{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-06-05","aktenzeichen":"4 StR 77/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 77/13\n\nvom\n5. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2012 dahin geändert,\ndass der Angeklagte im Fall II. 72 der Urteilsgründe wegen\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im\nFall II. 73 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist.\n\n2. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt,\ndass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in\nfünf Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls\nin drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bandendiebstahls und wegen Diebstahls in\n13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, verurteilt ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bandendiebstahls, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Der Tenor des angefochtenen Urteils ist durch den Senat zu berichtigen;\ndie Voraussetzungen für den insoweit ergangenen Berichtigungsbeschluss des\nLandgerichts vom 11. Dezember 2012 lagen nicht vor.\n\n3 In seiner Zuschrift an den Senat vom 26. Februar 2013 hat der Generalbundesanwalt dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:\n\n„Der Tenor des angefochtenen Urteils ist zu berichtigen. Der Beschluss\ndes Landgerichts vom 11. Dezember 2012, durch den es den Tenor des\nangefochtenen Urteils selbst korrigiert hat, ist rechtsfehlerhaft ergangen.\nDie nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei\noffenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche\nFehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensichtlich sind (so bereits BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52,\nNJW 1953, 76; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04,\n\nBeckRS 2005, 00265). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlichrechtliche Aussage. Da es sich dabei um ein offenkundiges Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht schlichte\nZählfehler unterlaufen sind, die für alle Beteiligten offensichtlich sind,\nobliegt es dem Senat, den Tenor entsprechend zu berichtigen. Den\nVerdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Berichtigung nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2000\n- 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 und Beschluss vom 23. November 2004\n- 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265).“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nII.\n\n5 Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 72\nder Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls im\nFall II. 73 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n6 1. Nach den Feststellungen waren sich die Angeklagten C. , H.\nsowie S. und F. B. zwar spätestens am 17. September\n2011 zumindest stillschweigend darüber einig, in der Folgezeit gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der\nAngeklagte Fr. B. schloss sich dieser Übereinkunft aber erst (spätestens) ab dem 19. Dezember 2012 an, nachdem er sich zuvor lediglich vereinzelt an den Taten der übrigen Angeklagten beteiligt hatte.\n\n7 2. a) Danach wird die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nbzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in den Fällen II. 72 und\nII. 73 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Die Taten in den\nFällen II. 72 und II. 73 wurden im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 19. De-\n\nzember 2011 ausgeführt. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten schon zu\ndiesem Zeitpunkt ist nicht belegt.\n\n8 b) Der Senat berichtigt in beiden Fällen den Schuldspruch wie aus der\nBeschlussformel ersichtlich. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls;\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit\nim Wesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.\nWegen der Änderung der Schuldsprüche können die Aussprüche über die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. In entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO setzt der Senat diese, wie in den übrigen, vom Landgericht ausgeurteilten Fällen des (versuchten) Diebstahls (im besonders schweren Fall) geschehen, im Fall II. 72 auf zehn Monate, im Fall II. 73 auf acht Monate fest. Der\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Angesichts\nder Summe der Einzelstrafen und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre.\n\nMutzbauer Franke Bender\n\nQuentin Reiter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/4-str-77-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/4-str-77-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.778977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-05/4-str-77-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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