{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-06-18","aktenzeichen":"2 StR 206/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 206/13\nvom\n18. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2013 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zugleich seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\n2 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Ausführungen dazu, dass der Angeklagte bei\nden Anlasstaten - wie es § 63 StGB voraussetzt - im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Das\nLandgericht beschränkt sich darauf, unter Berufung auf das nicht weiter darge-\n\nlegte Gutachten des Sachverständigen B. mitzuteilen, dass bei dem Angeklagten seit mindestens 2004 eine schizophrene Psychose bestehe, infolgedessen in akuten psychotischen Phasen seine Kontrollfähigkeit aufgehoben sei\nund für die Tatzeitpunkte anzunehmen sei, dass durch die Geräuschkulisse der\nGaststätte eine psychotische Phase ausgelöst worden und dadurch seine\nSteuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei (UA S. 13). Diese knappen Bemerkungen belegen weder, dass der Angeklagte überhaupt an einer schizophrenen Psychose leidet, noch vermitteln sie dem Revisionsgericht nachprüfbar, dass gerade die Anlasstaten - körperliche Übergriffe in einer Gaststätte\ngegen die Betreiber der Gaststätte bzw. einen Gast - im Zustand der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit begangen worden sind. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich dies nicht. So fehlen etwa bei\nden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen - bis auf einen knappen\nHinweis im Zusammenhang mit einer Vorstrafe - jegliche Ausführungen zu seiner Erkrankung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen schon seit\ndem Jahr 2004 bestehen und Grundlage für die Aufhebung der Schuldfähigkeit\nsein soll.\n\n3 2. Dies führt zur Aufhebung der gesamten Entscheidung des Landgerichts, auch soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Die Sache bedarf\n\ninsgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. BGH Strafo 2011, 55).\n\nBecker Fischer Herr RiBGH Dr. Berger\nist an der Unterschrift\ngehindert.\n\nFischer\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-18/2-str-206-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-18/2-str-206-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.383773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-18/2-str-206-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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