{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-05-15","aktenzeichen":"5 StR 646/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 646/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 15. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n15. Mai 2013, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichter Prof. Dr. Sander,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M.\n\nals Verteidiger für die Angeklagte W. ,\n\nRechtsanwalt K.\n\nals Verteidiger für die Angeklagte F. S. ,\n\nRechtsanwältin Mü.\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten S. S. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Itzehoe vom 8. Mai 2012 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen schwerer Brandstiftung, wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; jeweils wegen\nschwerer Brandstiftung hat es die Angeklagte F. S. zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und den Angeklagten S. S. zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung sämtlicher Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil\nrichten sich jeweils auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die nur hinsichtlich der Verfahrensrügen vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 Die Angeklagte W. übernahm im Jahr 2004 von ihrer Mutter den Betrieb eines Kinderheims und kaufte von ihr das zugehörige Grundstück mit\n\nHaus für 300.000 €. Da sie über kein Eigenkapital verfügte, betrug die monatliche Kreditrate 1.700 €. Von der Mutter wurden ferner ein Gebäude- und\nein Hausratversicherungsvertrag übernommen.\n\n4 Im Kinderheim wurden bis zu sechs Kinder oder Jugendliche betreut,\ndie von einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen wurden.\nDie Angeklagte W. erhielt pro Tag für jede betreute Person 70 € zuzüglich\nTaschen- und Bekleidungsgeld.\n\n5 Ende des Jahres 2006 wurde die Lage schwierig. Der Lebensgefährte\nder Angeklagten, der zuvor Hausmeistertätigkeiten verrichtet und bei der Betreuung der Kinder mitgeholfen hatte, begann im Übermaß zu trinken und die\nKinder zum Mittrinken zu animieren; er zog sich von sämtlichen Aufgaben\nzurück. Zudem verbrauchte er viel Geld für Spielen und Trinken. Die ohnehin\nnicht guten finanziellen Verhältnisse verschlechterten sich. Das Haus geriet\nin einen desolaten baulichen Zustand. Die Angeklagte verlor die Kontrolle\nüber die Kinder, die fortan „machten, was sie wollten“.\n\n6 Einige Wochen nach der im Juli 2007 erfolgten Trennung von ihrem\nLebensgefährten verschlimmerte sich die Situation nochmals deutlich. Der\nAngeklagten gelang es überhaupt nicht mehr, sich bei den Kindern und Jugendlichen durchzusetzen. Diese gingen nur noch in die Schule, wenn sie\ndas wollten, beschädigten Inventar und konsumierten illegale Drogen. Überdies musste die Angeklagte für Schulden aufkommen, die ihr ehemaliger Lebensgefährte verursacht hatte. Die überweisende Einrichtung drohte mit der\nKündigung des Betreuungsvertrages.\n\n7 Die Angeklagte war völlig überfordert. Sie hielt sich nachts und auch\ntagsüber teilweise stundenlang vom Haus fern, nur um den Kindern und Jugendlichen nicht gegenübertreten zu müssen. Ursache für die Antriebslosigkeit war eine Anpassungsstörung mit mindestens mittelgradiger depressiver\nReaktion. Für ihre verzweifelte Situation machte die Angeklagte dabei das\n\nvon ihr als „Horror-Haus” empfundene Kinderheim verantwortlich. Ihrer dominanten Mutter vermochte sie sich nicht zu offenbaren, weil sie ihr Scheitern\nnicht eingestehen wollte.\n\n8 In Gesprächen mit ihrem Halbbruder, dem Mitangeklagten S.\nS. , und dessen Ehefrau, der Mitangeklagten F. S. , gab die\nAngeklagte mehrfach Selbstmordgedanken kund. Im Oktober 2007 fassten\ndie Angeklagten dann den Entschluss, das „Horror-Haus“ durch Brandlegung\nzu zerstören, um die als ausweglos empfundene Situation zu beenden. Die\nTat sollte durch S. und F. S. ausgeführt werden. Die Aussicht\nauf etwaige Entschädigungszahlungen von Seiten der Versicherungsunternehmen spielte für das Vorhaben keine Rolle. Den Entschluss, den „Schadensfall” über ihre Versicherer abzuwickeln, fasste die Angeklagte W. vielmehr erst nach der Brandstiftung. S. und F. S. waren sich im\nGroben über die angespannte finanzielle Lage der Angeklagten W. im Klaren. Sie machten sich jedoch keine Gedanken darüber, ob Gebäude und\nHausrat gegen Feuer versichert waren.\n\n9 Der Plan wurde in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2007 umgesetzt. S. und F. S. legten mit Hilfe von Propangas und Benzin einen Brand, durch den Haus und Inventar vollständig zerstört wurden.\nDie Angeklagten hatten zuvor Maßnahmen getroffen, damit sich niemand im\nHaus befand. Zu einer konkreten Gefährdung von Menschen kam es nicht.\n\n10 Die Angeklagte W. hatte für die Zeit nach dem Feuer keine Planungen getroffen. Ihrer Freundin erschien sie antriebslos, unter Schock stehend\nund unfähig, sich um ihre Belange zu kümmern. Die Freundin übernahm\ndeshalb die Verhandlungen mit den Versicherungen. Da der wahre Sachverhalt aufgedeckt wurde, blieb es bei einer zuvor geleisteten Abschlagszahlung\nvon 5.000 €.\n\n11 2. Die Jugendkammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen,\ndass die Angeklagten in der in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat (Betrug gegenüber den Versicherungsunternehmen) handelten. Da auch der Qualifikationstatbestand des\n§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (konkrete Lebensgefahr für einen anderen Menschen) nicht gegeben sei, seien die Angeklagten, was die Zerstörung des\nHauses anbelange, lediglich der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1\nNr. 1 StGB schuldig. Sachverständig beraten ging die Jugendkammer ferner\ndavon aus, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten W. trotz der bei ihr\ndiagnostizierten Anpassungsstörung zur Tatzeit nicht vermindert gewesen\nsei.\n\n12 3. Mit ihren Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin,\ndass das Landgericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Ermöglichungsabsicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht die gebotenen Schritte\nzur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Der Rüge bleibt der\nErfolg versagt.\n\n13 a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde:\n\n14 Bereits im Jahr 2009 hat das Landgericht die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten durchgeführt. Nach Beendigung der Beweisaufnahme\nhat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß\nArt. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 306b\nAbs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ausweislich der von\nder Beschwerdeführerin mitgeteilten – vom Bundesverfassungsgericht am\n16. November 2010 als unzulässig verworfenen (BVerfGK 18, 222) – Vorlage\nvom 12. März 2009 hat die seinerzeit entscheidende Jugendkammer auf der\nGrundlage von Geständnissen aller Angeklagten angenommen, dass sich die\nAngeklagte W. durch die Tat die Entschädigungsleistungen aus den Versicherungen verschaffen wollte und dass die Angeklagten S. handelten,\num ihr die Erlangung des Geldes zu ermöglichen. Der mithin verwirklichte\n\n§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schreibe eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor, ohne dass er – anders als eine Vielzahl vergleichbarer Qualifikationstatbestände – einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle bereithalte. Angesichts zahlreicher gewichtiger Milderungsgründe verstoße die\nvom Gesetzgeber strikt angeordnete Mindeststrafe von fünf Jahren gegen\ndas Gebot schuldangemessenen Strafens.\n\n15 b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Jugendkammer\nhabe es unter Verstoß des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den auch die\nneue Hauptverhandlung führenden Vorsitzenden Richter, den seinerzeitigen\nBeisitzer oder den damals tätigen Vertreter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zum Inhalt der im ersten Durchgang abgegebenen Geständnisse der\nAngeklagten zu vernehmen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.\n\n16 aa) Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht zulässig im Sinne des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO erhoben.\n\n17 Die Urteilsgründe befassen sich zentral mit der Frage der Ermöglichungsabsicht (UA S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht,\nwozu die Revision freilich nichts vorträgt, außerhalb der Hauptverhandlung\ngemachte Einlassungen jedenfalls der Angeklagten F. und S.\nS. in ihre Beweiswürdigung einbezogen und im Einzelnen erörtert (UA\nS. 22 f.). Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass zum Zweck\nder Beweisaufnahme über ein Geständnis Erklärungen (wohl aller) Angeklagten vom 20. Juni 2008 vor dem Ermittlungsrichter nach § 254 StPO verlesen\nwurden (Bl. 730 der Sachakten). Ob sich die in den Urteilsgründen inhaltlich\nwiedergegebenen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Wortlaut vorgelegten Erklärungen der Angeklagten S. und F. S. mit den\nin der seinerzeitigen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnissen decken, ist der Revisionsbegründung dabei ebenso wenig zu entnehmen wie\nder Inhalt der Erklärung der Angeklagten W. . Ferner ergibt sich aus dem\nVorlagebeschluss vom 12. März 2009, dass polizeiliche Vernehmungen\n\nstattgefunden haben, in denen sich die Angeklagten gleichfalls erklärt haben\n(Beschluss S. 12). Auch die diesbezüglichen Protokolle teilt die Beschwerdeführerin nicht mit. Dem Senat fehlt ohne Kenntnis vom Inhalt dieser früheren\nAngaben der Angeklagten ein vollständiger Erkenntnisstand, der eine sichere\nBeurteilung zuließe, ob sich die Jugendkammer tatsächlich zur Einvernahme\nder von der Staatsanwaltschaft genannten Amtspersonen gedrängt sehen\nmusste. Auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeworfene Frage, ob das Begehren der Beschwerdeführerin genügend bestimmt bezeichnet worden ist, kommt es daher nicht mehr an.\n\n18 bb) Im Übrigen liegt folgendes Verfahrensgeschehen nahe, aus dem\nsich die Haltlosigkeit der Aufklärungsrüge in der Sache ergibt: Der – personengleiche – Vorsitzende dürfte Vorhalte, etwa bei der Erörterung früherer\nEinlassungen aus den – nicht mitgeteilten – jeweiligen Niederschriften oder\naus seiner Erinnerung von Einlassungen der Angeklagten in der ersten\nHauptverhandlung, gemacht haben, zu denen die Angeklagten Stellung genommen haben. Hiernach kann sich für die Jugendkammer ein gegenüber\nder ersten Hauptverhandlung klar abweichendes Bild von der Beweislage zu\nden Tatvorstellungen der Angeklagten ergeben haben, ohne dass es sich\nhätte aufdrängen müssen, die korrigierte Feststellung zu dieser Beweislage\nanhand der Erinnerung anderer damaliger Prozessbeteiligter weiter zu hinterfragen.\n\n19 Die Überprüfung des Urteils anhand der Sachrüge, die selbstverständlich nicht mit urteilsfremdem Vorbringen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum Inhalt der Hauptverhandlung begründet werden kann,\ndeckt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich für die\nvon der Beschwerdeführerin als lückenhaft beanstandete Beweiswürdigung.\n\nBasdorf Raum Sander\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-15/5-str-646-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-15/5-str-646-12","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.858208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-15/5-str-646-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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