{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-06-12","aktenzeichen":"5 StR 93/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 12. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n12. Juni 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt P.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt R.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten K. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 18. Oktober 2012 in den Aussprüchen der Einzelstrafen wegen erpresserischen Menschenraubes (bei dem Angeklagten A. in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) und der Gesamtstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen erpresserischen Menschenraubes, den Angeklagten A. zusätzlich wegen\ntateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Bei dem Angeklagten A. hat es außerdem eine Maßregel\nnach § 69a StGB verhängt.\n\n2 Die wirksam auf die Überprüfung der Einzelstrafaussprüche wegen\nerpresserischen Menschenraubes (jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheits-\n\nstrafe) und der Gesamtstrafaussprüche beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachten die Angeklagten auf Veranlassung von unbekannten albanischen Drogenhändlern den\nNebenkläger in ihre Gewalt, um an das Geld für gelieferte Betäubungsmittel\nzu gelangen. Als dies keinen Erfolg zeigte, setzten sie den Bruder des Nebenklägers, den Zeugen I. , unter Druck, indem sie ihn aufforderten, das Geld zu beschaffen, andernfalls werde der Nebenkläger nicht freigelassen. Infolgedessen rechnete der Zeuge auch damit, sein Bruder könnte\ngetötet werden. Der Nebenkläger blieb bis zu seiner Freilassung infolge polizeilichen Eingreifens über 24 Stunden in der Gewalt der Angeklagten.\n\n4 2. Zwar ist das Ergebnis der Strafrahmenwahl (§ 239a Abs. 2 StGB)\nnicht zu beanstanden. Indes ist die Begründung der Strafkammer, auf die sie\nfür die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafen wegen des Verbrechens\ndes erpresserischen Menschenraubes Bezug genommen hat, nicht hinzunehmen. Die Einzelstrafen und die auf ihrer Grundlage gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtstrafen sind bei dem Gewicht der Tat, die\ndurch erhebliche Dauer und gravierende bei dem Nebenkläger und seinem\nBruder hervorgerufene Ängste gekennzeichnet ist, zumal angesichts nicht\numfassender Geständigkeit der nicht ganz unerheblich vorbelasteten Angeklagten, bei dem Angeklagten K. zudem angesichts einer Tatbegehung\nwährend laufender Bewährung, ganz außergewöhnlich milde bemessen.\nDieses Ergebnis kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das\nLandgericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung einerseits den Druck\nalbanischer Hinterleute, unter dem die Angeklagten bei Tatbegehung gestanden hätten, als zentralen Milderungsgrund bewertet, andererseits die\nerhebliche Angst gänzlich unerwähnt gelassen hat, unter der nicht nur der\nNebenkläger, sondern auch dessen an dem Drogengeschäft überhaupt nicht\nbeteiligter Bruder gestanden hat; dieser befürchtete – ersichtlich von den An-\n\ngeklagten zu verantworten – den Tod des Nebenklägers (UA S. 8). Im Übrigen ist es weiterhin rechtsfehlerhaft, dem Angeklagten K. eine erstmalige\nHafterfahrung zugute zu halten (UA S. 15), obwohl er sich nach den Urteilsfeststellungen bereits im Jahre 2004 „einige Zeit in Untersuchungshaft“ befunden hatte (UA S. 5).\n\n5 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Wertungsfehler\nnicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar\nsind, neue Einzelstrafen sowie auf dieser Grundlage jeweils unter Einbeziehung der weiteren in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafe wegen des Betäubungsmittelverbrechens neue Gesamtstrafen festzusetzen haben.\n\nBasdorf Raum Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-12/5-str-93-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-12/5-str-93-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.142395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-12/5-str-93-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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