{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2013-05-14","aktenzeichen":"5 StR 180/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 14. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich\nder Krebserkrankung des Angeklagten und im Ausspruch\nüber den Teilvorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung einer Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB wegen bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang\nder Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am Tattag in\nseiner Wohnung Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 1 kg\nKHC, um dieses gewinnbringend zu veräußern. Zur Sicherung des Rauschgifts hatte er in seinem Kleiderschrank eine halbautomatische Pistole versteckt, die geladen und entsichert war.\n\n3 Der Angeklagte ist polytoxikoman. Darüber hinaus ist er seit dem Jahr\n2005 an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und „leidet“ an einer\nKrebserkrankung, derentwegen er im Jahr 2006 operiert wurde (UA S. 3).\n\n4 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat in nachvollziehbarer\nWeise ausgeschlossen, dass die Abhängigkeitserkrankung sowie die vom\nGutachter diagnostizierte paranoide Schizophrenie zu einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten.\n\n5 Sie hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu Art und Verlauf\nder Krebserkrankung des Angeklagten getroffen. Der Senat kann deshalb\nnicht prüfen, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, der gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1988 – 4 StR 563/88, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 9; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004\n– 5 StR 345/04).\n\n6 3. Der Senat hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen zur\nKrebserkrankung des Angeklagten auf, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu geben, nähere Feststellungen zu Art und Verlauf der Krankheit zu\ntreffen. Im Übrigen werden auch die Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Angeklagten bei der Strafzumessung zu beachten sein.\n\n7 Der Maßregelausspruch ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen\nbleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall der\n\nAnordnung über den Teilvorwegvollzug der Strafe nach sich, die sich infolge\nfortdauernder Untersuchungshaft erübrigen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Oktober 2010 – 5 StR 299/10).\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-14/5-str-180-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-14/5-str-180-13","retrieved":"2026-10-24 07:56:04.781172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-14/5-str-180-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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