{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-05-28","aktenzeichen":"XI ZR 451/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 451/10 Verkündet am:\n28. Mai 2013\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in\ndem Schriftsätze bis zum 28. März 2013 eingereicht werden konnten, durch den\nVorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp\nsowie die Richterin Dr. Menges\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November\n2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\nder Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf\nRückabwicklung einer Beteiligung an der V.\n3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) in Anspruch.\n\n2 Der Ehemann der Klägerin, W. S. (im Folgenden: Zedent), zeichnete nach vorheriger Beratung durch den Mitarbeiter R. der Beklagten am 15. September 2003 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von\n25.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.250 €.\n\n3 Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme sowie das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung durch die\nV. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die\nV. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offengelegt wurde.\n\n4 Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung,\nRückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 26.250 €, entgangenen\nGewinn in Höhe von 8% p.a. ab 12. Dezember 2003 und, jeweils nebst Prozesszinsen, die Erstattung von 2.916 € an das Finanzamt gezahlter Zinsen wegen Aberkennung der zunächst gewährten Steuervorteile sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.022,45 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren Schadens des Zedenten verpflichtet ist, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, jedoch den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie\nteilweise die Anträge auf Ersatz der an das Finanzamt entrichteten Zinsen und\nauf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Verzugszinsen hat das Landgericht ab dem 2. Dezember 2008 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8%, zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung im Übrigen\nden Antrag auf Ersatz der an das Finanzamt entrichteten Zinsen abgewiesen.\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung im\nÜbrigen dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges stattgegeben.\n\n5 Im Revisionsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von\n21.250 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen. Nachdem die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, ist nur\nnoch über die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten zu\nentscheiden, mit der diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nim Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Das Landgericht habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die\nBeklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Zedenten wegen\nunterlassener Aufklärung über die von ihr erzielte Rückvergütung angenommen. Aufgrund des zwischen der Beklagten und dem Zedenten zustande gekommenen Beratungsvertrages sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Zedenten auf die von ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anlage empfangene umsatzabhängige Vergütung hinzuweisen. Hierbei handele es sich um\n\neine aufklärungspflichtige Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes. Durch den Fondsprospekt werde der Zedent zwar darüber informiert, dass die Beklagte das Agio erhalte, nicht jedoch darüber, dass\nder Beklagten 8,25% der Anlagesumme rückvergütet worden seien.\n\n9 Stehe eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streite für den Anleger die\nVermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die für alle Aufklärungsfehler eines\nAnlageberaters gelte. Die Beklagte müsse deshalb darlegen und beweisen,\ndass der Zedent die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.\nInsoweit habe das Landgericht keine Beweisangebote der Beklagten übergangen, denn deren diesbezüglicher Vortrag sei zu pauschal und erkennbar \"ins\nBlaue hinein\" erfolgt. Die Beklagte mache keine Angaben, die der Zedent gegenüber dem Berater gemacht habe und aus denen dieser habe folgern müssen, dass der Zedent die Anlage auch bei Offenlegung der durch die Rückvergütung vermittelten Interessenkollision gezeichnet hätte.\n\n10 Die Beklagte habe ihre objektiv pflichtwidrige Beratungspflichtverletzung\nauch zu vertreten. Im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs habe es keine Rechtsprechung gegeben, auf die die Beklagte ihre Ansicht habe stützen können,\nerlangte Rückvergütungen seien nicht zu offenbaren.\n\nII.\n\n11 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n12 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,\ndass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993\n\n- XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr\nzufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären,\nschuldhaft verletzt hat.\n\n13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem\nAnlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.\nAufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen\ngezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart\nwird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim\nAnleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der\nEmpfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss\nvom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom\n8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).\n\n14 Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich,\nwie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden\nhat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011,\n925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159\nRn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach\nentschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über\ndiese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der\ndort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März\n\n2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).\n\n15 Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein\nVerschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 4 ff. und vom 19. Juli 2011\n- XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN).\n\n16 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht\nstand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Zedenten bejaht hat.\n\n17 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die\nBeklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent\nhätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung\nerworben.\n\n18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige,\nder vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet\ngelassen hätte. Diese sogenannte \"Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens\"\ngilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden.\nEs handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne\neines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende\nwiderlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ\n193, 159 Rn. 28 ff. mwN).\n\n19 Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend angenommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist,\nwenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils\nin Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil\nvom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.\n\n20 b) Die Revision rügt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss\nauf die Anlageentscheidung des Zedenten gehabt, insgesamt als unbeachtlich\nangesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat.\n\n21 aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten\nauf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten\nhat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, unberücksichtigt\ngelassen.\n\n22 Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur\nPerson des Zedenten entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu\nentnehmen, der Zedent hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der\nhaftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden -\nunmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich\n\nder Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende\nKausalität der Pflichtverletzung ohne weiteres fest. Weitere Einzelheiten oder\nErläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich\nnicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193,\n159 Rn. 39 mwN).\n\n23 Es liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Ein solcher ist\nnur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen\n\"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai\n2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN). Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau\ndafür sprechen, dass der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 3\ngezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Zedenten, dass\nes ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und\ndas Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen sei (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 41).\n\n24 bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl.\nhierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.\nmwN).\n\n25 Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht dem unter Beweis durch Zeugnis des Beraters R. gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgegangen.\n\n26 Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage\nwünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom\n\nAnleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt\noder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen,\nkann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom\n8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN).\n\n27 Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behauptet, dem Zedenten sei es vordringlich um die bei V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei\ndenen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters R. als Zeugen unbeachtet\ngelassen.\n\nIII.\n\n28 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\n29 1. Das Berufungsgericht wird den Zedenten als Zeugen zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, zu vernehmen haben. Außerdem wird es die Behauptung der\nBeklagten zu würdigen haben, dem Zedenten sei es allein um die bei V 3 zu\nerzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden\n\nseien. Gegebenenfalls wird es dazu den Zeugen R. und den Zedenten zu\nvernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10,\nBGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.).\n\n30 2. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011\n- XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.). Sollte das Berufungsgericht insoweit - wie der Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 14; vgl. auch\nHenning, WM 2012, 153 ff. mwN zu dem Parallelfonds V 4) - eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei\nes auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.\n\n31 3. Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der\nSenat auf Folgendes hin:\n\n32 Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls\nAnspruch auf Ersatz einer Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG, weil es sich bei\ndem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 17. November 2008\num ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruchsschreiben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches \"einfacher Art\"\n(vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., VV 2302 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2302 Rn. 3 mwN). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die\ntatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf\n\nArt und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983\n- III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO).\n\n33 Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben\nauch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruhen\nkönnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100\nVV RVG abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer\nin Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Onderka/Wahlen in\nSchneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl., VV Vorbem. 2.3 Rn. 12 f.\nmwN). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist,\nhängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab,\nwozu die Klägerin bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG, entgegen der Auffassung\nder Revision, allerdings nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968\n- VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335; OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG\nHamm, NJW-RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 2.3\nVV Rn. 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV 2300\nRn. 18; aA OLG München, WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, Kostengesetze,\n42. Aufl., VV 2300 Rn. 3).\n\n34 Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der\nSicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und\nzweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05,\nNJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004,\n444, 446, jeweils mwN). Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig\nund erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung\n\nauch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG\nHamm, NJW-RR 2006, 242, 243; OLG München, WM 2010, 1622, 1623). Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren\nWürdigung dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012\n- XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70).\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nPamp Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2010 - 2-24 O 192/09 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.11.2010 - 17 U 29/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-28/xi-zr-451-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-28/xi-zr-451-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:52.771384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-28/xi-zr-451-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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