{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-06-11","aktenzeichen":"5 StR 184/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 184/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 11. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Prof. Dr. Sander,\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. Januar 2013 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n2 Der Angeklagte, ein 43-jähriger unbestrafter verschuldeter holländischer Sozialhilfeempfänger, beförderte für einen ihm bekannten deutschen\nDrogenhändler als Kurier für ein versprochenes Entgelt von 1.000 € rund\n22 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von etwas mehr als 10 %\nvon Holland nach Deutschland, wo er nach polizeilicher Überwachung des\nTransports sofort hinter der Grenze von der Zollfahndung gestellt und nach\nSicherstellung des Rauschgifts festgenommen wurde.\n\n3 Mit Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 2 BtMG bei gleichzeitiger Annahme\neines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ohne Verbrauch der\nStrafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB), Strafbemessung und Strafaussetzung (§ 56 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht den vom\nRevisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht überschritten. Die ausschlaggebende Berücksichtigung der Unbestraftheit des\nAngeklagten, seiner Geständigkeit von Beginn an, der Sicherstellung des\nRauschgifts und der konkreten Ungefährlichkeit der von Anfang an polizeilich\nüberwachten Tat im Rahmen der zutreffend vorgenommenen Gesamtbetrachtung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Deren Ergebnis ist auch angesichts der insgesamt sehr hohen Wirkstoffmenge der eingeführten Betäubungsmittel nicht unvertretbar. Dass das Landgericht diesen – selbst festgestellten – Umstand bei seiner Rechtsfolgenentscheidung in der Gesamtwürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hätte, lässt sich der mangelnden\nHervorhebung im Rahmen des strafschärfend gewerteten Umstands der Einfuhr einer „erheblichen Menge an Marihuana“ in diesem Zusammenhang\nebenso wenig entnehmen, wie dies in umgekehrter Weise für den Umstand\nder vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit der Art des gehandelten\nRauschgifts gilt. Eine beanstandungswürdige Berücksichtigung sonstiger\nStrafmilderungsgründe liegt nicht vor. Die von der Generalstaatsanwaltschaft\naufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zugutegehaltenen Milderungsgründe träfen „so oder so ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere zu“,\nist offensichtlich unzutreffend.\n\nBasdorf Sander Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-11/5-str-184-13","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-11/5-str-184-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:05.089072+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-11/5-str-184-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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