{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-06-04","aktenzeichen":"XI ZR 188/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\nXI ZR 188/11\nVerkündet am:\n4. Juni 2013\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter\nDr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2011 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der V. 3 GmbH & Co. KG (im\nFolgenden: V 3) in Anspruch.\n\n2 Die Kläger erwarben jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mitarbeiter S. der Beklagten Beteiligungen an V 3. Am 17. Juli 2003 zeichneten\ndie Klägerin zu 1 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 € zuzüglich\nAgio in Höhe von 1.250 € sowie der Kläger zu 2 im Nennwert von 35.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.750 €. Der Kläger zu 2 zeichnete darüber hinaus am\n\n25. November 2003 eine weitere Beteiligung an V 3 im Nennwert von 70.000 €\nzuzüglich Agio in Höhe von 3.500 €. Der Kläger zu 2 finanzierte die Beteiligungen in Höhe von 10.500 € bzw. 21.000 € durch Darlehen der Beklagten.\n\n3 Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung\ndurch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb\nder Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde\ndem Kläger zu 2 nicht offengelegt. Der Klägerin zu 1 wurde vom Berater S.\njedenfalls nicht die zutreffende Höhe der für die Beklagte bestimmten Provision\nmitgeteilt.\n\n4 Bereits zuvor hatte der Kläger zu 2 durch Vermittlung der Beklagten den\nFilmfonds \" Zweite A. GmbH & Co. KG\" (nachfolgend: A II)\ngezeichnet. Auf Seite 28 des Prospekts zu diesem Fonds war mitgeteilt worden,\ndass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,5% des\nZeichnungskapitals erhielt. Die Zeichnung durch den Kläger zu 2 wurde von der\nFondsgesellschaft allerdings nicht mehr angenommen.\n\n5 Die Kläger verlangen mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Abgabe von Angeboten zur\nÜbertragung der Beteiligungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe\nvon 26.250 € (Klägerin zu 1) bzw. 78.750 € zuzüglich Darlehensbearbeitungsentgelte in Höhe von 500 € (Kläger zu 2), jeweils nebst entgangenen Gewinns\nin Höhe von 4% ab Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit der Klage\nsowie Prozesszinsen. Darüber hinaus verlangen die Kläger Ersatz vorgerichtlich aufgewandter Kosten eines Güteverfahrens in Höhe von 228,14 € (Klägerin\n\nzu 1) bzw. 453,14 € (Kläger zu 2). Des Weiteren begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus den Beteiligungen freizustellen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Der Kläger zu 2 begehrt schließlich\nden Ersatz von Zins- und Tilgungszahlungen auf die Darlehen zuzüglich der\neinbehaltenen Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 24.911,90 € sowie\ndie Feststellung, dass der Beklagten aus den Finanzierungsdarlehen keinerlei\nForderungen mehr zustehen.\n\n6 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich den vom Kläger zu 2 begehrten Ersatz der Zins- und Tilgungsleistungen\num die Bearbeitungsentgelte in Höhe von 500 € gekürzt. Auf die Berufung der\nBeklagten hat das Berufungsgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im\nÜbrigen, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des entgangenen Gewinns von\nder Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit abgeändert und die Klage\ninsoweit abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision\nbegehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nim Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Klägern und der\nBeklagten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag dadurch verletzt,\ndass sie die Kläger nicht über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25%\ndes Anlagebetrags aufgeklärt habe. Insoweit lägen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, unabhängig davon, ob die Provision aus Ausgabeaufschlägen\noder Verwaltungsgebühren stamme. Davon unabhängig müsse die Information\ndes Anlageberaters richtig und vollständig sein. Der Klägerin zu 1 sei im Beratungsgespräch jedoch der falsche Eindruck vermittelt worden, der Beklagten\nflösse nur das Agio in Höhe von 5% zu. Der Kläger zu 2 sei in den Beratungsgesprächen überhaupt nicht über die Vertriebsprovisionen informiert worden.\nAuch durch die Übergabe des Emissionsprospekts habe die Beklagte die Kläger nicht hinreichend über die an sie zurückfließenden Entgelte aufgeklärt. Aus\ndem Prospekt werde nicht deutlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte\nselbst an den dort ausgewiesenen Provisionen mitverdiene. Im Übrigen habe\ndie Beklagte nicht dargetan, dass sie den Prospekt den Klägern so rechtzeitig\nvor der Zeichnung am 17. Juli 2003 übergeben habe, dass eine umfassende\nLektüre möglich gewesen wäre. Die Pflichtverletzung scheitere auch nicht daran, dass die Kläger ausweislich ihrer Anhörung vor dem Landgericht davon\nausgegangen seien, die Beklagte werde an den Geschäften \"auch verdienen\".\nDas Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Beklagte habe sich nicht\nentlasten können.\n\n10 Die unterbliebene Aufklärung sei schließlich kausal für den Erwerb der\nBeteiligungen durch die Kläger gewesen. Zugunsten der Kläger greife die Ver-\n\nmutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Den der Beklagten obliegenden\nBeweis, dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rückvergütungen gezeichnet hätten, habe die erstinstanzlich\ndurchgeführte Parteivernehmung nicht erbracht. Zweifel an der Vollständigkeit\nund Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Nach den\nvom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen der Kläger hätten diese\nallenfalls eine Vergütung der beratenden Bank in Höhe von 5%, nicht jedoch in\nHöhe von 8,25% akzeptiert. Unerheblich sei, dass der Kläger zu 2 nicht habe\nangeben können, wie er sich bei der gebotenen Aufklärung verhalten hätte.\n\n11 Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens werde auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger zu 2 wenige Monate vor dem Erwerb der Beteiligungen an V 3 bereits den A II in Höhe von 170.000 € gezeichnet habe, obwohl dort im Anlageprospekt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 8,5% für\ndie Beklagte ausgewiesen worden sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass\nsich ein Anleger zu dem Empfang von Provisionen durch die Hausbank stets\nund in jedem Fall gleich positioniere. Wie das Landgericht zu Recht ausführe,\nsei zudem nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2 die entsprechende Passage\nim Prospekt überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es komme hinzu, dass\nder Kläger zu 2 die Beteiligung an V 3 darlehensfinanziert habe. Seine Angaben\nin der Parteivernehmung, er hätte die insoweit an die Beklagte zu leistenden\nZinsen zusätzlich zur Provision in seine Überlegungen mit einbezogen, seien\nnachvollziehbar.\n\nII.\n\n12 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen\nPunkten stand.\n\n13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,\ndass die Beklagte ihre aus den - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsverträgen nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993\n- XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, die Kläger über die ihr\nzufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären,\nschuldhaft verletzt hat.\n\n14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem\nAnlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.\nAufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen\ngezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart\nwird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim\nAnleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der\nEmpfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss\nvom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom\n8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).\n\n15 Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich,\nwie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden\nhat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011,\n925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159\nRn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach\nentschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über die-\n\nse Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März\n2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).\n\n16 Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein\nVerschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011\n- XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f., jeweils mwN).\n\n17 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht\nstand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzungen für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch die Kläger bejaht hat.\n\n18 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die\nBeklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, die Kläger\nhätten die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben.\n\n19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige,\nder vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet\ngelassen hätte. Diese sogenannte \"Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens\"\ngilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden.\nEs handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne\neines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende\n\nwiderlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ\n193, 159 Rn. 29 ff. mwN).\n\n20 Von dieser Beweislastumkehr ist nicht nur dann auszugehen, wenn der\nAnleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr\nvon seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom\n8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen\nauf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der\nBeweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits\nbei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.\n\n21 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Kläger als Partei für die\nBehauptung der Beklagten vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im\nProspekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten haben, für die Anlageentscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom\n8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 38 ff. mwN).\n\n22 Soweit das Berufungsgericht sich durch die Aussage der Kläger als Partei nicht davon überzeugen konnte, dass sie sich an V 3 auch dann beteiligt\nhätten, wenn sie im Beratungsgespräch über die Provisionszahlung an die Beklagte aufgeklärt worden wären, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nAuffassung des Berufungsgerichts, die Kausalitätsvermutung sei durch die Parteivernehmung nicht widerlegt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung\ngemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur eingeschränkter Überprüfung durch das\nRevisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend,\nwiderspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011,\n1506 Rn. 9 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Aussagen der Kläger umfassend und widerspruchfrei gewürdigt.\nSeine Würdigung ist auch zumindest vertretbar.\n\n23 Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch\nnicht aus dem Umstand, dass die Kläger ausweislich ihrer eigenen Angaben\nvon einem Provisionsfluss an die Beklagte dem Grunde nach ausgegangen\nsind. Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass\ndie beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die\nHöhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis\nauch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der\nEmpfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom\n19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse\nvom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011\n- XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE). Die tatrichterliche Würdigung des\nBerufungsgerichts, dass die Offenlegung der Höhe der Provision geeignet gewesen wäre, die Kläger von der Zeichnung abzuhalten, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n24 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen\n(vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159\nRn. 42 ff. mwN).\n\n25 aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv der Kläger, sich an V 3 zu beteiligen\n(Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht berücksichtigt.\n\n26 Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage\nwünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom\n\nAnleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt\noder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen,\nkann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom\n8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN).\n\n27 Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behauptet, den Klägern sei es vordringlich um die mit V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und, soweit nicht ohnehin\nunstreitig, den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters\nS. als Zeugen unbeachtet gelassen.\n\n28 bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren der Tatsache, dass der Kläger zu 2 bereits zuvor den Filmfonds A II gezeichnet hatte, für\ndessen Vermittlung die Beklagte Provisionen in Höhe von jeweils 8,5% des\nZeichnungskapitals erhalten sollte, keine Bedeutung beigemessen.\n\n29 Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus\ndem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des\nAnlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen\noder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren\nAnlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die\nempfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte\n(Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50). Dass\ndie Zeichnung von A II durch den Kläger zu 2 im vorliegenden Fall von der\nFondsgesellschaft nicht mehr angenommen wurde, ist unerheblich.\n\n30 Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellenden\nVortrag der Beklagten ist der Kläger zu 2 bei A II über die dort an die Beklagte\ngeflossenen Vergütungen durch rechtzeitige Prospektübergabe aufgeklärt worden. Die - vom Berufungsgericht unterstellte - unterlassene Kenntnisnahme des\nKlägers zu 2 von den Prospektangaben steht der Indizwirkung nicht entgegen.\nEinen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992\n- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10,\njuris Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9\naE). Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines\nfehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur\nKenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug\nauf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten\nsoll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information\nüber die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33).\n\nIII.\n\n31 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\n32 1. Das Berufungsgericht wird den Zeugen S. zu den Anlagemotiven,\nsoweit diese nicht ohnehin unstreitig oder gegebenenfalls bereits durch die Parteivernehmung erwiesen sind, zu vernehmen haben. Soweit der Kläger zu 2 die\nordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung über Rückvergütungen bei der\nZeichnung des Filmfonds A II bestreitet, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die insoweit angebotenen Beweise zu erheben haben. Die danach zu\nberücksichtigenden, gegen die Kausalität sprechenden Indizien wird das Berufungsgericht schließlich in einer Gesamtschau mit den Aussagen der Kläger als\nPartei zu würdigen haben. Insoweit wird es im Rahmen der Gesamtschau auch\nzu berücksichtigen haben, dass die Kläger dem Grunde nach ohnehin mit einem - nicht unerheblichen - Provisionsfluss an die Beklagte rechneten.\n\n33 Im Übrigen wird das Berufungsgericht, soweit es nach erneuter Verhandlung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen\nverneinen sollte, den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insbesondere einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506\nRn. 13 ff.; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN), nachzugehen haben.\nSollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen,\ndürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits\nnach dem Vortrag der Beklagten, den Klägern sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.\n\n34 2. Bezüglich der Feststellungsanträge hinsichtlich der wirtschaftlichen\nund steuerlichen Nachteile aus den Beteiligungen weist der Senat vorsorglich\ndarauf hin, dass die Anträge dahingehend ausgelegt werden können und auszulegen sind, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nach-\n\nteile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resultieren. Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise\nder steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740\nRn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).\n\n35 3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung von investiertem Eigenkapital an den Kläger\nzu 2 in Höhe von 26.500 € und 52.750 € verurteilt worden ist. Tatsächlich aus\nEigenmitteln aufgewandt hat der Kläger zu 2, wie ausdrücklich auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 28) dargestellt, lediglich 26.250 €\nund 52.500 €. Soweit der Kläger zu 2 höhere Beträge geltend gemacht hat, sind\ndarin die Bearbeitungsentgelte von jeweils 250 € enthalten. Diese wurden vom\nKläger zu 2 jedoch tatsächlich (noch) nicht aufgewandt, sondern lediglich von\n\nder Beklagten von den Darlehensbruttobeträgen einbehalten. Sie erhöhen daher weder, wie vom Landgericht bereits zutreffend berücksichtigt, die vom Kläger zu 2 geltend gemachten Zins- und Tilgungsleistungen (Landgerichtsurteil\nS. 26) noch den Anspruch auf Ersatz des aus eigenen Mitteln aufgewandten\nZeichnungskapitals.\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2010 - 5 O 54/09 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 4 U 95/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-04/xi-zr-188-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-04/xi-zr-188-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.813732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-04/xi-zr-188-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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