{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-05-22","aktenzeichen":"X ZR 49/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 49/11\nvom\n\n22. Mai 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März\n2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt.\n\n2 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur\nAuskunft oder zur Rechnungslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs für die Bemessung der Beschwer - abgesehen von\netwaigen Geheimhaltungsinteressen, die im Streitfall keine Rolle spielen - auf\nden Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des zuerkannten Anspruchs erfordert (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 - II ZR 75/09,\nNJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035\nRn. 4 - Wert der Beschwer; vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270\nRn. 7 mwN; vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5).\nInnerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss\ndaher nicht nur das Vorliegen von Zulassungsgründen vorgetragen, sondern\nauch dargelegt werden, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt\n\n(BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721;\nvom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; vom 17. Juli 2003\n- XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Darlegungen 1; Krüger in Münch-Komm.ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 4; Ball in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 544\nRn. 20a; Ackermann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 7). Geht es\n- wie hier - um einen unbezifferten Antrag, ist der Wert der Beschwer glaubhaft\nzu machen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - VI ZR 118/02, NJW 2002,\n3180; Ackermann, aaO Rn. 8), sofern sich nicht aus den Umständen des konkreten Falles ohne weiteres ergibt, dass die Wertgrenze überschritten wird\n(BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 191/06, NJW-RR 2007, 862).\n\n3 2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Angaben zum Wert der Beschwer. Ihr lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs\neinen Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten erforderlich machte, der den\nBetrag von 20.000 € überstiege. Die Verurteilung bezieht sich zwar auf einen\nZeitraum von mehreren Jahren, doch wird Rechnungslegung lediglich für ein\nProdukt geschuldet. Die als Anlage ZV-AG 4 im Zwangsvollstreckungsverfahren\nvorgelegte Auskunft, die die Beklagte nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Urteils erster Instanz übermittelt hat und die sie nach\nihrer auch im weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren vertretenen Auffassung\nals ausreichend angesehen hat, enthält lediglich einfache, tabellarische Zusammenstellungen. Es erscheint ausgeschlossen, dass deren Erstellung einen\nAufwand verursacht hat, der den Betrag von 20.000 € übersteigt. In dem\nSchriftsatz, mit dem diese Anlage übermittelt wurde, ist zudem erläutert, dass in\nden Jahren ab 1998 lediglich ein Abnehmer beliefert wurde.\n\n4 3. Der Vortrag der Beklagten zur Höhe der Beschwer im Schriftsatz vom\n19. April 2013 kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist\nzur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ist; er hätte im Übrigen\nauch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.\n\nMeier-Beck Mühlens Gröning\n\nBacher Deichfuß\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 09.04.2009 - 7 O 24960/07 -\nOLG München, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 U 3039/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-22/x-zr-49-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-22/x-zr-49-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.461887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-22/x-zr-49-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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