{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2013-05-08","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 46/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 46/12\n\nvom\n\n8. Mai 2013\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr.\nFetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer\n\nam 8. Mai 2013\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg\nvom 12. Mai 2012 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nDer Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf\nZulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger war seit 1979 als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig. Durch\nUrteil vom 29. Oktober 1998 wurde er wegen Untreue in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom\n24. Oktober 2002 erlassen. Durch Urteil vom 25. Oktober 2002 wurde der Klä-\n\nger wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese\nStrafe wurde mit Wirkung vom 31. Oktober 2007 erlassen. Durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 30. Januar 2001 wurde der Kläger wegen anwaltlicher\nPflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 266, 53\nStGB aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.\n\n2 Am 10. März 2011 beantragte der Kläger die Wiederzulassung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2011 ab. Widerspruch und\nKlage des Klägers sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die\nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag und für das Berufungsverfahren.\n\nII.\n\n3 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Es\nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4 1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender\nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011\n- AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG,\nNVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner\nBVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken,\nAnwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).\n\n5 2. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu\nversagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das\nihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.\n\n6 a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten\ngezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Auch ein\nschwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Feste Fristen gibt es nicht; vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen\nBewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts,\ninsbesondere bei Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten, hält der\nSenat in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die\nUnwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich.\nIm Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nstrikt beachtet und gewahrt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Oktober\n2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, Rn. 12 ff. m.w.N.).\n\n7 b) Seit der letzten Straftat, welche der Kläger begangen hat, sind zwischenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen. Der Kläger hat den von ihm angerichteten Schaden ausgeglichen. Seit der letzten Straftat ist er nicht erneut\n\nstraffällig geworden. Der Kläger ist 65 Jahre alt; sollte er nicht in absehbarer\nZeit wieder zugelassen werden, wird er den Rechtsanwaltsberuf möglicherweise nicht mehr lange ausüben können. Gleichwohl überwiegen die gegen\neine Wiederzulassung sprechenden Umstände deutlich. Der Kläger hat schwere Straftaten im Kernbereich der Tätigkeit eines als Konkurs- bzw. jetzt Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts begangen. Dabei hat er beträchtliche kriminelle Energie entwickelt. Er hat sich über Jahre hinweg systematisch und mit\nHilfe Dritter, welche er an dem erbeuteten Geld beteiligte, an den von ihm verwalteten Massen vergriffen. Grund seines Verhaltens war ausschließlich die\nAbsicht, sich selbst zu bereichern; er hat das Geld an sich gebracht, weil es\nvorhanden war und er Zugriff darauf hatte, nicht weil er sich in einer Zwangslage befand oder er es brauchte. Das Fehlverhalten des Klägers liegt damit deutlich über einem durchschnittlichen Fall, in welchem unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitlicher Abstand von 15 Jahren als ausreichend angesehen\nwerden könnte.\n\nIII.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nIV.\n\n9 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\nTolksdorf Lohmann Fetzer\n\nQuaas Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2012 - AGH 16/11 (I) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-08/anwz-brfg-46-12","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-08/anwz-brfg-46-12","retrieved":"2026-10-24 07:50:45.826817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-08/anwz-brfg-46-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2013-05-08","dockets":["AnwZ (Brfg) 46/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – AnwZ (Brfg) 46/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-08/anwz-brfg-46-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des I. 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