{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-06-04","aktenzeichen":"4 StR 180/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 180/13\n\nvom\n4. Juni 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal:\nHeimtücke) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet der Angeklagte neben der Beweiswürdigung des Landgerichts vor\nallem die Annahme einer heimtückischen Tötung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte bereits seit geraumer Zeit nicht geringe Einnahmen dadurch, dass er Frauen aus Osteuropa\nnach Deutschland einschleuste und hier der Prostitution zuführte. Dabei hatten\ndie Frauen Teile ihrer Einnahmen an den Angeklagten abzuführen. Das spätere\n\nTatopfer P. lernte der Angeklagte im Herbst 2007 in der Ukraine\nkennen. Sie kam im Dezember 2007 nach Deutschland, um hier für eine gewisse Zeit durch die Ausübung der Prostitution Geld zu verdienen und anzusparen.\nNach ihrer Rückkehr wollte sie von den hier erworbenen Mitteln eine Eigentumswohnung kaufen. Kurze Zeit nachdem P. nach Deutschland\ngekommen war, begann zwischen ihr und dem Angeklagten eine sexuelle Beziehung, in deren Verlauf sie sich in den Angeklagten verliebte. Dabei war ihr\nbekannt, dass der Angeklagte verheiratet war und Kinder hatte. Gleichwohl\nwünschte sie sich eine feste Partnerschaft mit ihm.\n\n3 In der Zeit vom 7. Februar 2008 bis zum 14. Dezember 2009 verbüßte\nder Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Außenstelle\nHerzebrock, eine Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen\nEinschleusens von Ausländern, Menschenhandel und anderem. Er war Freigänger und arbeitete bei einer Dachdeckerfirma, zu der er mit seinem Pkw fuhr.\nIm Februar 2009 war er nur wenige Tage an seiner Arbeitsstelle. Daneben\nsuchte er Bordelle auf, in denen Frauen für ihn tätig waren, und führte seine\nBeziehung mit P. weiter.\n\n4 Am Morgen des 19. Februar 2009 verließ der Angeklagte um 6.30 Uhr\ndie Justizvollzugsanstalt. Nachdem er an einer Tankstelle gefrühstückt und sich\nWodka gekauft hatte, suchte er die Räumlichkeiten eines Nachtclubs in\nS. auf, in dem sich zu dieser Zeit – wie der Angeklagte wusste – keine\nweiteren Personen aufhielten. Kurz nach 9.30 Uhr kam auch P. in\nden Club. Der Angeklagte hatte inzwischen 600 ml Wodka getrunken und eine\nZigarette mit Cannabis geraucht. Beide hielten sich zunächst in der Küche des\nClubs auf, tranken Kaffee und unterhielten sich. Schließlich gingen sie auf ein\n\nZimmer, wobei P. annahm, dass es dort zum einvernehmlichen\nGeschlechtsverkehr kommen würde.\n\n5 Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, P. zu töten.\nDas Motiv vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Es hält es für möglich,\ndass P. , die als Prostituierte gute Einnahmen erzielte, dem Angeklagten einen größeren Geldbetrag zur Aufbewahrung gegeben hatte und nun\ndessen Herausgabe forderte, um das Geld bei ihrer für März 2009 geplanten\nHeimreise mitzunehmen; der Angeklagte aber zur Rückgabe des Geldes entweder nicht imstande oder nicht willens war. Auch ist es für das Landgericht\n„denkbar“, dass der Angeklagte, der nur eine sexuelle Beziehung zu\nP. wollte, sich von ihr unter Druck gesetzt fühlte, weil sie möglicherweise\nvon ihm erwartete, dass er sich von seiner Frau trennt. Vielleicht drohte\nP. dem Angeklagten auch, seine Frau von dem Verhältnis in Kenntnis zu\nsetzen, was er um jeden Preis verhindern wollte. Gegebenenfalls spielten auch\nandere Gründe eine Rolle.\n\n6 Der Angeklagte nutzte die Gelegenheit, seinen Tatentschluss umzusetzen. P. rechnete an diesem Morgen weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen ihre körperliche Integrität gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff seitens des Angeklagten. Dieser fügte ihr am\nlinksseitigen Scheitel-/Hinterhauptbereich eine Verletzung zu, die auf einer\nstumpfen Gewalteinwirkung beruhte. Wie der Angeklagte seinem Opfer diese\nVerletzung beibrachte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Als Ursache kommen beispielhaft ein Schlag mit einem harten Gegenstand oder der\nFaust, aber auch ein Stoß mit dem Kopf gegen eine Wand oder Ähnliches in\nBetracht. P. war hierdurch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zumindest eingeschränkt. Im Anschluss daran legte ihr der Angeklagte zwei 75 cm\n\nlange und 1 cm breite Kabelbinder über den Pulloverkragen um den Hals,\nsodass sich die Zugenden hinten befanden, und zog diese kräftig zu, bis der\nTod durch Erdrosseln eintrat. Zu irgendwelchen Abwehrreaktionen war\nP. infolge der Einwirkung auf den Hinterkopf und der Atemnot nicht in\nder Lage.\n\n7 Nach der Tat wickelte der Angeklagte die Leiche von P. in\neinen Plastiksack und packte sie in einen Rollkoffer. Anschließend beseitigte er\nalle Spuren. Den Rollkoffer verstaute er am Folgetag in einer Gefriertruhe, die\nin der Garage des Clubs aufgestellt war und sich in Betrieb befand. Im Juli oder\nAugust 2009 verbrachte er die Gefriertruhe mit der Leiche von P. in\neine von ihm angemietete Garage. Die Gefriertruhe nahm er wieder in Betrieb.\nDie tiefgefrorene Leiche wurde am 27. Februar 2012 bei einer Durchsuchung im\nRahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens aufgefunden.\n\nII.\n\n8 Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer heimtückischen\nTötung begründet hat, auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten\nrevisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar\n2012 – 4 StR 499/11, Rn. 5 mwN) rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten\n(§ 261 StPO).\n\n9 1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und\ndadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit\n\ngerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom\n6. September 2012 – 3 StR 171/12, NStZ-RR 2012, 371, Urteil vom 30. August\n2012 – 4 StR 84/12, Rn. 12; Urteil vom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ\n2005, 691, 692; jeweils mwN). Hiervon ist auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Seine Ausführungen zur Arglosigkeit des Tatopfers sind\njedoch lückenhaft, weil bedeutsame Gesichtspunkte, die gegen diese Annahme\nsprechen könnten, nicht in Erwägung gezogen worden sind.\n\n10 a) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, P. habe am Tattag\nnicht damit gerechnet, von dem Angeklagten angegriffen zu werden. Vielmehr\nsei sie davon ausgegangen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Streit mit dem Angeklagten lägen nicht vor,\nebenso wenig dafür, dass der Angeklagte ihr gegenüber jemals gewalttätig geworden ist (UA 31). Die Aussagen der vernommenen Zeugen hätten keinen\nHinweis auf Streitigkeiten oder körperliche Auseinandersetzungen im Verhältnis\nzwischen dem Angeklagten und P. in der Zeit vor der Tat ergeben.\nAuch der Angeklagte selbst habe in dieser Hinsicht nichts angedeutet. Vielmehr\nhabe er angegeben, dass P. akzeptiert hätte, dass er seine Familie\nfür sie nicht verlassen würde. Konkrete Anhaltspunkte für weiteres Konfliktpotential seien nicht vorhanden (UA 26). Das Fehlen jeglicher Abwehrverletzungen mache deutlich, dass P. keine entsprechenden Maßnahmen\ngegen ein gewaltsames Vorgehen des Angeklagten traf (UA 31). Da sie keine\nGewalteinwirkung von vorne und keine Abwehrverletzung aufgewiesen habe,\nsei die Annahme lebensfremd, dass ihr der Angeklagte am Tattag offen in bedrohlicher und übergriffiger Weise gegenüber getreten sei (UA 26 f.).\n\n11 b) Zwar liegt es nach den Umständen nahe, dass P. noch\nnicht mit einem Angriff rechnete, als sie mit dem Angeklagten auf das Zimmer\n\nging, um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu haben, doch hätte sich das\nLandgericht an dieser Stelle mit den Sachverhaltsvarianten auseinandersetzen\nmüssen, die es selbst bei der Erörterung möglicher Tatmotive und der Ursache\nfür die Hinterhauptverletzung in Betracht gezogenen hat.\n\n12 Sowohl die für möglich gehaltene Rückforderung von Geld, das der Angeklagte nicht mehr hatte oder nicht zurückgeben wollte, als auch die Drohung\nmit einer Offenlegung der außerehelichen sexuellen Beziehung, die der Angeklagte „um jeden Preis“ vermeiden wollte, können zu einem Streit geführt haben, der bei dem Tatopfer einen Verlust der Arglosigkeit zur Folge hatte. Soweit\ndas Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Einlassung des Angeklagten, P. hätte seine Entscheidung akzeptiert, für sie nicht die\nFamilie zu verlassen, abgeleitet hat, dass insoweit kein Konfliktpotential gegeben war (UA 26), steht dies in einem inneren Widerspruch zu der in die Feststellungen aufgenommenen Annahme, der Angeklagte könnte sich zur Tötung\nentschieden haben, weil er sich von der eine Trennung von seiner Frau erwartenden P. unter Druck gesetzt fühlte oder sogar von ihr mit einer\nOffenbarung des außerehelichen Verhältnisses bedroht worden sei (UA 9).\nAuch hätte bei der Bewertung dieser Angaben des Angeklagten in Betracht gezogen werden müssen, dass er sich mit der Behauptung verteidigt hat,\nP. sei bei einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, bei dem sie sich\nselbst Kabelbinder als Drosselungswerkzeuge um den Hals gelegt habe, unerwartet zu Tode gekommen. Eine Offenlegung von – möglicherweise gravierenden – Streitigkeiten wäre mit dieser Verteidigungslinie nicht vereinbar.\n\n13 Sollte sich P. die vor der Drosselung erlittene Hinterhauptverletzung tatsächlich durch einen Sturz gegen eine Wand nach einem Stoß\ndes Angeklagten zugezogen haben, wie es das Landgericht neben anderen\n\nGeschehensvarianten ausdrücklich für möglich hält (UA 9), könnte dies für eine\nvorangegangene körperliche Auseinandersetzung sprechen. In diesem Fall käme auch dem Umstand, dass diese Verletzung nicht (unmittelbar) auf einer\nGewalteinwirkung von vorne beruht, keine durchgreifende Bedeutung mehr zu.\nDas vom Landgericht herangezogene Fehlen von Abwehrverletzungen belegt\nnur, dass P. jedenfalls im Zeitpunkt der Drosselung zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war, doch lässt dies noch nicht ohne weiteres\nden Schluss zu, dass diese Wehrlosigkeit auf einer vorgängigen Arglosigkeit\nberuhte.\n\n14 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Obgleich sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass der Angeklagte P. zunächst die Hinterhauptverletzung beibrachte und sie\ndann mit den beiden um ihren Hals gelegten Kabelbindern erdrosselte, hat der\nSenat davon abgesehen, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), weil ein enger tatsächlicher Zusammenhang mit den rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Arglosigkeit des Tatopfers\nbesteht und zumindest teilweise dieselben Beweisanzeichen (Fehlen auf\nSelbstrettungsversuche hindeutender Spuren im Halsbereich, vollständig erhaltene künstliche Fingernägel etc.) gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom\n27. November 1959 – 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 35).\n\n15 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der\nTatrichter nicht gehalten ist, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe\nzu unterstellen, für deren Vorliegen es keine realen Anknüpfungspunkte gibt\n(BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631). Für die\nAnnahme einer heimtückischen Tötung ist es wesentlich, dass der Täter sein\nkeinen Angriff erwartendes Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und\n\ndadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn\nwenigstens zu erschweren. Das Opfer kann daher auch dann arglos im Sinne\ndes § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt,\nalso etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit\nbleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom\n16. Februar 2012 – 3 StR 346/11, NStZ-RR 2012, 245; Urteil vom 20. Juli 2004\n– 1 StR 145/04; Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 509/96, NStZ-RR 1997,\n168).\n\nMutzbauer Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-04/4-str-180-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-04/4-str-180-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.719770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-04/4-str-180-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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