vorbekannten\nStand der Technik verneinen will (BU 7, vorletzter Abs.), ist seine Auffassung\nwiederum von der Fehlvorstellung beeinflusst, dass nur Beiträge mit der Qualität einer erfinderischen Tätigkeit den Rang als (Mit-)Erfinder begründen können.\n\n14 IV. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Berufungsrechtszug wiederzueröffnen. Dazu weist der Senat vorsorglich auf Folgendes\nhin.\n\n15 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in Prozessstandschaft\nfür die Miterfinder H. und L. erhobene Klage sei unzulässig, weil der Kläger\nselbst nicht Miterfinder sei, begegnet rechtlichen Bedenken. Ob ihm der Status\ndes Miterfinders zuzuerkennen ist, hängt, da dies zwischen den Parteien streitig\nist, vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ab. Träfe die Ansicht des Berufungsgerichts zu, hinge die Zulässigkeit der für die anderen Miterfinder in\nProzessstandschaft erhobenen Klage von der Begründetheit der vom Kläger\naus eigenem Recht erhobenen Klage ab, was allgemeinen zivilprozessualen\nGrundsätzen widerspräche.\n\n16 2. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht auch zu überprüfen haben, ob die Beklagte, wie das Landgericht meint, die\nErfindung nicht wirksam in Anspruch genommen hat, weil die als Anlage K10 zu\nden Akten gereichte Erklärung nicht dem Schriftformerfordernis aus § 6 Abs. 2\nArbEG aF in Verbindung mit § 126 BGB genügt.\n\n17 Das für eine Vielzahl vorformulierte Schriftstück K10 ist zwar so aufgeteilt, dass die Unterschriftsleiste räumlich nur die Erklärung der Beklagten über\nden Empfang der jeweiligen Erfindungsmeldung abdeckt, während die durch\n\nwahlweises Ankreuzen von Feldern abzugebende Erklärung, ob die fragliche\nDiensterfindung unbeschränkt bzw. beschränkt in Anspruch genommen oder ob\nsie freigegeben wird, sich darunter befindet. Das Berufungsgericht wird aber zu\nerwägen haben, ob die durch maschinenschriftliches Ankreuzen abgegebene\nErklärung nach den maßgeblichen gesamten Umständen nicht doch durch die\nUnterschrift gedeckt sein könnte. Dafür kann insbesondere von Bedeutung sein,\ndass das als \"Eingangsbestätigung/Inanspruchnahme/Freigabeerklärung\" überschriebene Schriftstück als Empfangsbestätigung seitens der Erfindungsmelder\ngedacht ist. Es schließt mit der an die Arbeitnehmer gerichteten Bitte, \"den Eingang dieses Schreibens durch Unterzeichnen und unverzügliche Rückgabe zu\nbestätigen\", der die Erfindungsmelder im Streitfall auch nachgekommen sind.\nEs erscheint mit Blick auf diese Ausgestaltung als Empfangsbestätigung fraglich, ob die zergliedernde Betrachtung des Landgerichts dem sozialen Sinngehalt des Geschehensablaufs gerecht wird. Bei dieser Lesart erschöpfte sich der\nErklärungsgehalt der Urkunde darin, dass der Arbeitgeber den Empfang der\nErfindungsmeldung bestätigt und die Arbeitnehmererfinder ihrerseits den Empfang dieser Empfangsbestätigung quittieren, was mit der Verwendung des Vordrucks ersichtlich, und auch für den Arbeitnehmer erkennbar, nicht allein bezweckt war.\n\n18 Aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Beweiskraft eines Namenszugs als Unterschrift\nauf einem Banküberweisungsträger oberhalb der die Überweisung betreffenden\nDaten (sogenannte \"Oberschrift\", vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990\n- XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48) bzw. seitlich im oberen Bereich neben einem\nQuittungstext (BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, NJW 1992, 829)\nkann nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform kategorisch zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in\nihrer Gesamtheit räumlich abschließt (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom\n\n13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43). Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt\n(vgl. MünchKomm.BGB/Einsele, 6. Aufl., § 126 BGB Rn. 10).\n\nMeier-Beck Mühlens Gröning\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2010 - 2-6 O 696/08 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 108/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-18/x-zr-103-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-18/x-zr-103-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.567539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-18/x-zr-103-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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