{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2013-06-05","aktenzeichen":"2 StR 39/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 39/13\nvom\n5. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 gemäß § 356a\nStPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Untergebrachten vom 16. Mai 2013\ngegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Untergebrachten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27. September\n2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Zugleich wurde dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die\nKosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils gewährt und die\nsofortige Beschwerde verworfen.\n\n2 Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der\nUntergebrachte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 12. März 2013 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der beanstandete Beschluss nicht von den zuständigen Richtern unterschrieben worden.\n\n3 Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen\nGehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff ver-\n\nwertet, zu dem der Untergebrachte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei\nder Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Untergebrachten\nübergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren\nGegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht\ndazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 463; NJW\n2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).\n\n4 Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des\nSenatshefts haben die zuständigen Richter das Original des Beschlusses vom\n10. April 2013 unterzeichnet. Die dem Untergebrachten zugegangene Ausfertigung stimmt mit dem Originalbeschluss überein.\n\nBecker Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/2-str-39-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/2-str-39-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:54.218339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-05/2-str-39-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2013-06-05","dockets":["2 StR 39/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 StR 39/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-05/2-str-39-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Untergebrachten vom 16. Mai 2013\ngegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:54.218339+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}