{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-05-02","aktenzeichen":"1 StR 137/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 137/13\n\nvom\n2. Mai 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2013 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth,\ndas in seiner Gegenwart verkündet wurde (SA Bl. 628 II), am 19. Juli 2012 wegen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und\nwegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und zehn Monaten verurteilt. Mit beim Landgericht Nürnberg-Fürth am\n25. Januar 2013 eingegangenem Schreiben, legte er „Beschwerde zur Verfristung der zustehenden Rechtsmittel“ ein und beantragte „die Wiedereinsetzung\neiner Revisionsfrist zu meinem Urteil“. Er machte geltend, „eigenhändig“ bereits\nam 23. Juli 2012 Revision eingelegt zu haben. Es sei „klar“ geworden, dass\nseine Revisionspost nicht beachtet worden oder abhanden gekommen sei. Die\nEntscheidung des Landgerichts sei verfassungswidrig, weil er wegen Straftaten\nverurteilt worden sei, die er nachweislich nicht begangen habe.\n\n2 1. Das Schreiben des Angeklagten ist als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auszulegen; dieser ist\nunzulässig (§§ 45, 46 StPO).\n\n3 a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, denn der Angeklagte hat\ndie Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur Revisionseinlegung versäumt.\n\n4 Wie sich auch aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom\n6. Februar 2013 (SA Bl. 664 II) ergibt, ist eine Revisionsschrift nicht zu den Akten gelangt. Da auch der Angeklagte keine Angaben zum Inhalt seiner Revisionsschrift und zu den Umständen der Revisionseinlegung macht, ist der Senat\nnicht davon überzeugt, dass eine Revisionsschrift vom 23. Juli 2012 beim\nLandgericht eingegangen ist. In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des\nAngeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1;\nund vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372).\n\n5 b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2013 zutreffend\nausgeführt:\n\n„Gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur\nüber die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch\nüber den genauen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH NStZ 1987, 217 m.w.N.). Denn nach § 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Vorliegend hat der Angeklagte indessen weder dargetan noch\nglaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt ihm bewußt wurde,\ndass seine ´Revisionspost´ nicht zur Kenntnis genommen wurde.\nDie Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags erscheint im vorliegenden Fall auch umso greifbarer, als der Angeklagte zwischen\nder behaupteten Einlegung der Revision am 23. Juli 2012 und\n\ndem Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Januar ein halbes Jahr\nverstreichen ließ.“\n\n6 2. Auch die in dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten enthaltene Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1\nStPO).\n\n7 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist dem Wiedereinsetzungsantrag noch hinreichend deutlich der Wille des Angeklagten zu entnehmen, das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n19. Juli 2012 wegen ihn beschwerender materiell-rechtlicher Fehler anzufechten. Daher hat der Senat nicht nur über den Wiedereinsetzungsantrag, sondern\nauch über die nun eingelegte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Sie ist\nwegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Revision als unzulässig zu verwerfen. Hierzu bedarf es - anders als bei Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO - keines Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts.\n\nWahl Rothfuß Jäger\nRadtke Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-02/1-str-137-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-02/1-str-137-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:07.279774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-02/1-str-137-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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