{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-05-16","aktenzeichen":"1 StR 79/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 79/13\nvom\n16. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nUlm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten\nMordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer\nFreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.\n\n2 Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg,\nso dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt.\n\n3 Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n4 In den Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: \"Zum\nSachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht\" (UA S. 19).\n\n5 Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger\nan diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung ausdrücklich zu eigen gemacht hat.\n\n6 In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen\nausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erklärung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhältnisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen\nworden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung\nverwehrt ist.\n\nWahl Graf Jäger\n\nRadtke Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/1-str-79-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/1-str-79-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.395483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-16/1-str-79-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2013-05-16","dockets":["1 StR 79/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – 1 StR 79/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/1-str-79-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nUlm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:07.395483+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}