{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2013-05-07","aktenzeichen":"IX ZR 55/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 55/10\n\nvom\n\n7. Mai 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Vill, Raebel, die\nRichterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 7. Mai 2013\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n11. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n84.374,12 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544\nZPO) besteht nicht.\n\n2 Greift die Beschwerde den Obersatz des Berufungsurteils, die Tragweite\nder Verjährungshemmung richte sich nicht nach den jeweils zu Tage getretenen\nMangelerscheinungen, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, mit Recht als Abweichung an, weil er sich nicht auf die in § 638\nAbs. 1 BGB aF bezeichneten Ansprüche des Bestellers, sondern auf die Fälle\ndes § 639 Abs. 2 BGB aF bezieht, so ist die Klage jedenfalls aus dem erstin-\n\nstanzlich in erster Linie erhobenen Vorwurf begründet, so dass die Beschwerde\nentsprechend § 561 ZPO keinen Erfolg haben kann. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagten ausreichend bestritten haben,\nwegen des Mangelfolgeschadens bereits vor dem Verjährungseintritt von dem\nKläger mandatiert worden zu sein, oder, wenn dies zu bejahen sein sollte, der\nKläger die rechtzeitige Auftragserteilung bewiesen hat. Selbst wenn die Beklagten zunächst nur ein beschränktes Mandat zur Durchsetzung des Anspruchs\nauf Ersatz des Mangelschadens nach § 635 BGB aF hatten, so mussten sie\nden Kläger rechtzeitig auf die ihnen bekannte Gefahr der Verjährung des eng\nmit dem Mandatsgegenstand zusammenhängenden Mietausfallschadens nach\n§ 638 BGB aF hinweisen. Das gilt sogar, wenn solche Ansprüche gegen einen\nDritten zu verjähren drohen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR\n136/07, WM 2008, 1560 Rn. 16) oder zwar denselben Gegner haben, jedoch\nein anderes Rechtsgebiet betreffen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September\n2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 f für den Nebenklägervertreter im\nStrafprozess angesichts drohender Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten). Diese Gefahr musste sich für die Beklagten bei ordnungsmäßiger Bearbeitung der Mangelschadenssache geradezu\naufdrängen.\n\n3 Unterstellt man den Beklagtenvortrag über den Mandatsumfang als richtig, kann kein Zweifel bestehen, dass auf den hiernach gebotenen Hinweis der\n\nGegenstand rechtzeitig erweitert und die Verjährung des engen Mangelfolgeschadens für den Kläger vermieden worden wäre.\n\nVill Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 O 810/08 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.03.2010 - 14 U 558/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-07/ix-zr-55-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-07/ix-zr-55-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:50.463458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-07/ix-zr-55-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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