{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-06-06","aktenzeichen":"V ZB 185/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 185/12\nvom\n\n6. Juni 2013\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 4. September\n2012 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\nfür die Gerichtsgebühren 118.940,17 € und 182.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung des im Eingang genannten Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 an. Der Verkehrswert wurde\nauf 364.000 € festgesetzt. Im Versteigerungstermin vom 2. September 2011\ngab die H. Immobilien GmbH als einzige Bieterin ein Gebot über\n50.000 € ab. Das Amtsgericht hat den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. In dem auf den 27. Februar 2012 bestimmten neuen Versteigerungstermin\nblieb der Beteiligte zu 6 mit einem Gebot von 105.000 € Meistbietender. In einem späteren Verkündigungstermin wurde ihm der Zuschlag erteilt. Die hierge-\n\ngen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Versagung des Zuschlags erreichen.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht\nden Zuschlag zu Recht erteilt. Zwar habe das Gebot des Beteiligten zu 6 die\nHälfte des Grundstückswertes nicht erreicht; die Wertgrenze des § 85a ZVG\nhabe im zweiten Versteigerungstermin aber nicht mehr fortgegolten. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdebegründung, die H. Immobilien GmbH habe im Gläubigerauftrag geboten und sei an dem Erwerb\ndes Grundstücks nicht interessiert gewesen, sei nicht ausreichend substantiiert.\nDie von ihr zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte E-Mail vom\n26. September 2011 belege ihre Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen\nGebots nicht.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte\nund nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4 1. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht wegen fehlender Wiedergabe\ndes maßgeblichen Sachverhalts aufzuheben. Allerdings weist die Beschwerde\nzu Recht darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich\n\naus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für\ndie Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Wird dem\nnicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur\nFolge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12,\nNZM 2013, 162, 163). Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit den Gründen der\nBeschwerdeentscheidung entnehmen lässt.\n\n5 2. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die\nWertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin am\n27. Februar 2012 nicht mehr fortbestand.\n\n6 a) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Gebot,\ndas mit dem Ziel abgegeben wird, die zum Schutz des Schuldners bestehende\nRegelung des § 85a Abs. 1 ZVG im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen,\nwegen Rechtsmissbrauchs unwirksam und nicht geeignet, die Rechtsfolgen des\n§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. So verhält es sich, wenn der Gläubiger\nin dem ersten Versteigerungstermin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der\nHälfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen\nVersteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1\nZVG verwertet werden kann. In dem zweiten Termin gilt dann die Wertgrenze\ndes § 85a Abs. 1 ZVG fort. Wird in diesem Termin diese Grenze nicht erreicht,\nist dem Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.; Beschluss\nvom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 220 ff., der sich eingehend mit\nder von dem Beschwerdegericht erwähnten in Rechtsprechung und Literatur\ngeäußerten Kritik auseinandersetzt; Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZB 1/08,\nBGHZ 177, 334, 336 f.).\n\n7 b) Das Beschwerdegericht war aber daran gehindert, die von der Beteiligten zu 1 erst im Beschwerderechtszug erhobene und durch Vorlage einer E-Mail untermauerte Behauptung zu berücksichtigen, das von der H. Immobilien GmbH abgegebene Gebot sei im Gläubigerauftrag erfolgt und habe\nnur dazu gedient, die Wertgrenze des § 85a ZVG zu Fall zu bringen. Die Zuschlagsbeschwerde kann, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben\nund Gesundheit abgesehen, nicht auf neue, dem Versteigerungsgericht bei der\nErteilung des Zuschlags nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel gegründet\nwerden. Dies folgt aus § 100 ZVG, wonach die Zuschlagsbeschwerde nur auf\nbestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt\nwerden kann. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden\nTatsachen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht\nbekannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde\nunberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die\nZuschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO\nausgeschlossen ist (Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44\n138, 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505,\n506 f.).\n\nIV.\n\n8 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde erreichen will\n(§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot des Beteiligten zu 6\n(§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 richtet sich nach dem Wert ihres Anteils an dem versteigerten Objekt\n\nund beträgt daher 182.000 € (50 % des auf 364.000 € festgesetzten Verkehrswerts; § 26 Nr. 2 RVG).\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Eisenach, Entscheidung vom 21.03.2012 - K 85/07 -\nLG Meiningen, Entscheidung vom 04.09.2012 - 4 T 84/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-06/v-zb-185-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-06/v-zb-185-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.862048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-06/v-zb-185-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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