{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2013-05-08","aktenzeichen":"4 StR 165/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 165/13\nvom\n8. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 28. November 2012, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\nhat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts steuerte der Angeklagte\nseinen PKW plötzlich vor den vom Zeugen C. geführten Wagen\nund zwang diesen zu einer Notbremsung. Er forderte die Nebenklägerin „in\neinem Ton, der aus seiner Sicht … keinen Widerspruch duldete“, auf, in seinen\n\nPKW, in dem auch die frühere Mitangeklagte B. saß, umzusteigen;\ndem kam die sehr verängstigte Nebenklägerin nach. Während einer Fahrt noch\nim Stadtgebiet von Hamburg entschlossen sich der Angeklagte und B. , die\nNebenklägerin gegen deren Willen nach Amsterdam zu verbringen, um ihren\nLebensgefährten D. zur Zahlung eines ausstehenden Betrages aus einem\nDrogengeschäft zu bewegen. In Amsterdam hielt man sich im Haus des niederländischen Staatsangehörigen A. Bo. auf. Bis zu ihrer Befreiung durch\ndie niederländische Polizei „am Morgen des zweiten Tages“ zwangen der Angeklagte und B. die Nebenklägerin durch gegen Leib und Leben gerichtete\nDrohungen dazu, ihren Sohn und eine Freundin zur Beschaffung von insgesamt\n7.500 € zu drängen.\n\n3 2. Die vom Beschwerdeführer zulässig erhobene Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO greift durch.\n\n4 a) Folgendes liegt zu Grunde:\n\n5 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Begleitverfügung zur Anklageerhebung das Verfahren ein, soweit es sich gegen A. Bo. gerichtet hatte;\nsie verneinte insoweit einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 170\nAbs. 2 Satz 1 StPO. Der in der Anklageschrift als Zeuge aufgeführte Bo.\nwurde schließlich auf Drängen der Verteidigerin des Angeklagten zur Hauptverhandlung formlos geladen; er erschien jedoch nicht. Nach Erörterung der Sachund Rechtslage stimmten die Staatsanwaltschaft, der Nebenklägervertreter, die\nVerteidiger und die Angeklagten der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung Bo. s zu. Der Vorsitzende der Jugendkammer kündigte die spätere Verlesung des Protokolls an; diese unterblieb jedoch, ohne dass den Akten Gründe hierfür zu entnehmen wären.\n\n6 b) Das verstieß gegen § 244 Abs. 2 StPO.\n\n7 Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten – neben weiteren\nBeweiserwägungen – auf die für glaubhaft befundene Aussage der Nebenklägerin gestützt. Dies gilt insbesondere, soweit der Angeklagte behauptet\nhatte, diese sei freiwillig mit nach Amsterdam gefahren und habe sich freiwillig\nin dem Haus Bo. s aufgehalten. Bei dieser Beweislage gebot es § 244\nAbs. 2 StPO, allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung\ndes Sachverhalts nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1992\n– 1 StR 685/92, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23; zuletzt BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – 5 StR 79/13). Deshalb hätte sich das Landgericht\ngedrängt sehen müssen, jedenfalls die protokollierte Aussage des damaligen\nBeschuldigten Bo. im Ermittlungsverfahren gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO\n(vernehmungsersetzend) zu verlesen. Bo. hatte unmittelbar die näheren\nUmstände des Aufenthalts der Nebenklägerin seit deren Ankunft in Amsterdam\nwahrgenommen und hierüber auch detaillierte, die Einlassung des Angeklagten\n(und der früheren Mitangeklagten) stützende Angaben gemacht.\n\n8 Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich das Landgericht nicht von\nder Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin überzeugt hätte, wenn es\ndie Angaben Bo. s ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt hätte und dementsprechend das Urteil anders ausgefallen wäre.\n\n9 3. Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten\nrichtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom\n2. März 2004 – 4 StR 518/03).\n\n10 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die erste Variante des § 239a\nAbs. 1 StGB verwirklicht, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach den Feststellungen auf\nUA S. 10 fasste der Angeklagte den Entschluss, die Rückzahlung des aus dem\nDrogengeschäft mit D. ausstehenden Geldbetrages zu erzwingen, erst,\nnachdem er sich zuvor bereits der Nebenklägerin bemächtigt hatte. Dies könnte\nlediglich die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 239a Abs. 1 StGB\nerfüllen. In diesem Fall würde freilich die Annahme von Tateinheit mit einem\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB Bedenken begegnen. Dessen Voraussetzungen hat das Landgericht allerdings ebenfalls\nnicht vollständig festgestellt, weil sich aus dem angefochtenen Urteil nicht\nergibt, dass der Angeklagte mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. zu diesem Erfordernis in dem hier gegebenen Fall des sog. Inneneingriffs grundlegend BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233).\n\nRoggenbuck Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-08/4-str-165-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-08/4-str-165-13","retrieved":"2026-10-24 07:55:04.623621+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-08/4-str-165-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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