{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2013-06-11","aktenzeichen":"II ZR 279/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 279/12\n\nvom\n\n11. Juni 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nStreitwert: 54.161,19 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet\nzurückzuweisen, weil die Klage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der\nKlägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davon, ob die Beschwerde zulassungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus\ndiesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Parteifähigkeit ist in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai\n2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 mwN). Die Klägerin ist nicht parteifähig,\nweil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der\nGesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH,\nUrteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff.; Mann,\nDStR 2013, 765 ff.).\n\n2 2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz über außergerichtliche\nRechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz vom 12. Dezember 2007, BGBl. I, 2840 - RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier\nmaßgeblichen Vorschriften am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2\nRDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde\nRechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in\ndem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen\nInkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte Personen\nerbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Klägerin ein zur\nWahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Zusammenschluss und\nihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der\nübrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist,\nsind gleichfalls nicht gegeben.\n\n3 a) Die Gesellschafter der Klägerin haben der Klägerin ihre Forderungen\nlediglich zu Einziehungszwecken abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt\nes wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung\nals Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der\nEinziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober\n2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die\nForderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser\nandererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche\n\nRisiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober\n2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN).\n\n4 Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine - unschädliche - Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die\nZedenten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko\nder Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu machenden\nGesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misserfolgsfalle verloren sie - nicht die Klägerin - die Forderung. Weiter sollten nach\n§ 5 des Gesellschaftsvertrages eventuelle Besonderheiten der Einzelansprüche\nallein den Gesellschafter betreffen, in dessen Beziehungen zu der Fonds-KG\nbzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vorliegen.\n\n5 b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich\nfremden Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2\nSatz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einziehung der Forderungen war ihr - alleiniger - Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet worden.\nDie Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Einordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013,\n765 ff.).\n\n6 c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende\nEinziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG\nverstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsurkunden und des Gesellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einzie-\n\nhung abgetreten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von\naußergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich\nder Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (s. hierzu BT-Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35).\n\n7 d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann\nsich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits\nan der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen, da die Klägerin lediglich zur\nBündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übrigen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, soweit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der\nErfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese dienende Funktion fehlt, wenn die Gesellschaft - wie hier\ndie Klägerin - es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einzu-\n\nfordern. Rechtsdienstleistungsvereine oder -gesellschaften will das Gesetz gerade nicht erlauben (vgl. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22\nsowie Römermann, BB 2011 S. 1556).\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2011 - 31 O 90/08 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2012 - I-6 U 218/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-11/ii-zr-279-12","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-11/ii-zr-279-12","retrieved":"2026-10-24 07:57:31.458465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-11/ii-zr-279-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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